Artikel-Informationen
erstellt am:
19.03.2025
Ansprechpartner/in:
Frau Andrea-Alexandra Bartels
2 K 215/22 – Urteil vom 5. Dezember 2024
Keine nachträglichen fiktiven Anschaffungskosten im Sinne des § 22 Abs 2 Satz 4 UmwStG durch einen nicht versteuerten Einbringungsgewinn II
Ein Einbringungsgewinn II im Sinne des § 22 Abs 2 Satz 1 UmwStG führt nur dann zu nachträglichen Anschaffungskosten der im Rahmen eines qualifizierten Anteilstauschs erhaltenen Anteile bei dem Einbringenden im Sinne des § 22 Abs 2 Satz 4 UmwStG, wenn er auch versteuert worden ist.
Ist eine nachträgliche Versteuerung eines Einbringungsgewinns II nicht mehr möglich, sind im Falle der Veräußerung der im Rahmen eines Anteilstauschs erhaltenen Anteile die historischen Anschaffungskosten dieser Anteile anzusetzen.
rechtskräftig
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10 K 255/21 – Urteil vom 15. August 2024
Verdeckte Gewinnausschüttung unter Zugrundelegung der Kostenmiete - Zur Herstellereigenschaft im Zusammenhang mit § 6b Abs. 3 Satz 3 EStG
1. Ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter einer Kapitalgesellschaft wird nur dann bereit sein, die laufenden Aufwendungen für den Ankauf, den Ausbau und die Unterhaltung einer Eigentumswohnung zu (privaten) Wohnzwecken - also im privaten Interesse - eines Gesellschafters der Kapitalgesellschaft zu tragen, wenn der Gesellschaft diese Aufwendungen in voller Höhe erstattet werden und sie zudem einen angemessenen Gewinnaufschlag erhält. Eine Vermietung zu marktüblichen, aber nicht kostendeckenden Bedingungen würde er (ausnahmsweise) in Betracht ziehen, wenn er bezogen auf den jeweils zu beurteilenden Veranlagungszeitraum bereits von der Erzielbarkeit einer angemessenen Rendite ausgehen kann (Anschluss an BFH-Urteil vom 27. Juli 2016, I R 8/15, BStBl. II 2017, 214).
2. Die danach für den Fremdvergleich maßgebliche Kostenmiete ist auch dann als Maßstab heranzuziehen, wenn der Gegenstand des Unternehmens der Kapitalgesellschaft auch neben der an die Gesellschafterin vermieteten Wohnung in der Vermietung von Immobilien besteht.
3. Für die Berechnung der Kostenmiete ist hinsichtlich der Gebäudeabschreibung auf die reguläre steuerliche AfA abzustellen. Etwaige im konkreten Einzelfall zur Anwendung gebrachte Sonderabschreibungen oder Übertragungen von Rücklagen (wie hier: § 6b EStG) sind nicht zu berücksichtigen.
4. Die Verlängerung der Reinvestitionsfrist nach § 6b Abs. 3 Satz 3 EStG erfordert ein vom Steuerpflichtigen selbst neu hergestelltes Gebäude. Der Steuerpflichtige ist Hersteller eines neuen Gebäudes, wenn er im Rahmen einer Würdigung der Gesamtumstände des Einzelfalles wesentliche Einwirkungsmöglichkeiten auf den Herstellungsprozess hat und das wesentliche Kostenrisiko der Herstellung trägt.
Revision eingelegt; Az. des BFH: I R 21/24
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13 K 196/12 – Urteil vom 12. November 2024
Verfassungsrechtliche Grenzen der Besteuerung des Veräußerungsgewinns gemäß § 17 EStGDie Volltexte der genannten Entscheidung sowie weitere Entscheidungen des Niedersächsischen Finanzgerichts ab dem 1. Januar 2000 können Sie über das abrufen.
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Gut zu wissen
Falsch belehrt: Was passiert, wenn die Rechtsbehelfsbelehrung fehlt oder unrichtig ist?
Die Frist für die Erhebung einer Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage beträgt grundsätzlich einen Monat (§ 47 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO). Ist die Rechtsbehelfsbelehrung jedoch fehlerhaft oder fehlt sie ganz, verlängert sich die Frist auf ein Jahr (§ 55 Abs. 2 FGO).
Die Rechtsbelehrung muss nach der gesetzlichen Anordnung über den richtigen Rechtsbehelf (bei einer Einspruchsentscheidung also die Klage), die Behörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt werden (§ 55 Abs. 1 FGO). Sie ist unrichtig, wenn sie im Hinblick auf eine dieser Angaben unzutreffend bzw. derart unvollständig oder missverständlich gefasst ist, dass hierdurch die Möglichkeit zur Fristwahrung objektiv gefährdet erscheint. Das ist etwa der Fall, wenn die Klagefrist nicht mit "einem Monat", sondern "vier Wochen" angegeben wird oder wenn das falsche Finanzgericht als Adressat der Klage genannt wird. Enthält die Rechtsbehelfsbelehrung Ausführungen, die über die gesetzlich vorgeschriebenen Angaben hinausgehen, müssen diese ebenfalls richtig und vollständig sein. Führt sie daher etwa aus, die Klage sei bei dem Gericht "schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erheben" - wie es in § 64 Abs. 1 FGO ausdrücklich heißt, muss sie außerdem einen Hinweis auf die Pflicht zur elektronischen Klageerhebung für Rechtsanwälte und Steuerberater enthalten.
Im Fall einer fehlerhaften oder fehlenden Rechtsbehelfsbelehrung beginnt die Rechtsbehelfsfrist nicht zu laufen, bis die Belehrung korrigiert wird oder die Jahresfrist abgelaufen ist. Der Steuerpflichtige hat also ein Jahr Zeit seine Klage zu erheben. Dennoch sollte er in einem solchen Fall zeitnah handeln und die Klage umgehend - und möglichst innerhalb der einmonatigen Frist erheben -, um mögliche Nachteile zu vermeiden.
Das Finanzgericht prüft im Fall einer fehlerhaften Rechtsbehelfsbelehrung, ob die Frist zur Einlegung des Rechtsbehelfs gewahrt wurde. Die Prüfung erfolgt von Amts wegen, also ohne dass es eines besonderen Hinweises durch den Steuerpflichtigen bedarf. Allerdings ist es sinnvoll, das Gericht auf mögliche Fehler aufmerksam zu machen.
Seit Anfang März ist die Richterin Helen Reimann dem 10. Senat des Niedersächsischen Finanzgerichts zugeordnet und dort u.a. im besonderen Arbeitsgebiet für die Besteuerung von Körperschaften zuständig.
Die gebürtig aus Thüringen stammende Frau Reimann blieb dem Bundesland zunächst treu und absolvierte an der Thüringer Fachhochschule für öffentliche Verwaltung ein duales Studium zur Diplom-Finanzwirtin. Danach folgten ein Studium der Rechtswissenschaft an der Friedrich-Schiller-Universität Jena, die gleichzeitige praktische Arbeit im Finanzamt Jena sowie der juristische Vorbereitungsdienst mit Abschluss des zweiten Staatsexamens. Nach einem Zwischenstopp in der Wirtschaftsstrafkammer am Landgericht Mühlhausen verstärkt Frau Reimann nun die niedersächsische Finanzgerichtsbarkeit.
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erstellt am:
19.03.2025
Ansprechpartner/in:
Frau Andrea-Alexandra Bartels