Artikel-Informationen
erstellt am:
17.12.2025
zuletzt aktualisiert am:
18.12.2025
Ansprechpartner/in:
Herr Dr. Matthias Wuthenow
9 K 94/23 - Urteil vom 14. Mai 2025
Erste Tätigkeitsstätte bei grenzüberschreitender Arbeitnehmerentsendung nach neuem Reisekostenrecht
Der 9. Senat des Niedersächsischen Finanzgerichts hat sich mit der Frage beschäftigt, ob ein Arbeitnehmer, der im Rahmen einer grenzüberschreitenden Arbeitnehmerentsendung nach Deutschland entsandt wird nach neuem Reisekostenrecht eine erste Tätigkeitsstätte begründet.
Im Streitfall entsendete der Arbeitgeber seinen am Stammsitz in Brasilien unbefristet angestellten Arbeitnehmer für einen Zeitraum von 24 Monaten an eine inländische Betriebsstätte in Deutschland. Grundlage für die Entsendung war kein dafür abgeschlossener lokaler Arbeitsvertrag, sondern eine Entsendungsvereinbarung. Nach dieser verblieb der Kläger Arbeitnehmer der Heimatgesellschaft in Brasilien. Die Regelungen des Arbeitsvertrags mit der Heimatgesellschaft sollten gültig bleiben, soweit in der Entsendevereinbarung keine abweichenden Regelungen getroffen wurden. Der Kläger wurde von seiner Ehefrau und dem gemeinsamen Kind begleitet und wohnte mit diesen in einer gemeinsamen Wohnung. Die Eigentumswohnung in Brasilien behielten die Eheleute während der Entsendung bei. Die für die in Deutschland angemietete Wohnung entstandenen Unterkunftskosten erstattete der Arbeitgeber dem Kläger steuerfrei.
Im Streitjahr verrichtete der Kläger seine tägliche Arbeit an der inländischen Betriebsstätte seines Arbeitgebers, davon 120 Tage im Homeoffice. Nahezu täglich führte der Kläger Videokonferenzen mit seinem brasilianischen Arbeitgeber durch.
Die gesamten Unterkunftskosten wurden vom Arbeitgeber des Klägers übernommen, im Rahmen des deutschen Lohnsteuerabzugsverfahrens einschließlich der in Brasilien angefallenen Steuern als steuerpflichtiger Arbeitslohn erfasst und aufgrund der Nettolohnvereinbarung zuzüglich übernommener Lohnsteuerabzugsbeträge auf einen Bruttobetrag hochgerechnet. Die Kläger begehrten die Unterkunftskosten, soweit diese berufsbedingt auf den Kläger entfielen, im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung nach § 3 Nr. 16 EStG steuerfrei zu stellen und auch insoweit den vereinbarten Nettolohn nicht um eine darauf entfallende Lohnsteuer zu erhöhen.
Diesem Begehren gab der 9. Senat des Niedersächsischen Finanzgerichts statt. Danach begründet der Arbeitnehmer für die Dauer der Entsendung keine erste Tätigkeitsstätte, wenn der Arbeitnehmer für einen befristeten Zeitraum von nicht mehr als 48 Monaten an eine inländische Betriebsstätte entsendet wird, ohne dass hierzu ein lokaler Arbeitsvertrag abgeschlossen wird. Der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (insbesondere Urteil vom 16. Dezember 2020 VI R 35/18, BFHE 271, 550, BStBl II 2021, 525), wonach es erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass der Arbeitnehmer am Ort der ersten Tätigkeitsstätte zumindest in geringem Umfang Tätigkeiten zu erbringen hat, die er arbeitsvertraglich schuldet und die zu dem von ihm ausgeübten Berufsbild gehören, kann nicht der Rechtssatz entnommen werden, dass während jeder - noch so kurz bemessenen – Auswärtstätigkeit ein geringer Tätigkeitsumfang am Ort der ersten Tätigkeitsstätte verbleiben muss. Die arbeitsrechtliche Festlegung auf eine Tätigkeitsstätte im Sinne des § 9 Abs. 4 Satz 4 EStG fehlt nur dann, wenn der Arbeitgeber von einer solchen arbeitsrechtlichen Festlegung unbewusst oder bewusst absieht. Da der Arbeitsvertrag mit dem Stammhaus in Brasilien auch während der Entsendung weiterhin unbefristet Bestand hatte und für die Dauer der Entsendung kein weiterer Arbeitsvertrag mit der inländischen Betriebsstätte geschlossen wurde, hatte die Zuordnungsentscheidung des Arbeitgebers für eine erste Tätigkeitsstätte in Brasilien weiterhin Bestand. Fehlt einer vom Arbeitgeber getroffenen Zuordnungsentscheidung lediglich die Dauerhaftigkeit im Sinne des § 9 Abs. 4 Sätze 1 bis 3 EStG, kommt eine Bestimmung der ersten Tätigkeitsstätte nach quantitativen Kriterien nicht in Betracht (entgegen BMF, Schreiben vom 25. November 2020 IV C 5-S 2353/19/10011:006, BStBl I 2020, 1228, Rz. 25 und 26).
Das Urteil ist rechtskräftig.
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Zulassung der Revision durch FG (BFH VI R 18/25).
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Die Volltexte der genannten Entscheidung sowie weitere Entscheidungen des Niedersächsischen Finanzgerichts ab dem 1. Januar 2000 können Sie über das Niedersächsische Vorschrifteninformationssystem (NI-VORIS) abrufen.
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Gut zu wissen
Status Quo zur Grundsteuer in Niedersachsen – Musterverfahren beim Niedersächsischen Finanzgericht weiterhin anhängig
Am 10. Dezember 2025 hat der Bundesfinanzhof (BFH) in drei Verfahren seine Entscheidung zur Grundsteuer in Nordrhein-Westfalen, Sachsen und Berlin verkündet. Diese Entscheidungen betreffen das dort angewandte sogenannte „Bundesmodell“ zur Bewertung von Grundvermögen für Zwecke der Grundsteuer. Nach Auffassung des BFH sind die Vorschriften des dort angewandten sog. "Ertragswertverfahrens" verfassungskonform.
Hintergrund ist eine Reform der Grundsteuer, die nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2018 erforderlich wurde. Der Bundesgesetzgeber hat die Neuerungen im November 2019 durch das „Grundsteuerreformgesetz“ umgesetzt.
Das Bundesmodell findet in Niedersachsen für die Bewertung des Grundvermögens („Grundsteuer B“) jedoch keine Anwendung. Denn das Land Niedersachsen hat ein eigenes Grundsteuermodell durch das im Jahr 2021 erlassene Niedersächsische Grundsteuergesetz geschaffen.
Das in Niedersachsen angewandte Modell wird auch als „Flächen-Lage-Modell“ bezeichnet. Bei diesem wird im Gegensatz zu einem rein wertorientierten Modell die Grundsteuer anhand der Fläche eines Grundstücks und Gebäudes berechnet, ergänzt um einen Lage-Faktor, der die Lagequalität des Grundstücks berücksichtigt. Dabei wird zunächst für die Fläche des Grund- und Bodens und für die Gebäudeflächen (Wohn- und Nutzflächen) durch das Finanzamt eine wertunabhängige Äquivalenzzahl festgestellt. Die Summe der so festgestellten Äquivalenzzahlen wird dann mit einem Lage-Faktor multipliziert und ergibt den Grundsteueräquivalenzbetrag. Über diesen ergeht durch das zuständige Finanzamt ein sogenannter Grundlagenbescheid. Die Grundsteueräquivalenzbeträge werden dann mit der Grundsteuermesszahl multipliziert und ergeben den Grundsteuermessbetrag, über welchen die Finanzämter ebenfalls einen entsprechenden Bescheid erlassen. Dieser bildet die Grundlage für die durch die jeweilige Gemeinde anzuwendenden Grundsteuerhebesätze und damit für die Berechnung der zu zahlenden Grundsteuer.
Bei dem Niedersächsischen Finanzgericht sind seit Mitte des Jahres 2023 bis heute 154 Klagen gegen Bescheide über die Grundsteueräquivalenzbeträge und gegen Bescheide über den Grundsteuermessbetrag nach dem neuen Grundsteuermodell in Niedersachsen eingegangen. Rund die Hälfte dieser Verfahren ist derzeit noch anhängig.
Eine Grundsatzentscheidung durch Urteil hat es bislang noch nicht gegeben. Entsprechend gibt es auch noch kein anhängiges Revisionsverfahren zum niedersächsischen Flächen-Lage-Modell beim BFH.
Eines derjenigen Verfahren, die die Frage der Verfassungsmäßigkeit des Niedersächsischen Grundsteuergesetzes zum Gegenstand haben, wird bei dem für die Grundsteuer zuständigen 1. Senat des Niedersächsischen Finanzgerichts unter dem Aktenzeichen 1 K 38/24 geführt. Mit hier abrufbarer Allgemeinverfügung (Nds. Ministerialblatt Nr. 387 v. 4. September 2024) hat das Landesamt für Steuern Niedersachsen mitgeteilt, dass es sich um ein Musterverfahren handelt und angeordnet, dass bereits anhängige und zukünftige Einspruchsverfahren gegen Bescheide über die Grundsteueräquivalenzbeträge und damit verbundene Einsprüche gegen Bescheide über den Grundsteuermessbetrag bis zur Rechtskraft einer Entscheidung des 1. Senats ruhen sollen. Mit einer Entscheidung des Gerichts ist voraussichtlich im Jahr 2026 zu rechnen.
Jahresübersicht "Gut zu wissen"
Zum Jahresende finden Sie hier die Themen unserer Rubrik "Gut zu wissen" des Jahres 2025 noch einmal zum Nachlesen:
| Januar | Bekanntgabefiktion - die Zugangsvermutung verlängert sich ab dem 1. Januar 2025 auf vier Tage Newsletter 1/2025 vom 16. Januar 2025 | Nds. Finanzgericht |
| Februar | Kann ich mich im finanzgerichtlichen Verfahren auf frühere Urteile berufen? Newsletter 3/2025 vom 19. Februar 2025 | Nds. Finanzgericht |
| März | Falsch belehrt: Was passiert, wenn die Rechtsbehelfsbelehrung fehlt oder unrichtig ist? Newsletter 4/2025 vom 19. März 2025 | Nds. Finanzgericht |
| April | Das Osterei im Steuerrecht Newsletter 5/2025 vom 16. April 2025 | Nds. Finanzgericht |
| Mai | Der Amtsermittlungsgrundsatz im finanzgerichtlichen Verfahren Newsletter 6/2025 vom 21. Mai 2025 | Nds. Finanzgericht |
| Juni | Elektronischer Rechtsverkehr Newsletter 7/2025 vom 18. Juni 2025 | Nds. Finanzgericht |
| Juli | Was macht das? – Die Kosten im finanzgerichtlichen Verfahren Newsletter 8/2025 vom 16. Juli 2025 | Nds. Finanzgericht |
| August | Was macht eigentlich eine Gerichtsprüferin oder ein Gerichtsprüfer? Newsletter 9/2025 vom 20. August 2025 | Nds. Finanzgericht |
| September | Güterichterverfahren im finanzgerichtlichen Verfahren Newsletter 10/2025 vom 17. September 2025 | Nds. Finanzgericht |
| Oktober | Happy Birthday – 60 Jahre Finanzgerichtsordnung Newsletter 11/2025 vom 8. Oktober 2025 | Nds. Finanzgericht |
| November | Wieso tragen Richter/innen eigentlich eine Robe? Newsletter 12/2025 vom 19. November 2025 | Nds. Finanzgericht |
Unser Recht braucht Dich - bundesweite Rechtsstaats- und Nachwuchskampagne
Die Justizministerien aller 16 Bundesländer haben eine bundeseinheitliche Rechtsstaats- und Nachwuchskampagne gestartet. Darin wird die zentrale Bedeutung der Justiz für einen funktionierenden Rechtsstaat und damit für die Gewährleistung von Demokratie, Freiheit und Sicherheit verdeutlicht. Darauf aufbauend richtet sich die Botschaft an jeden und jede Einzelne: "Die Gerechtigkeit steht über allem. Aber sie braucht Menschen wie Dich."
Den dazu gedrehten Kinospot, der in zahlreichen Kinos laufen wird, sowie weitere Informationen zu den länderspezifischen Karriereangeboten finden Sie unter Unser Recht braucht Dich. Schauen Sie doch mal rein!
Studierendenbesuch beim Niedersächsischen Finanzgericht
Am 10. Dezember 2025 hatte das Niedersächsische Finanzgericht Besuch von Studierenden um Prof. Dr. Kay Blaufus vom Institut für Betriebswirtschaftliche Steuerlehre der Universität Hannover. Nach einer kurzen Einführung in das finanzgerichtliche Verfahren durch die Pressesprecher des Gerichts, Nina Sombeck und Dr. Matthias Wuthenow, nahmen die Studierenden an zwei Sitzungen des 3. Senats teil. Darin ging es zum einen um das Vorliegen der Voraussetzungen für sog. Belegschaftsrabatte nach § 8 Abs. 3 EStG und zum anderen um die Frage, ob dem Betriebsausgabenabzug eines Steuerpflichtigen Scheinrechnungen zugrunde lagen. Wir bedanken uns bei den Studierenden und Prof. Blaufus für das Interesse am Finanzgericht und freuen uns auf weitere Besuche in der Zukunft!
Liebe Leserinnen und Leser unseres Newsletters,
auch der Weihnachtsbaum ist mitunter Gegenstand der steuerrechtlichen Rechtsprechung. Mit Unterstützung durch KI haben wir daher die Leitsätze des 2. Senats des BFH (vgl. Urteil vom 23. Februar 2022, II R 45/19) in ein weihnachtliches Gedicht verwandelt und verabschieden uns damit für das Jahr 2025.
Ein Landwirt pflanzt im stillen Tann,
was man im Winter brauchen kann.
Die Tannen sprießen, kerzengerad,
bis sie geschmückt auf Märkten steh’n parat.
Da kommt das Amt mit leisem Ton:
„Wie steht’s um Ihre Deklaration?
Die Bäume dort — sind sie Grund und Boden,
oder sind sie nur gelieh’ne Moden?“
Der Bauer spricht mit ernstem Blick:
„Sie wachsen, ja, doch bleiben nicht!
Sie zieh’n zur Weihnachtszeit hinaus,
gehören nicht zum Grund und Haus.“
Da nickt der Richter mild und klug:
„Das ist kein fester Waldesflug.
Denn wer sie pflanzt, um sie zu fällen,
muss sie nicht in Steuerfällen zählen.“
Und irgendwo im Paragraphenwald,
flüstert ein Baum — ganz sacht und alt:
„Ich diene nur dem Weihnachtsbrauch,
drum steuerfrei — und das zu Recht — bin ich auch!“
Wir wünschen Ihnen frohe Weihnachten und ein erfolgreiches Jahr 2026!
Ihr Team der Pressestelle
Artikel-Informationen
erstellt am:
17.12.2025
zuletzt aktualisiert am:
18.12.2025
Ansprechpartner/in:
Herr Dr. Matthias Wuthenow