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Foto-, Film- und Tonaufnahmen

1. Foto-, Film- und Tonaufnahmen durch Personen, die nicht Bedienstete des Niedersächsischen Finanzgerichts sind, sind im Niedersächsischen Finanzgericht nur nach vorheriger Erlaubnis zulässig. Über die Erteilung der Erlaubnis entscheidet der Präsident des Niedersächsischen Finanzgerichts nach pflichtgemäßem Ermessen, bzw. der Pressereferent, soweit Foto-, Film- und Tonaufnahmen durch die Pressestelle veranlasst sind. Die Erlaubnis kann eingeschränkt oder unter Auflagen erteilt werden.

2. Gesonderte Anordnungen im Rahmen der Sitzungspolizei und der Ausübung des Hausrechts bleiben unberührt. Anordnungen im Rahmen der Gewährung von Akteneinsicht (§ 78 der Finanzgerichtsordnung) bleiben ebenfalls unberührt.

3. Diese Anordnung tritt am 12. November 2010 in Kraft.

Kameramann
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