Artikel-Informationen
erstellt am:
18.12.2024
Ansprechpartner/in:
Frau Andrea-Alexandra Bartels
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Entscheidung des Niedersächsischen Finanzgerichts
Direktanspruch auf Erstattung zu Unrecht in Rechnung gestellter und abgeführter Umsatzsteuer ("Reemtsma-Anspruch") bei Vermögenslosigkeit des Leistenden und Verjährung des Erstattungsanspruchs
Urteil vom 15. August 2024 (5 K 40/22), Revision eingelegt (Az. des BFH: XI R 27/24)
Bereits mit Urteil vom 15. August 2024 hat der 5. Senat des Niedersächsischen Finanzgerichts dem klagenden Unternehmer einen sog. Direktanspruch (auch „Reemtsma-Anspruch“) gewährt.
Nach diesem aus dem Unionsrecht hergeleiteten Anspruch kann ein Leistungsempfänger die zu Unrecht vom Leistenden in Rechnung gestellte Umsatzsteuer direkt vom Fiskus (zurück-)verlangen, wenn die Geltendmachung der Erstattung vom Leistenden unmöglich oder übermäßig erschwert ist. Der Direktanspruch geht zurück auf eine Entscheidung des EuGH aus dem Jahr 2007 (EuGH-Urteil vom 15.3.2007, C-35/05 Reemtsma Cigarettenfabriken, HFR 2007, 515), nach der Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 30.6.2015, VII R 30/14, BFHE 250, 34) kann er im Wege einer Billigkeitsmaßnahme nach §§ 163 und 227 AO geltend gemacht werden. Die Finanzverwaltung erkennt die Existenz des Direktanspruchs grundsätzlich an und hat in einem BMF-Schreiben vom 12. April 2022 (III C 2 - S 7358/20/10001, BStBl I 2022, 652) Kriterien für seine Gewährung aufgestellt.
Im vorliegenden Fall war die leistende GmbH zwischenzeitlich wegen Vermögenslosigkeit gelöscht und aufgelöst worden, zudem war für den Erstattungsanspruch Verjährung eingetreten, auf die sich das beklagte Finanzamt (akzessorisch) berief. Das Gericht gelangt in seiner Entscheidung zu dem Ergebnis, dass die Löschung wegen Vermögenslosigkeit des Leistenden einen Direktanspruch begründet und das Finanzamt sich unabhängig davon, ob der Leistende die Einrede der Verjährung selbst erhoben hat, nicht auf diese berufen kann, wenn der Direktanspruch bereits aus einem anderen Grund besteht.
Gegen das Urteil ist Revision eingelegt worden (Aktenzeichen des BFH: XI R 27/24).
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Die Volltexte der genannten Entscheidung sowie weitere Entscheidungen des Niedersächsischen Finanzgerichts ab dem 1. Januar 2000 können Sie über das Niedersächsisches Vorschrifteninformationssystem (NI-VORIS) abrufen.
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Gut zu wissen
Zum Jahresende finden Sie hier die Themen unserer Rubrik "Gut zu wissen" des Jahres 2024 noch einmal zum Nachlesen:
1/2024 | Folgen einer mangelhaften Kassenführung – Schätzungen durch das Finanzamt | |
3/2024 |
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4/2024 |
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6/2024 | Der Weg zum Urteil – wie kommt eigentlich die Entscheidung im Finanzgericht zustande? | |
7/2024 | 75 Jahre. Die (Nachkriegs-) Geschichte des Niedersächsischen Finanzgerichts | |
8/2024 | Der Öffentlichkeitsgrundsatz - keine Verhandlung hinter geschlossenen Türen | |
9/2024 | Mündliche Verhandlungen in der Ferienzeit - ist eine Vertagung möglich? | |
10/2024 | Ruhen von Einspruchsverfahren wegen der Frage der Verfassungsmäßigkeit der Niedersächsischen Grundsteuer
Newsletter 10/2024 vom 19. September 2024 | Nds. Finanzgericht |
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11/2024 | Die Homeoffice-Pauschale
Newsletter 11/2024 vom 21. November 2024 | Nds. Finanzgericht |
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Elke Greschok neue Vorsitzende Richterin am Finanzgericht
Am 11. November 2025 wurde Frau Elke Greschok zur Vorsitzenden Richterin am Finanzgericht ernannt.
Elke Greschok absolvierte eine Ausbildung im gehobenen Dienst der Nordrhein-Westfälischen Finanzverwaltung und studierte an der (damaligen) Fachhochschule für Finanzen in Nordkirchen und war anschließend kurz im Finanzamt Gummersbach tätig. Anschließend studierte sie Rechtswissenschaften an der Johannes Gutenberg Universität Mainz. Nach erfolgreichem Bestehen des Zweiten Juristischen Staatsexamens begann sie eine Tätigkeit im höheren Dienst der Finanzverwaltung des Landes Hessens und wurde dort etwa 5 Jahre als Finanzbeamtin in verschiedenen Finanzämtern eingesetzt. Im Februar 2004 wurde Frau Greschok als Richterin am Niedersächsischen Finanzgericht eingestellt und war dort in verschiedenen Senaten tätig. Mit ihrer Ernennung übernimmt sie den Vorsitz des insbesondere für die Umsatzsteuer zuständigen 11. Senats.
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18.12.2024
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Frau Andrea-Alexandra Bartels