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Barrierefreiheit im Fachgerichtszentrum

1. Barrierefreiheit im Fachgerichtszentrum


Die UN-Behindertenrechtskonvention verpflichtet dazu, allen Menschen einen ungehinderten Zugang zur Justiz und eine gleichberechtigte Teilhabe in allen Lebensbereichen zu ermöglichen. Im Fachgerichtszentrum wurde daher Wert auf Barrierefreiheit gelegt.

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1.1 Allgemeine Hinweise zur Barrierefreiheit

Das Fachgerichtszentrum ist frei von Schwellen und Stufen zugänglich. Zu den Öffnungszeiten können Sie das Gericht über eine automatische Schiebetür betreten.

Ein farblich und taktil gestalteter Übersichtsplan im Eingangsbereich ermöglicht eine schnelle Orientierung im Gebäude. Bei Bedarf können Sie sich auch gerne an den Auskunftstresen im Eingangsbereich wenden.


Foto vom Auskunftstresen Bildrechte: C. Wyrwa
Auskunftstresen
Foto zu taktilem Grundriss im Erdgeschoss Bildrechte: C. Wyrwa
Taktiler Grundriss im Erdgeschoss

Das Gebäude befindet sich in unmittelbarer Nähe zum Hauptbahnhof und ist mit öffentlichen Verkehrsmitteln gut erreichbar.

Grafik zu Straßen rund um das Fachgerichtszentrum Bildrechte: Quelle: LGLN Niedersachsen-Navigator
Straßen rund um das Fachgerichtszentrum

Bitte planen Sie genügend Zeit für das Passieren der Sicherheitsschleuse ein. Falls Sie einen Herzschrittmacher tragen, weisen Sie beim Betreten der Sicherheitsschleuse bitte darauf hin.

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1.2 Hinweise für mobilitätseingeschränkte Menschen


1.2.1 Behinderten-Parkplätze

In der Tiefgarage des Fachgerichtszentrums befinden sich zwei Behindertenparkplätze. Die Zufahrt zur Tiefgarage erfolgt über die Augustenstraße. Die Zufahrt ist für Fahrzeuge bis zu einer Höhe von 2 m zulässig. Die Behindertenparkplätze in der Tiefgarage befinden sich in unmittelbarer Nähe zum Ausgang Leonhardtstraße. Ein Aufzug führt von der Tiefgarage ins Erdgeschoss. Von dort sind es etwa 40 m bis zum Eingang des Fachgerichtszentrums in der Leonhardtstraße. Ein Zugang von der Tiefgarage zum Fachgerichtszentrum innerhalb des Gebäudes besteht nicht.

Der Aufzug von der Tiefgarage in das Erdgeschoss ist barrierefrei.


Foto zu Behindertenparkplätzen in der Tiefgarage Bildrechte: C. Wyrwa
Behindertenparkplätze in der Tiefgarage

Zwei Behindertenparkplätze befinden sich außerdem in der Hinüberstraße unmittelbar an der Kreuzung zur Leonhardtstraße. Von dort sind es 60 m zum Eingang des Fachgerichtszentrums.

Ein weiterer Behindertenparkplatz befindet sich in der Augustenstraße. Von dort sind es 50 m zum Eingang des Fachgerichtszentrums. Der Parkplatz ist auch für Fahrzeuge mit E-Rolli geeignet.

Grafik zu Behindertenparkplätzen beim Fachgerichtszentrum Bildrechte: Quelle: LGLN Niedersachsen-Navigator
Behindertenparkplätze in der Hinüberstraße und der Augustenstraße

Für ehrenamtliche Richterinnen und Richter besteht nach vorheriger Absprache die Möglichkeit, einen Behindertenparkplatz im Innenhof des Fachgerichtszentrums zu nutzen. Die Zufahrt erfolgt ebenfalls über die Augustenstraße.

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1.2.2 Behinderten-WCs

Im Erdgeschoss befinden sich 4 Behinderten-WCs. Ein Euro-Schlüssel ist nicht erforderlich.


Foto zu WC-Anlage für Behinderte Bildrechte: C. Wyrwa
WC-Anlage
Foto vom Notrufknopf Bildrechte: C. Wyrwa für Nds. Finanzgericht
Notrufknopf

Am WC befindet sich rechts, in rot, der Knopf für den Notruf und links, in blau, der Knopf für die Spülung. Beim Betätigen eines Notrufschalters erscheint in kürzester Zeit eine Hilfsperson. Die Behinderten-WCs sind für den Brand- oder Evakuierungsfall zusätzlich mit einer optischen Alarmierung (sog. Blitzleuchten) ausgestattet.

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1.2.3 Nachtbriefkasten

Bei einem der beiden Nachtbriefkästen vor dem Eingang zum Fachgerichtszentrum befindet sich der Einwurfschlitz in einer Höhe von 85 cm, so dass er auch für Rollstuhlfahrer gut zugänglich ist.


Foto zu Nachtbriefkästen Bildrechte: C. Wyrwa
Nachtbriefkästen

1.3 Hinweise für blinde und sehbeeinträchtigte Menschen

1.3.1 Taktiler Leitstreifen

Das Fachgerichtszentrum ist mit einem im Boden verlegten taktilen Wegeleitsystem ausgestattet. Es führt innerhalb des Gebäudes zu den Sitzungssälen und beginnt bereits vor dem Gebäude. Es besteht aus einem Leitstreifen mit in Längsrichtung verlegten Rippen sowie Aufmerksamkeits- und Abzweigefeldern in Noppenstruktur.

Ein vor dem Gebäude quer über den Bürgersteig verlegter taktiler Auffindestreifen weist auf den Eingang zum Fachgerichtszentrum hin. Von dort führt ein taktiler Leitstreifen unmittelbar zum Eingang sowie über ein Abzweigefeld zum Nachtbriefkasten.


Foto zu taktilen Leitstreifen vor dem Fachgerichtszentrum Bildrechte: C. Wyrwa
Taktiler Leitstreifen vor dem Fachgerichtszentrum

Nach dem Betreten des Gebäudes führt ein taktiler Leitstreifen nach rechts zum Pförtner und von dort über ein Abzweigefeld weiter zur Sicherheitsschleuse.

Nach dem Passieren der Sicherheitsschleuse führt das taktile Leitsystem über ein Abzweigefeld geradeaus zum Auskunftstresen und nach links zum taktilen Gebäudegrundriss.

Foto zu taktilen Leitstreifen im Fachgerichtszentrum Bildrechte: C. Wyrwa
Taktiler Leitstreifen im Gebäude

Von dort führt ein taktiler Leitstreifen weiter zu den Sitzungssälen und den übrigen Räumen im EG.

Aufmerksamkeitsfelder im Leitstreifen weisen auf Türen zu den Sitzungssälen, den Mediationsräumen und den Behinderten-WCs hin. Ein mittig angeordnetes Aufmerksamkeitsfeld weist auf Türen rechts und links des Leitstreifens, ein nach rechts verschobenes Aufmerksamkeitsfeld auf eine Tür rechts vom Leitstreifen, ein nach links verschobenes Aufmerksamkeitsfeld auf eine Tür links vom Leistreifen hin.

Der Ausgang befindet sich unweit vom taktilen Gebäudegrundriss. Das Verlassen des Gebäudes ist auch über die Sicherheitsschleuse möglich.

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1.3.2 Taktiler Gebäudegrundriss


Im Eingangsbereich des Fachgerichtszentrums befindet sich ein taktiler Gebäudegrundriss, der die Lage und Anordnung der durch die Öffentlichkeit nutzbaren Räume im Erdgeschoss wiedergibt. Eine Beschriftung ist sowohl in erhabener Profilschrift als auch in Brailleschrift vorhanden. Durch den taktilen Gebäudegrundriss wiedergegeben werden u.a. die Sitzungssäle (zusätzlich gekennzeichnet durch arabische Ziffern von 1 bis 23), die Mediationsräume (zusätzlich gekennzeichnet als M1, M2, M3 oder M4) und die WCs. Die Herren-WCs sind zusätzlich mit dem Buchstaben H, die Damen-WCs mit dem Buchstaben D und die Behinderten-WCs mit dem Buchstaben B gekennzeichnet. Eine farblich gut erkennbare Gestaltung ermöglicht auch sehbehinderten Besuchern eine einfache und rasche Orientierung.


Foto zum taktilen Gebäudegrundriss Bildrechte: C. Wyrwa
Taktiler Gebäudegrundriss
1.3.3 Beschilderung (Türschilder)


Die Tür- und Saalschilder sind in kontrastreicher und taktiler Schrift (erhabene Profilschrift und Brailleschrift) ausgeführt. Die Türschilder befinden sich jeweils links neben dem Monitor für die elektronische Saalanzeige.


Foto zur Beschilderung im Erdgeschoss Bildrechte: C. Wyrwa
Beschilderung Erdgeschoss
1.3.4 Saalanzeige (elektronische Gerichtstafel)


Vor jedem Sitzungssaal befindet sich eine elektronische Saalanzeige (Gerichtstafel) mit Informationen zu den terminierten Verfahren. Die Monitore befinden sich jeweils links von der Tür.


Foto zur Saalanzeige Bildrechte: C. Wyrwa
Saalanzeige

1.3.5 Behinderten-WCs

Die Behinderten-WCs sind im taktilen Wegeleitsystem besonders ausgeschildert.

In den Behinderten-WCs sind am WC die Knöpfe für den Notruf (rechts) und die Spülung (links) auch taktil (in erhabener Profilschrift und in Brailleschrift) gekennzeichnet.

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1.3.6 Nachtbriefkasten

Vor dem Eingang des Fachgerichtszentrums befinden sich 2 Nachtbriefkästen, die taktil beschriftet sind. Sie sind über ein Abzweigefeld im Blindenleitsystem vor dem Eingang des Fachgerichtszentrums erreichbar.


Foto zum Nachtbriefkasten mit taktiler Beschriftung Bildrechte: C. Wyrwa
Nachtbriefkasten mit taktiler Beschriftung
1.3.7 Zugänglichmachung von Dokumenten

Eine blinde oder sehbehinderte Person, die Beteiligte eines gerichtlichen Verfahrens ist, kann verlangen, dass ihr Schriftsätze und andere Dokumente des gerichtlichen Verfahrens in einer für sie wahrnehmbaren Form zugänglich gemacht werden; beispielsweise in Brailleschrift, als Audio-Dokument, in Großschrift oder als barrierefreies elektronisches Dokument. Diese Möglichkeit steht auch einer blinden oder sehbehinderten Person zu, die von einer anderen Person beauftragt wurde, deren Rechte wahrzunehmen oder hierfür bestellt worden ist. Kosten für die Zugänglichmachung werden nicht erhoben.

Soweit Sie eine besondere Zugänglichmachung wünschen, werden Sie gebeten, unter Angabe des Aktenzeichens mit der für Ihr Verfahren zuständigen Geschäftsstelle des Gerichts Kontakt aufzunehmen.

Auf die Vorschrift des § 191a Abs. 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) wird hingewiesen. Sie lautet:

§ 191a GVG

  1. Eine blinde oder sehbehinderte Person kann Schriftsätze und andere Dokumente in einer für sie wahrnehmbaren Form bei Gericht einreichen. Sie kann nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach Absatz 2 verlangen, dass ihr Schriftsätze und andere Dokumente eines gerichtlichen Verfahrens barrierefrei zugänglich gemacht werden. Ist der blinden oder sehbehinderten Person Akteneinsicht zu gewähren, kann sie verlangen, dass ihr die Akteneinsicht nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach Absatz 2 barrierefrei gewährt wird. Ein Anspruch im Sinne der Sätze 1 bis 3 steht auch einer blinden oder sehbehinderten Person zu, die von einer anderen Person mit der Wahrnehmung ihrer Rechte beauftragt oder hierfür bestellt worden ist. Auslagen für die barrierefreie Zugänglichmachung nach diesen Vorschriften werden nicht erhoben.
  2. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz bestimmt durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, unter welchen Voraussetzungen und in welcher Weise die in Absatz 1 genannten Dokumente und Dokumente, die von den Parteien zur Akte gereicht werden, einer blinden oder sehbehinderten Person zugänglich gemacht werden, sowie ob und wie diese Person bei der Wahrnehmung ihrer Rechte mitzuwirken hat.

Einzelheiten werden durch die Verordnung zur barrierefreien Zugänglichmachung von Dokumenten für blinde und sehbehinderte Personen im gerichtlichen Verfahren (Zugänglichmachungsverordnung) geregelt. Die Zugänglichmachungsverordnung finden Sie hier ( http://www.gesetze-im-internet.de/zmv/index.html).

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1.4 Hinweise für gehörlose und hörbeeinträchtigte Menschen


1.4.1 Induktive Höranlagen


Beim Pförtner und am Auskunftstresen befinden sich induktive Höranlagen, die eine Kommunikation mit dem Träger eines Hörgeräts unterstützen. Hierzu muss die Telefonspule des Hörgerätes aktiviert sein. Am Auskunftstresen befindet sich zusätzlich ein Hörer, der auch von Menschen ohne Hörgerät genutzt werden kann.


Foto zu Auskunftstresen mit blauem Symbol und zusätzlichem Hörer Bildrechte: C. Wyrwa
Auskunftstresen mit blauem Symbol und zusätzlichem Hörer

In den Wartebereichen vor den Sitzungssälen erfolgt der Aufruf zu den einzelnen Verfahren über eine Lautsprecheranlage. Hier sind ebenfalls induktive Höranlagen vorhanden.

Auf die induktiven Höranalgen wird jeweils durch das blaue Symbol mit dem Ohr hingewiesen.

Foto zum Wartebereich vor einem Sitzungssaal mit Hinweis auf induktive Höranlage Bildrechte: C. Wyrwa
Wartebereich vor einem Sitzungssaal mit Hinweis auf induktive Höranlage
1.4.2 Verständigung in der mündlichen Verhandlung


Für die Verständigung in der Gerichtsverhandlung steht für hörbeeinträchtigte Personen (Prozessbeteiligte, Verfahrensbevollmächtigte, Zeugen, …) eine mobile FM-Anlage zur Verfügung.

Soweit Sie für die Verständigung eine solche Höranlage benötigen, werden Sie gebeten, rechtzeitig vor dem Termin unter Angabe des Aktenzeichens mit der für Ihr Verfahren zuständigen Geschäftsstelle des Gerichts Kontakt aufzunehmen.

Gehörlose Personen, die für die Verständigung einen Gebärdendolmetscher benötigen, werden ebenfalls gebeten, rechtzeitig vor dem Termin unter Angabe des Aktenzeichens mit der für das Verfahren zuständigen Geschäftsstelle des Gerichts Kontakt aufzunehmen.

Auf die Vorschrift des § 186 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) wird hingewiesen. Sie lautet:

§ 186 GVG

  1. Die Verständigung mit einer hör- oder sprachbehinderten Person erfolgt nach ihrer Wahl mündlich, schriftlich oder mit Hilfe einer die Verständigung ermöglichenden Person, die vom Gericht hinzuzuziehen ist. Für die mündliche und schriftliche Verständigung hat das Gericht die geeigneten technischen Hilfsmittel bereit zu stellen. Die hör- oder sprachbehinderte Person ist auf ihr Wahlrecht hinzuweisen.
  2. Das Gericht kann eine schriftliche Verständigung verlangen oder die Hinzuziehung einer Person als Dolmetscher anordnen, wenn die hör- oder sprachbehinderte Person von ihrem Wahlrecht nach Absatz 1 keinen Gebrauch gemacht hat oder eine ausreichende Verständigung in der nach Absatz 1 gewählten Form nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist.
  3. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz bestimmt durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf,
  1. den Umfang des Anspruchs auf Bereitstellung von geeigneten Kommunikationshilfen gemäß den Absätzen 1 und 2,
  2. die Grundsätze einer angemessenen Vergütung für den Einsatz von Kommunikationshilfen gemäß den Absätzen 1 und 2,
  3. die geeigneten Kommunikationshilfen, mit Hilfe derer die in den Absätzen 1 und 2 genannte Verständigung zu gewährleisten ist, und
  4. ob und wie die Person mit Hör- oder Sprachbehinderung mitzuwirken hat.

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    1.4.3 Behinderten-WCs


    Sollten Sie die Behinderten-WCs im Gebäude nutzen wollen, wird darauf hingewiesen, dass diese für den Brand- oder Evakuierungsfall zusätzlich mit einer optischen Alarmierung (sog. Blitzleuchten) ausgestattet sind. In den übrigen WCs sind keine optischen Alarmierungen vorhanden, die einen Evakuierungsfall anzeigen.

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    2. Weitere Hinweise zur Barrierefreiheit


    Das Behinderten-WC gegenüber von Sitzungssaal 17 ist zusätzlich mit einem ausklappbaren Wickeltisch für Eltern mit kleinen Kindern ausgestattet.

    Wenn Sie Hilfe oder Unterstützung benötigen sowie bei Fragen wenden Sie sich bitte rechtzeitig an die Wachtmeisterei

    Tel. 0511 / 89 750 - 250

    oder bei organisatorischen Angelegenheiten an die Ansprechpartner für Inklusion im Fachgerichtszentrum:

    Tel. 0511 / 89 750 - 531
    Tel. 0511 / 89 750 - 251
    Tel. 0511 / 89 750 - 354

    Bei Bedarf kann für die Nutzung innerhalb des Gerichtsgebäudes ein Rollstuhl ausgeliehen werden.

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