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Newsletter 7/2024 vom 21. Juni 2024

Entscheidungen des Niedersächsischen Finanzgerichts


Az. 8 K 66/22 - Urteil vom 23.04.2024
Lohnsteuerliche Behandlung von Aufwendungen für eine Feier des Arbeitgebers anlässlich einer Arbeitnehmer-Verabschiedung

Der 8. Senat des Niedersächsischen Finanzgerichts hat sich in einem Urteil vom 14. Mai 2024 (8 K 66/22) gegen die Auffassung der Finanzverwaltung gestellt, wonach Aufwendungen für eine Verabschiedungsveranstaltung eines Arbeitnehmers insgesamt als Arbeitslohn zu behandeln sind, wenn sie die Freigrenze von 110 Euro pro Teilnehmer überschreiten. Nach der in R 19.3 Abs. 3 Nr. 3 der Lohnsteuer-Richtlinien (LStR) niedergelegten Verwaltungsauffassung werden die Kosten für Verabschiedungen dem Arbeitnehmer unabhängig davon als steuerpflichtiger Arbeitslohn zugerechnet, ob die Veranstaltung im betrieblichen Interesse liegt oder nicht. Dagegen wird bei Geburtstagsfeiern nach R 19.3. Abs. 3 Nr. 4 LStR, die von der Finanzverwaltung als Folge einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs aus dem Jahr 2003 in die LStR aufgenommen wurde, nur der auf den Arbeitnehmer und seine Gäste entfallende Anteil als Arbeitslohn behandelt, wenn die Freigrenze überschritten wird.

Im konkreten Fall entschied das Niedersächsische Finanzgericht, dass die Klägerin, ein Geldinstitut, zu Unrecht für die Lohnsteuer auf die Aufwendungen für eine Veranstaltung anlässlich der Verabschiedung ihres bisherigen Vorstandsvorsitzenden in Haftung genommen wurde. Die Veranstaltung fand in den Geschäftsräumen der Klägerin statt und wurde von dieser organisiert und finanziert, wobei auch der neue Vorstandsvorsitzende vorgestellt wurde. Der Lohnsteueraußenprüfer hatte die Veranstaltung nicht als Betriebsveranstaltung anerkannt und die Kosten dem bisherigen Vorstandsvorsitzenden als Arbeitslohn zugerechnet, da nicht alle Mitarbeiter eingeladen waren und die Aufwendungen die Freigrenze von 110 Euro je Teilnehmer überschritten.

Das Gericht stellte jedoch fest, dass es sich um ein Fest der Klägerin handelte, da die Gästeliste überwiegend nach geschäftlichen Gesichtspunkten erstellt wurde und die Klägerin als Gastgeberin auftrat. Die Teilnahme privater Gäste des bisherigen Vorstandsvorsitzenden war nur in geringem Umfang erfolgt. Nach Auffassung des Gerichts war der Empfang im überwiegenden betrieblichen Interesse der Klägerin, da neben der Verabschiedung des bisherigen Vorstandsvorsitzenden auch die Einführung seines Nachfolgers stattfand.

Die Verwaltungsauffassung, wonach die Aufwendungen bei Verabschiedungen von Arbeitnehmern insgesamt als Arbeitslohn zu behandeln seien, wenn sie die Freigrenze von 110 Euro überschreiten, während bei Geburtstagsfeiern nur die auf den Arbeitnehmer und seine Gäste entfallenden Kosten als Arbeitslohn gelten, wurde vom Gericht als nicht sachgerecht verworfen. Der Empfang stellte sich unter Berücksichtigung aller Umstände als betriebliche Veranstaltung dar, und nur die auf den bisherigen Vorstandsvorsitzenden und seine Familienangehörigen entfallenden Aufwendungen seien als Arbeitslohn zu werten. Das Gericht ließ die Revision zur Rechtsfortbildung zu, da die Unterscheidung in den Lohnsteuerrichtlinien zwischen Verabschiedung und Geburtstag eines Arbeitnehmers nicht gerechtfertigt erscheine.


Weitere Entscheidungen
des Niedersächsischen
Finanzgerichts


Az. 3 K 81/22 – Urteil vom 17.04.2024
Heranziehung des Substanzwertes i.S.v. § 11 Abs. 2 Satz 3 BewG bei der Bemessung des gemeinen Wertes der Anteile nach § 17 Abs. 2 Satz 2 EStG

1. Für die Bemessung des gemeinen Wertes der Anteile für Zwecke des § 17 Abs. 2 Satz 2 EStG ist auf § 11 Abs. 2 BewG zurückzugreifen (Verweis auf BFH-Rechtsprechung).
2. Dies umfasst auch den Rückgriff auf den Substanzwert i.S.v. § 11 Abs. 2 Satz 3 BewG als Untergrenze, jedenfalls sofern eine andere Wertermittlungsmethode des § 11 Abs. 2 Satz 2 BewG mangels Wertermittlungsmöglichkeit nach § 11 Abs. 2 Satz 2 Alt. 1 oder 2 BewG nicht in Betracht kommt.
3. Der hiernach ermittelte Substanzwert i.S.d. § 11 Abs. 2 Satz 3 BewG kann nicht um Wertminderungsfaktoren wie eine Risikoverzinsung oder aber eine – lediglich hypothetisch anfallende – Kapitalertragsteuer verringert werden.

rechtskräftig
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Az. 3 K 162/23 – Urteil vom 13.12.2023
Schenkweise Übertragung eines Miteigentumsanteils ohne anteilige Übertragung des Finanzierungsdarlehens

Überträgt der Steuerpflichtige schenkweise einen Miteigentumsanteil an einem Vermietungsobjekt ohne die Finanzierungsdarlehen anteilig mitzuübertragen, so kann er künftig die Schuldzinsen nur noch anteilig entsprechend seinem verbliebenen Miteigentumsanteil abziehen.

Revision eingelegt; BFH-AZ: IX R 2/24
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Az. 3 K 163/23 – Urteil vom 13.12.2023
Schuldzinsabzug bei schenkweiser Übertragung eines Miteigentumsanteils an einem Vermietungsobjekt

Überträgt der Steuerpflichtige schenkweise einen Miteigentumsanteil an einem Vermietungsobjekt ohne die Finanzierungsdarlehen anteilig mitzuübertragen, so kann er künftig die Schuldzinsen nur noch anteilig entsprechend seinem verbliebenen Miteigentumsanteil abziehen.

Revision eingelegt; AZ-BFH: IX R 3/24
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Az. 4 K 6/24 - Urteil vom 24.04.2024
Zur Verfassungsmäßigkeit von § 32c EStG und zur Frage, wie die Steuerermäßigung in Zusammenhang mit der Vergleichsberechnung nach § 31 Satz 4 EStG zu berechnen ist.

1. Es bestehen Bedenken an der Verfassungsmäßigkeit von § 32c EStG.
2. Bei der Anwendung von § 32c EStG ist das Abstellen auf die tarifliche Einkommensteuer auch dann nicht zu beanstanden, wenn diese im Rahmen der Steuerfestsetzung um kinderbedingte Freibeträge vermindert wurde, die im Rahmen der Berechnung der fiktiven tariflichen Einkommensteuer nicht zu berücksichtigen sind, weil die fiktiven Einkünfte zu einer hinreichenden Steuerfreistellung durch das Kindergeld führen.

Revision zugelassen
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Az. 8 K 10/23 - Urteil vom 23.05.2023
Verpflichtung zur Nutzung des besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs

1. Nach der Finanzgerichtsordnung vertretungsberechtigte Personen müssen dem Gericht Schriftsätze und deren Anlagen als elektronisches Dokument übermitteln, wenn ihnen dafür ein sicherer Übertragungsweg zur Verfügung steht.
2. Steuerberatern steht seit dem 01.01.2023 durch das besondere elektronische Steuerberaterpostfach ein sicherer Übermittlungsweg zur Verfügung.
3. Der verspätete richterliche Hinweis auf die Verpflichtung zur Nutzung des besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs rechtfertigt allein nicht die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

Nachinstanz BFH-Beschluss vom 17.04.2024, AZ: X B 69/23
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Az.8 K 11/23 - Urteil vom 23.05.2023
Verpflichtung zur Nutzung des besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs

1. Nach der Finanzgerichtsordnung vertretungsberechtigte Personen müssen dem Gericht Schriftsätze und deren Anlagen als elektronisches Dokument übermitteln, wenn ihnen dafür ein sicherer Übertragungsweg zur Verfügung steht.
2. Steuerberatern steht seit dem 01.01.2023 durch das besondere elektronische Steuerberaterpostfach ein sicherer Übermittlungsweg zur Verfügung.
3. Der verspätete richterliche Hinweis auf die Verpflichtung zur Nutzung des besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs rechtfertigt allein nicht die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

Nachinstanz BFH-Beschluss vom 17.04.2024, AZ: X B 68/23

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Az. 10 K 41/22 - Urteil vom 25.05.2024

Kindergeld zwischen zwei Ausbildungsabschnitten einer mehraktigen Ausbildung

Die Vollzeiterwerbstätigkeit in der Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten einer einheitlichen erstmaligen Ausbildung ist für den Kindergeldanspruch unschädlich, wenn die Berufstätigkeit lediglich der Überbrückung dient und nicht Voraussetzung für die Aufnahme des zweiten Ausbildungsabschnitts ist (Rev. III R 13/24).

Revision eingelegt; BFH-AZ: III R 13/24
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Az.11 K 143/20 - Urteil vom 04.12.2023
Unternehmerische Betätigung durch den Verkauf von Edelmetallen

Der nachhaltige Verkauf von Edelmetallen stellt keine Verwaltung bzw. Veräußerung privaten Vermögens dar.

Rechtsmittel erledigt
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Az. 13 K 3/24 - Urteil vom 19.03.2024
Zum Begriff des Vorabgewinnanteils aus § 35 Abs. 2 S. 2 Hs. 2 EStG

1. Ob es sich bei einer gesellschaftsvertraglichen Abrede zur Gewinnverteilung um eine Vorabgewinnverteilungsregelung oder eine solche zur allgemeinen Gewinnverteilung handelt, ist durch Auslegung zu ermitteln.
2. Charakteristisch für einen Vorabgewinn ist, dass dieser vorrangig und damit auch dann zu zahlen ist, wenn danach kein Restgewinn mehr verbleibt (Anschluss Finanzgericht des Saarlandes, Urteil vom 21. Juli 2011 – 1 K 1150/11 –, juris).
3. Erhält ein Kommanditist ausschließlich einen Festbetrag und keinen quotalen Anteil, schließt dies die Annahme eines Vorabgewinns nicht aus. Dass er damit dauerhaft von der Gewerbesteueranrechnung ausgeschlossen wird, steht der Annahme eines Vorabgewinns nicht entgegen.


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Die Volltexte der genannten Entscheidungen sowie weitere Entscheidungen des Niedersächsischen Finanzgerichts ab dem 1. Januar 2000 können Sie über das Niedersächsisches Vorschrifteninformationssystem (NI-VORIS) abrufen.

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Gut zu wissen

75 Jahre. Die (Nachkriegs-) Geschichte des Niedersächsischen Finanzgerichts

Das Niedersächsische Finanzgericht feiert in diesem Jahr Geburtstag – 75 Jahre finanzgerichtliche Rechtsprechung in Niedersachsen - Ein Grund für einen Blick zurück:

Am 1. Februar 1949 trat die Verordnung Nr. 175 der Militärregierung Deutschland - britisches Kontrollgebiet - (MRVO Nr. 175) in Kraft. In Durchführung des Gesetzes Nr. 36 des Alliierten Kontrollrates vom 15. Oktober 1946 ordnete sie für die Länder der britischen Besatzungszone die Wiedererrichtung von Finanzgerichten an. Als Sitz des Finanzgerichts für das Land Niedersachsen wurde Hannover bestimmt.

Wenn die MRVO Nr. 175 von der Wiedererrichtung von Finanzgerichten sprach, so war dies nur bedingt richtig. Zwar hatte es schon vor dem 2. Weltkrieg Einrichtungen dieses Namens gegeben. Die Reichsabgabenordnung (RAO) vom 13. Dezember 1919 sah gegen Steuerbescheide ein Berufungsverfahren gegen Einspruchsentscheidungen der Finanzämter vor und gegen dessen Entscheidung in nächster Instanz die Rechtsbeschwerde zu dem - bereits durch Gesetz vom 26. Juli 1918 errichteten - Reichsfinanzhof (RFH) offenstand. Obwohl dieses Rechtsschutzsystem äußerlich dem uns auch heute vertrauten Instanzenzug in Steuerangelegenheiten entspricht, unterschied es sich von diesem aber doch in einem wesentlichen Punkt: Die Finanzgerichte waren keine selbständigen Einrichtungen, sondern den Landesfinanzämtern angegliedert. Die Geburtsstunde der unabhängigen Finanzgerichtsbarkeit war daher erst im Jahr 1949!

Mit der MRVO Nr. 175 wurden für die Länder der britischen Zone erstmals von den Finanzbehörden getrennte Finanzgerichte errichtet (§ 1 Abs. 1), die unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen waren (§ 2 Abs. 1). Als Spruchkörper wurden Kammern gebildet, die mit zwei "beamteten" Mitgliedern (einschließlich des Vorsitzenden) und drei ehrenamtlichen Mitgliedern besetzt waren (§ 3 Abs. 1). Ungeachtet ihrer Bezeichnung genossen die "beamteten" Mitglieder aber nicht nur in sachlicher, sondern auch in persönlicher Hinsicht richterliche Unabhängigkeit: Sie wurden vom Landesfinanzminister hauptamtlich und auf Lebenszeit ernannt und durften in der Verwaltung auch nicht nebenamtlich beschäftigt werden (§ 8 Abs. 1 und 2). Auf ihre persönliche Rechtsstellung waren die für die Richter der ordentlichen Gerichte geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden (§ 10 Abs. 1). Besonderheiten gegenüber der ordentlichen Justiz bestanden zunächst noch im Hinblick auf die vorgeschriebene Vorbildung. Die ersten Jahre der Tätigkeit des Niedersächsischen Finanzgerichts waren von den für die unmittelbare Nachkriegszeit typischen Mangelerscheinungen geprägt. Außer von diesen äußeren Beschwernissen wurde die Arbeit des Gerichts aber auch von den Unzuträglichkeiten belastet, die sich aus dem Fehlen einer dem gerichtlichen Verfahren adäquaten Verfahrensordnung ergaben. Da mehrere Versuche, die Finanzgerichsbarkeit entsprechend dem Gesetzgebungsauftrag in Art. 108 Abs. 5 (heute Abs. 6) GG durch Bundesgesetz einheitlich zu regeln, erfolglos verliefen, richtete sich das finanzgerichtliche Verfahren bis zum Jahre 1965 nach den für das Berufungs- bzw. Beschwerdeverfahren maßgebenden Vorschriften der Reichsabgabenordnung (§ 21 Abs. 1 und 2 MRVO Nr. 175). Dies warf wegen der grundsätzlichen Verschiedenheit zwischen Gerichts- und Verwaltungsverfahren eine Vielzahl von Problemen auf, die sich auch durch das Bemühen des Bundesfinanzhofs (BFH) um eine verfassungskonforme Fortbildung des Verfahrensrechts nur teilweise beheben ließen. So war das Finanzgericht z. B. nicht befugt, von sich aus die Vollziehung von Bescheiden auszusetzen, die durch Rechtsmittel bei ihnen angefochten waren.

Erst mit dem Inkrafttreten der Finanzgerichtsordnung (FGO) vom 6. Oktober 1965 am 1. Januar 1966 erhielten die Finanzgerichte eine Verfahrensordnung, die ihrer Stellung als unabhängiger, von den Verwaltungsbehörden getrennter, besonderer Verwaltungsgerichte ebenso gerecht wird wie der Eigenart des von ihnen zu gewährenden Rechtsschutzes. Zugleich wurde das Niedersächsische Finanzgericht, das bis dahin zum Geschäftsbereich des Finanzministers gehört hatte, der Dienstaufsicht des Justizministers unterstellt.

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Neues aus dem Finanzgericht

Bronzerelief "Menschen und die Justiz" der Bildhauerin Sabine Hoppe   Bildrechte: Nds. FG
Bronzerelief "Menschen und die Justiz" der Bildhauerin Sabine Hoppe

“Vergangenheit, Gegenwart und Zukunft der Finanzgerichtsbarkeit” -
Symposium zum 75-jährigen Bestehen des Niedersächsischen Finanzgerichts

Am 1. Februar 1949 nahm das Niedersächsische Finanzgericht in dem mittlerweile leider nicht mehr existenten Frederikenschlösschen am Waterlooplatz in Hannover seinen Betrieb auf. In diesem Jahr kann das Gericht also auf eine 75-jährige Geschichte zurückblicken.

Um dieses Jubiläum zu würdigen veranstalten die Richterinnen und Richtern des Niedersächsischen Finanzgerichts gemeinsam mit dem Verein zur Förderung der Steuerrechtswissenschaften an der Leibniz Universität Hannover (VFS Hannover) ein Symposium

am Dienstag, 13. August 2024, ab 14 Uhr,
im 14. Stock des Continental-Hochhauses der Leibniz Universität Hannover
(ContiCampus, Königsworther Platz 1, 30159 Hannover)


Programm:

14:00
Grußworte
Präsident Prof. Dr. Volker Epping, Leibniz Universität Hannover
RA/StB Dr. Zacharias-Alexis Schneider, VFS Hannover
VRiFG Christoph Schirp, Vorsitzender des Richterrats

14:15
Geschichte der Finanzgerichtsbarkeit in Niedersachsen
Präs‘inFG Petra Hager, Niedersächsisches Finanzgericht, Hannover

14:45
Einfluss der Rechtsprechung auf die Rechtsentwicklung –
dargestellt am Beispiel des VI. Senats des BFH
RiBFH Dr. Roland Krüger, Bundesfinanzhof, München

15:30
Kaffeepause

16:00
Finanzgerichtlicher Rechtsschutz in Verfassungsfragen
Prof. Dr. Roman Seer, Lehrstuhlinhaber und Leiter des
Instituts für Steuerrecht und Steuervollzug, Ruhr-Universität Bochum

16:45
Kaffeepause

17:15
Podiumsdikussion: Perspektiven der Finanzgerichtsbarkeit
WP/StB Dipl.-Kfm. Fritz Güntzler, MdB,
Präsident der Steuerberaterkammer Niedersachsen KdöR, Göttingen/Berlin
StB Dr. Ulrike Schramm, Global Head of Tax & Customs, Continental AG
Abteilungsdirektor Harald Schole, Landesamt für Steuern Niedersachsen, Oldenburg
Prof. Dr. Roman Seer
Moderation: VRiFG Christoph Schirp

ab 18:30
Get together

Die Teilnahme an der Veranstaltung ist kostenfrei.
Da die Plätze begrenzt sind, bitten wir Sie um verbindliche Anmeldung.


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Eine fröhliche Finanzrichterin   Bildrechte: Nds. FG / Bing Image Creator
Das Niedersächsische Finanzgericht sucht Verstärkung!

Das Niedersächische Finanzgericht sucht Verstärkung!


Bei dem Niedersächsischen Finanzgericht ist eine Stelle für

eine Richterin oder einen Richter (m/w/d) auf Probe bzw. kraft Auftrags

zu besetzen.

Voraussetzung ist die Befähigung zum Richteramt. Erwartet werden zwei Prädikatsexamen, vertiefte steuerrechtliche Kenntnisse, die vor, während oder nach Studium und Referendariat erworben wurden, sowie möglichst eine mindestens dreijährige Berufserfahrung nach dem 2. Staatsexamen.

Das Niedersächsische Finanzgericht ist ein moderner Arbeitgeber, der Ihnen neben spannenden Verfahren aus der gesamten Breite des Steuerrechts eine sehr gute Vereinbarkeit von Arbeit und Familien aufgrund großzügiger Teilzeitmodelle bietet. Unsere Arbeitsplätze sind modern ausgestattet und erlauben mit den zur Verfügung gestellten Notebooks bereits jetzt ein effizientes Arbeiten aus dem Home-Office, welches neben den erwarteten überwiegenden Präsenzzeiten vor Ort bereits in der Probezeit genutzt werden kann. Sie können den Umstellungsprozess auf eine elektronische Gerichtsakte miterleben und gestalten. Weiterhin werden interne Fortbildungen angeboten, aber auch die Teilnahme an überregionalen Fortbildungen, etwa der deutschen Richterakademie, werden großzügig ermöglicht. Aspekte des Gesundheitsschutzes sind uns ein wichtiges Anliegen.

Das Niedersächsischen Finanzgericht liegt zentral in der Innenstadt von Hannover und ist mit öffentlichen Verkehrsmitteln sehr gut erreichbar.

Schwerbehinderte Bewerberinnen und Bewerber werden bei gleicher Eignung bevorzugt berücksichtigt. Das Niedersächsische Finanzgericht strebt in allen Bereichen und Positionen an, eine Unterrepräsentanz im Sinne des Niedersächsischen Gleichberechtigungsgesetzes (NGG) abzubauen. Daher sind Bewerbungen von Frauen besonders erwünscht und können entsprechend der Vorschriften des NGG bevorzugt berücksichtigt werden.

Bewerbungen sind (ggf. auf dem Dienstweg) bis zum 15. Juli 2024 an das Niedersächsische Finanzgericht, -Die Präsidentin-, Leonhardtstr. 15, 30175 Hannover, zu richten. Bewerbungen von bereits verplanten Richterinnen und Richtern bzw. Staatsanwälten und Staatsanwältinnen, die steuerrechtliche Kenntnisse haben, sind willkommen.

Der Bewerbung sind die in dem Merkblatt des Niedersächsischen Justizministeriums für die Einstellung als Richterin oder Richter auf Probe in der Arbeits-, Finanz-, Sozial- und Verwaltungsgerichtsbarkeit des Landes Niedersachsen genannten Unterlagen beizufügen. Das Merkblatt steht auch auf der Internetseite des Niedersächsischen Justizministeriums als Download zur Verfügung.

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Artikel-Informationen

erstellt am:
21.06.2024
zuletzt aktualisiert am:
24.06.2024

Ansprechpartner/in:
Frau Andrea-Alexandra Bartels

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