Artikel-Informationen
erstellt am:
16.04.2025
Ansprechpartner/in:
Frau Andrea-Alexandra Bartels
Aufwendungen für die Ablösung eines Zinsswaps
8 K 169/23 – Urteil vom 11. Februar 2025
Der 8. Senat des Niedersächsischen Finanzgerichts hatte darüber zu entscheiden, ob die Zahlungen für die Ablösung eines sog. "Zinsswaps" als Betriebsausgaben zu berücksichtigen sind.
Die Klägerin hatte zur Errichtung eines Windparks im Jahr 2008 ein Darlehen aufgenommen. Die Fälligkeit der letzten Rate war für den 31. März 2023 vereinbart, der Zinssatz war bis zum 31. März 2018 festgeschrieben.
In 2014 schloss die Klägerin mit der Darlehensgeberin für die Restlaufzeit des Darlehens nach Ablauf der Zinsbindung einen Zinsswap. Dieser war so ausgestaltet, dass der Zahler der Festbeträge (die Klägerin) an jedem Zahlungstermin für Festbeträge den entsprechenden Festbetrag an den Zahler der variablen Beträge zahlt und der Zahler der variablen Beträge (die Darlehensgeberin) an jedem Zahlungstermin für variable Beträge den entsprechenden variablen Betrag an den Zahler der Festbeträge zu zahlen hatte. Sollte der variable Satz negativ sein, hatte nach der Vereinbarung der Zahler der Festbeträge an dem betreffenden Fälligkeitstag für die variablen Beträge zusätzlich den als absoluten Betrag ausgedrückten variablen Betrag an den Zahler der variablen Beträge zu zahlen.
Später vereinbarte die Klägerin mit der Darlehensgeberin eine feste Verzinsung für die Restlaufzeit des Darlehens und löste den Zinsswap-Vertrag gegen Zahlung eines Ablösebetrags ab.
Diesen Ablösungsbetrag machte sie als Betriebsausgabe geltend, was das beklagte Finanzamt unter Verweis auf die Vorschrift des § 15 Abs. 4 S. 3 EStG ablehnte.
Demgegenüber entschied der Senat, dass es sich zwar bei dem Zinsswap um ein Termingeschäft i.S.d. § 15 Abs. 4 S. 3 EStG handele, vorliegend aber zugunsten der Klägerin die Rückausnahme nach § 15 Abs. 4 S. 4 EStG greife.
Denn die Klägerin habe damit ein Geschäft zur Absicherung des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs getätigt. Mit der bewirkten Zinsbindung für die Restlaufzeit des Darlehens sei der Abschluss der Zinsswaps geeignet gewesen, die Risiken aus dem ursprünglichen Grundgeschäft, dem Darlehensvertrag, abzusichern. Anders als in bisher entschiedenen Fällen sei die Klägerin kein weiteres Risiko (etwa durch die Verbindung mit einem Währungsswap) eingegangen. Vielmehr bewirkte der Zinsswap für die Klägerin hier wirtschaftlich nur eine Zinsfestschreibung bis zum Darlehensende. Mit der Ablösung des Swaps habe die Klägerin lediglich die Aufwendungen in einer Summe vorgezogen, die anderenfalls über die Restlaufzeit des Swap-Geschäftes entstanden wären. Schließlich habe der Abschluss des Darlehensvertrages auch zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb der Klägerin gehört, weil es für Betreiber von Windparks üblich sei, die Anschaffung ihres Anlagevermögens durch Darlehen zu finanzieren.
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Weitere Entscheidungen des Finanzgerichts
Az. 5 K 19/24 – Urteil vom 28. November 2024
Zur umsatzsteuerlichen Bemessungsgrundlage für unentgeltliche Wärmeabgaben von einer Biogasanlage an Betreiber von Nahwärmenetzen
Entstehen Selbstkosten im Sinne von § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UStG für entgeltliche Lieferungen (von Strom) wie auch für unentgeltliche Wertabgaben nach § 3 Abs. 1b UStG (von Wärme) von einer Biogasanlage ohne Fernwärmeanschluss, sind diese entsprechend § 15 Abs. 4 UStG nach tatsächlichen oder ggf. fiktiven Umsätzen (Marktwerten) aufzuteilen (Anschluss an die gefestigte Rechtsprechung des BFH).
rechtskräftig
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Az. 5 K 20/24 – Urteil vom 28. November 2024
Im Wesentlichen inhaltsgleich mit Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 28.11.2024 5 K 19/24 - Zur umsatzsteuerlichen Bemessungsgrundlage für unentgeltliche Wärmeabgaben von einer Biogasanlage an Betreiber von Nahwärmenetzen
Entstehen Selbstkosten im Sinne von § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UStG für entgeltliche Lieferungen (von Strom) wie auch für unentgeltliche Wertabgaben nach § 3 Abs. 1b UStG (von Wärme) von einer Biogasanlage ohne Fernwärmeanschluss, sind diese entsprechend § 15 Abs. 4 UStG nach tatsächlichen oder ggf. fiktiven Umsätzen (Marktwerten) aufzuteilen (Anschluss an die gefestigte Rechtsprechung des BFH).
rechtskräftig
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Az. 5 K 22/24 – Urteil vom 28. November 2024
Im Wesentlichen inhaltsgleich mit Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 28.11.2024 5 K 19/24 - Zur umsatzsteuerlichen Bemessungsgrundlage für unentgeltliche Wärmeabgaben von einer Biogasanlage an Betreiber von Nahwärmenetzen
Entstehen Selbstkosten im Sinne von § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UStG für entgeltliche Lieferungen (von Strom) wie auch für unentgeltliche Wertabgaben nach § 3 Abs. 1b UStG (von Wärme) von einer Biogasanlage ohne Fernwärmeanschluss, sind diese entsprechend § 15 Abs. 4 UStG nach tatsächlichen oder ggf. fiktiven Umsätzen (Marktwerten) aufzuteilen (Anschluss an die gefestigte Rechtsprechung des BFH).
rechtskräftig
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Az. 9 K 162/23 – Urteil vom 15. Mai 2024
Keine rechtzeitige Bezeichnung des Gegenstands des Klagebegehrens durch bloße elektronische Übermittlung der Steuererklärung an das FA wenige Stunden vor Ablauf der Ausschlussfrist des § 65 Abs. 2 Satz 2 FGO
1. Ohne entsprechenden Hinweis gegenüber dem FG wird der Gegenstand des Klagebegehrens (§ 65 Abs. 1 Satz 1 FGO) durch die elektronische Übermittlung einer Steuerklärung an den Beklagten vor Ablauf der Ausschlussfrist des § 65 Abs. 2 Satz 2 FGO jedenfalls dann nicht rechtszeitig bezeichnet, wenn zwischen Übermittlung und Ablauf der Ausschlussfrist nur wenige Stunden liegen.
2. Für den Stichtag des (zur Bestimmung des Klagebegehrens ergänzend heranzuziehenden) Akteninhalts ist auf den Zeitpunkt der Setzung der Ausschlussfrist abzustellen.
Revision eingelegt; BFH-AZ: III R 25/24
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Az. 9 K 183/23 – Urteil vom 18. September 2024
Werbungskostenabzug für berufliche Nutzung eines privaten Fahrzeugs durch einen Arbeitnehmer, dem von seinem Arbeitgeber ein Geschäftsfahrzeug überlassen wurde
1. Wird einem Arbeitnehmer im Rahmen seines Anstellungsverhältnisses ein Fahrzeug überlassen, streitet grundsätzlich der erste Anschein dafür, dass dieses auch für beruflich veranlasste Fahrten eingesetzt wird. Es obliegt in einem solchen Fall dem feststellungsbelasteten Steuerpflichtigen, den Nachweis für die tatsächliche berufliche Nutzung eines daneben vorhandenen privaten Pkw zu führen.
2. Ist der Nachweis der tatsächlichen beruflichen Nutzung des privaten Fahrzeugs erbracht, steht dem Werbungskostenabzug nicht entgegen, dass dem Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber ein Geschäftsfahrzeug überlassen wurde.
3. Das in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 i.V.m. § 9 Abs. 5 Satz 1 EStG geregelte Abzugsverbot ist vor dem Hintergrund seines eindeutigen Wortlauts („soweit“) dahingehend zu verstehen, dass es nur den unangemessenen Anteil der Aufwendungen erfasst. Eine Angemessenheitsprüfung dem Grunde nach (hier: berufliche Nutzung eines privaten Fahrzeugs durch einen Arbeitnehmer, dem von seinem Arbeitgeber ein Geschäftsfahrzeug überlassen wurde) findet nicht statt.
4. Trotz verfassungsrechtlicher Bedenken hinsichtlich der typisierenden Quantifizierung des Sachlohns eines Arbeitnehmers, der das ihm im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses überlassene Fahrzeug fast ausschließlich privat nutzt, durch die sog. 1 %-Regelung des § 8 Abs. 2 Satz 2 EStG, sieht der Senat im Streitfall von einer Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG ab.
Revision eingelegt; BFH-AZ: VI R 30/24
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Az. 9 K 232/21 – Urteil vom 6. Juni 2024
Einkünfteerzielungsabsicht bei Verlagsgewerbe und Gesundheitsberatung
1. Bei schriftstellerischen und verlegerischen Tätigkeiten ist eine Gewinnerzielungsabsicht von Anfang an nicht gegeben, wenn es der Verfasserin oder Verlegerin auch allein darum geht, ihre Erkenntnisse, Ideen oder Auffassungen überhaupt zu veröffentlichen (Anschluss an BFH, Urteil vom 23. Mai 1985 IV R 84/82, BFHE 144, 49, BStBl II 1985, 515).
2. Verluste der Anlaufzeit können nur dann steuerrechtlich nicht anerkannt werden, wenn aufgrund der bekannten Entwicklung des Betriebs eindeutig feststeht, dass der Betrieb, so wie ihn der Steuerpflichtige betrieben hat, von vornherein nicht in der Lage war, nachhaltige Gewinne zu erzielen und deshalb nach objektiver Beurteilung von Anfang an keine Einkunftsquelle im Sinne des Einkommensteuerrechts dargestellt hat (ständige Rechtsprechung, BFH, Urteile vom 25. Juni 1996 VIII R 28/94, BFHE 181, 133, BStBl II 1997, 202; und vom 20. September 2007 IV R 20/05, BFH/NV 2008, 532).
rechtskräftig
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Die Volltexte der genannten Entscheidung sowie weitere Entscheidungen des Niedersächsischen Finanzgerichts ab dem 1. Januar 2000 können Sie über das Niedersächsische Vorschrifteninformationssystem (NI-VORIS) abrufen.
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Gut zu wissen
Das Osterei im Steuerrecht
Bei einem Osterei handelt es sich nach Auffassung der Finanzverwaltung um eine als Phantasieform gehandelte Schokoladenware (BMF vom 5. August 2004, BStBl. I S. 638 Rn. 107), was zur Folge hat, dass die Lieferung eines solchen Ostereis dem ermäßigten Umsatzsteuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG in Verbindung mit Nr. 30 der Anlage 2 zum UStG unterliegt.
Auch beim Kauf eines gekochten und gefärbten Eis im Supermarkt wird der ermäßigte Steuersatz von 7 Prozent erhoben. Wird das Ei hingegen beim Bauern gekauft, beträgt der Steuersatz regelmäßig 7,8 Prozent nach § 24 Abs. 1 Nr. 3 UStG.
Wird das Ei beim Bäcker als Belag auf einem Brötchen gekauft, ist zu unterscheiden: Wird das Brötchen zusammen mit ausreichenden unterstützenden Dienstleistungen, die den sofortigen Verzehr ermöglichen (z. B. Bedienung, feste Sitzgelegenheiten), verkauft, so handelt es sich insgesamt um eine Restaurationsdienstleistung zum Regelsteuersatz von 19 Prozent (Art. 6 Abs. 1 MwStVO). Treten keine unterstützenden Dienstleistungen hinzu, bleibt es beim ermäßigten Steuersatz für eine Speisenlieferung.
Ob der Osterhase Unternehmer ist und ob das Verstecken der Schokoladeneier zu einer komplexen Osterdienstleistung führt, die dem allgemeinen Steuersatz unterliegt, oder ob es bei der Lieferung einer Schokoladenware in Phantasieform zum ermäßigten Steuersatz bleibt, ist nach unserer Kenntnis bislang nicht höchstrichterlich entschieden.
Neues aus dem FInanzgericht
Besuch von Studierenden der IU - International University Hannover im Finanzgericht
Eine Gruppe Studierender des Studiengangs Betriebswirtschaftslehre an der IU - International University Hannover hat am 3. April 2025 unter Leitung ihres Dozenten für Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, Herrn StB Jürgen Pankow, das Niedersächsische Finanzgericht besucht. Nach einer kurzen Vorstellung der Finanzgerichtsbarkeit und ihrer Aufgaben durch den Pressesprecher RiFG Dr. Thomas Keß konnten sie an einer Sitzung des für die Umsatzsteuer zuständigen 5. Senats teilnehmen und die mündlichen Verhandlungen in zwei Klageverfahren verfolgen, in denen es um die umsatzsteuerliche Behandlung von Sacheinlagen in ein Unternehmen ging.
Als letzter großer Programmpunkt wurde der spannende Beruf des Wachtmeisters bzw. der Wachtmeisterin vorgestellt. Hier erfuhren die Schüler/-innen wie z. B. eine Einlasskontrolle abläuft, was bei einem stillen Alarm während einer Sitzung passiert und noch Vieles mehr. Die Schüler/-innen hatten viele Fragen an die Kollegen aus der Wachtmeisterei.
Zum Schluss verabschiedete die Präsidentin des Sozialgerichts, Frau Beyer, die Schüler/-innen.
Ein Dankeschön an alle Kolleginnen und Kollegen, die sich mit mir engagiert haben.
Gemeinsame Veranstaltung mit den Rechtsanwalts- und Notarverein Hannover
Am Montag, den 31. März 2025, fand im Niedersächsischen Finanzgericht zum ersten Mal ein gemeinsam vom Rechtsanwalts- und Notarverein Hannover und dem Niedersächsischen Finanzgericht veranstaltetes Seminar mit dem Titel „Finanzgericht und Anwaltschaft im Dialog“ statt. Zahlreiche Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sowie Finanzrichterinnen und Richter nutzten die Gelegenheit, sich in kollegialer Atmosphäre fachlich auszutauschen und über aktuelle Entwicklungen im Steuerrecht zu diskutieren.
Eröffnet wurde die Veranstaltung mit einem Grußwort der Präsidentin des Niedersächsischen Finanzgerichts Petra Hager und dem Vorsitzenden des Rechtsanwalts- und Notarvereins Hannover Henning Schröder. Die Moderation übernahm RA Dr. Zacharias-Alexis Schneider. Ein weiteres Grußwort sprach der neue Steuerabteilungsleiter und Vizepräsident des Landesamts für Steuern Niedersachsen Harald Schole, der die Bedeutung des kontinuierlichen Austauschs zwischen Finanzgerichtsbarkeit, Verwaltung und Anwaltschaft betonte.
Das fachliche Programm bot auch in diesem Jahr eine breite und praxisnahe Themenpalette: RiFG Dr. Thomas Keß, eröffnete den Reigen mit einem Vortrag zur erweiterten Kürzung für Grundstücksunternehmen im Gewerbesteuerrecht und wies dabei auf mögliche Fallstricke dieser steuerlichen Vergünstigung hin. Im Anschluss referierte RA Dr. Jörg Alvermann (Streck Mack Schwedhelm, Köln) zu aktuellen Umsatzsteuerfragen bei Vereinen und Verbänden, RiFG Andre Ossinger vertiefte das Thema Umsatzsteuer mit einem Vortrag zur Einheitlichkeit der Leistung.
Nach einer Kaffeepause folgte der zweite Teil des Programms mit ebenso spannenden Beiträgen: Der frühere hamburger Finanzrichter und jetzige "Head of Tax Controversy and Tax Litigation" der KPMG AG RA/StB Jan Uterhark sprach über aktuelle Entwicklungen zur Berichtigung von Einkünften nach § 1 AStG und beleuchtete praxisrelevante Aspekte im internationalen Steuerrecht. VRiFG Prof. Dr. Volker Kreft erläuterte die ertragsteuerlichen Folgeprobleme der Steuerbefreiung für Photovoltaikanlagen – insbesondere mit Blick auf sogenannte „nachlaufende“ Betriebsausgaben. Den fachlichen Abschluss bildete RA Ralf Thesing (Schulze-Borges Rechtsanwälte Steuerberater PartGmbB), der zur Herausgabe von Kalkulationsdateien bei Betriebsprüfungen – insbesondere im Bereich der Gastronomie – referierte.
Den Ausklang der Veranstaltung bildete ein geselliges Get together, das reichlich Gelegenheit zum fachlichen und persönlichen Austausch bot. Die Veranstalter blicken auf ein rundum gelungenes Seminar zurück, das den Dialog zwischen Finanzgericht, Verwaltung und Anwaltschaft nicht nur im Titel, sondern auch in der Praxis lebendig werden ließ. Eine Fortsetzung ist geplant...
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erstellt am:
16.04.2025
Ansprechpartner/in:
Frau Andrea-Alexandra Bartels