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Newsletter 3/2024 vom 21. Februar 2024

Entscheidungen des Niedersächsischen Finanzgerichts

Kein Betriebsausgabenabzug einer Influencerin für die Anschaffung bürgerlicher Kleidung und Accessoires

Mit Urteil vom 13. November 2023 (3 K 11195/21) hat der 3. Senat des Niedersächsischen Finanzgerichts sich mit der Frage auseinandergesetzt, ob eine Influcencerin Aufwendungen für Kleidung und Accessoires steuerlich geltend machen kann.

Geklagt hatte eine Steuerpflichtige, die auf verschiedenen Social-Media-Kanälen und über eine Website einen Mode- und Lifestyleblog betreibt und hierzu Fotos und Stories erstellt. Zusätzlich zu den Waren, die die Klägerin im Rahmen ihrer Tätigkeit von verschiedenen Firmen erhalten hatte, um sie zu bewerben, erwarb die Klägerin diverse Kleidungsstücke und Accessoires wie z.B. Handtaschen namhafter Marken. Sie begehrte nun, die Aufwendungen für diese Kleidungsstücke und Accessoires als Betriebsausgaben bei ihrer gewerblichen Tätigkeit als Influencerin zu berücksichtigen.

Das beklagte Finanzamt verwehrte den Betriebsausgabenabzug mit der Begründung, dass sämtliche Gegenstände durch die Klägerin auch privat genutzt werden könnten und eine Abgrenzung der privaten zur betrieblichen Sphäre nicht möglich sei. Insbesondere habe die Klägerin nicht dargelegt, in welchem Umfang sie die Kleidungsstücke und Accessoires jeweils für private oder betriebliche Zwecke genutzt habe.

Die hiergegen erhobene Klage blieb erfolglos. Der 3. Senat gelangte wie auch das beklagte Finanzamt zu der Überzeugung, dass bei gewöhnlicher bürgerlicher Kleidung und Mode-Accessoires eine Trennung zwischen privater und betrieblicher Sphäre nicht möglich ist. Aus § 12 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) folge insoweit ein Abzugsverbot für Aufwendungen für die Lebensführung der Steuerpflichtigen, die ihre wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung mit sich bringt, auch wenn die Aufwendungen zur Förderung des Berufs oder der Tätigkeit der Steuerpflichtigen erfolgen. Es komme hierbei nicht darauf an, wie die Klägerin die Gegenstände konkret genutzt hat. Allein die naheliegende Möglichkeit der Privatnutzung von bürgerlicher Kleidung und Mode-Accessoires führe dazu, dass eine steuerliche Berücksichtigung ausgeschlossen sei. Auch handele es sich bei den von der Klägerin erworbenen Gegenständen nicht um typische Berufskleidung, für die ein Betriebsausgabenabzug möglich wäre. Hierunter fielen lediglich solche Kleidungsstücke, die nach ihrer Beschaffenheit objektiv nahezu ausschließlich für die berufliche Nutzung bestimmt und geeignet und wegen der Eigenart des Berufs nötig sind bzw. bei denen die berufliche Verwendungsbestimmung bereits aus ihrer Beschaffenheit entweder durch ihre Unterscheidungsfunktion oder durch ihre Schutzfunktion folgt. Der Beruf der Influencerin bzw. Bloggerin sei insoweit nicht anders zu beurteilen als sonstige Berufe. Ob die Klägerin die angeschafften Kleidungsstücke und Mode-Accessoires tatsächlich ausschließlich betrieblich genutzt hat, sei damit unbeachtlich.

Weitere Entscheidungen
des Niedersächsischen
Finanzgerichts

Az. 2 K 202/22 – Urteil vom 09.05.2023

Gewinngrenze bei Inanspruchnahme eines Investitionsabzugsbetrags nach § 7 g EStG

Die Gewinngrenze gem. § 7g Abs. 1 Satz 4 EStG ist nicht allein an Hand des Steuerbilanzgewinns zu bestimmen.

Revision eingelegt; BFH-AZ: X R 16/23
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Az. 2 K 203/22 – Urteil vom 09.05.2023
Gewinngrenze bei Inanspruchnahme eines Investitionsabzugsbetrags nach § 7 g EStG

Die Gewinngrenze gem. § 7g Abs. 1 Satz 4 EStG ist nicht allein an Hand des Steuerbilanzgewinns zu bestimmen.

Revision eingelegt; BFH-AZ: X R 17/23

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Die Volltexte der genannten Entscheidungen sowie weitere Entscheidungen des Niedersächsischen Finanzgerichts ab dem 1. Januar 2000 können Sie über das Niedersächsisches Vorschrifteninformationssystem (NI-VORIS) abrufen.

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Gut zu wissen

Musterverfahren zur Frage der Verfassungswidrigkeit des Niedersächsischen Grundsteuergesetzes

  Bildrechte: Ulrich Eschenauer, Wikipedia

Bei dem für die Grundsteuer zuständigen 1. Senat des Niedersächsischen Finanzgerichts ist ein Klageverfahren rechtshängig, das die Frage der Verfassungsmäßigkeit des Niedersächsischen Grundsteuergesetzes zum Gegenstand hat. Es wird unter dem Aktenzeichen 1 K 38/24 geführt.

Das niedersächsische Grundsteuergesetz entstand vor dem Hintergrund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 10. April 2018 (1 BvL 11/14 u.a.). Das Gericht erklärte die bisherigen Vorschriften zur Einheitsbewertung für die Bemessung der Grundsteuer für verfassungswidrig, weil die dort geregelte Berechnung der Grundsteuer auf Einheitswerten aus den Jahren 1935 bzw. 1964 basierte und somit nicht mehr den aktuellen Verhältnissen entsprach. Der Gesetzgeber wurde aufgefordert, bis Ende des Jahres 2019 eine verfassungskonforme Neuregelung zu schaffen.

Der Bundesgesetzgeber kam dieser Verpflichtung nach und führte neue gesetzliche Regelungen ein. Um den Bundesländern Spielraum für individuelle Regelungen zu geben, sahen diese die Möglichkeit einer Länderöffnungsklausel vor. Dadurch konnten die Länder eigene Modelle für die Berechnung der Grundsteuer entwickeln, solange sie bestimmte Vorgaben des Bundesgesetzes einhalten.

Niedersachsen machte von dieser Öffnungsklausel Gebrauch und entschied sich in einem Niedersächsischen Grundsteuergesetz für das sog. "Flächen-Lage-Modell". Grundlage für die Bewertung der Grundstücke sind die Flächen des Grund und Bodens und des Gebäudes multipliziert mit einer Äquivalenzzahl (bestimmter Zahlenwert je qm Boden und Gebäudefläche) und einem Lage-Faktor (Zu- oder Abschlag für die Lage des Grundstücks) für das jeweilige Grundstück.

Weitere Informationen zu dem Niedersächsischen Grundsteuergesetz finden Sie auf der Website des Landesamtes für Steuern Niedersachsen.

Artikel-Informationen

erstellt am:
21.02.2024

Ansprechpartner/in:
Frau Andrea-Alexandra Bartels

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