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erstellt am:
20.03.2024
Ansprechpartner/in:
Frau Andrea-Alexandra Bartels
Entscheidungen des Niedersächsischen Finanzgerichts
Az. 5 K 3/22 - Urteil vom 23.05.2023
Umsatzbesteuerung eines Leistungsbündels aus kombinierter Sportschwimmbad- und Saunanutzung
Bereits mit rechtskräftigem Urteil vom 23. Mai 2023 hat der 5. Senat des Niedersächsischen Finanzgerichts entschieden, dass sich ein Leistungsbündel aus Sportschwimmbad und Sauna aus Sicht eines Durchschnittsverbrauchers als eine einzige untrennbare wirtschaftliche Leistung darstellen kann mit der Folge, dass dieses umsatzsteuerlich einheitlich zu behandeln ist und nicht dem ermäßigten Steuersatz für die unmittelbar mit dem Betrieb von Schwimmbädern im Zusammenhang stehenden Umsätze nach § 12 Abs. 2 Nr. 9 Satz 1 UStG unterliegt.
Geklagt hatte die Betreiberin eines Schwimmbads (Sportschwimmbecken und Multifunktionsbecken) und einer Sauna, die der Auffassung war, die Nutzungsmöglichkeit der Sauna stelle bei qualitativer und quantitativer Betrachtung eine Nebenleistung zur Hauptleistung, der Nutzung des Schwimmbads, dar, so dass sämtliche Umsätze aus Eintrittsgeldern dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 9 Satz 1 UStG zu unterwerfen seien. Im Streitjahr war die Nutzung der Sauna im Eintrittspreis des Schwimmbads für Einzelpersonen enthalten. Die Klägerin hat die Kombination von Schwimmbad und Sauna zu einem einheitlichen Eintrittspreis werbemäßig als besonderes Angebot besonders hervorgehoben. Im Normaltarif betrug der nicht ermäßigte Eintrittspreis bis 2 Stunden 4 Euro und ab 2 Stunden 8 Euro. Der Erwerb von getrennten Eintrittsberechtigungen für Schwimmbad und Sauna war im Streitjahr nicht möglich, auch fand keine separate Einlasskontrolle zu den jeweiligen Bereichen statt.
Umsatzsteuerrechtlich ist in der Regel jede Lieferung oder Dienstleistung als eigene, selbständige Leistung zu betrachten. Bei einem Bündel aus Einzelleistungen ist aber im Rahmen einer Gesamtbetrachtung aus Sicht eines Durchschnittsverbrauchers zu bestimmen, ob zwei oder mehr getrennte Umsätze vorliegen oder ein einheitlicher Umsatz, der einheitlich zu besteuern ist. Ein solcher einheitlicher Umsatz wird dabei für zwei Fallgruppen bejaht: Zum einen dann, wenn das Leistungsbündel aus Haupt- und Nebenleistungen besteht, wobei die Nebenleistungen das steuerliche Schicksal der Hauptleistung(en) teilen. Dabei ist eine Leistung insbesondere dann Neben- und nicht Hauptleistung, wenn sie für die Kundschaft keinen eigenen Zweck, sondern das Mittel darstellt, um die Hauptleistung unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen. Zum anderen kann sich eine einheitliche Leistung daraus ergeben, dass zwei oder mehrere Einzelleistungen für den Kunden so eng miteinander verbunden sind, dass sie objektiv eine einzige untrennbare wirtschaftliche Leistung bilden, dessen Aufspaltung wirklichkeitsfremd wäre (vgl. zu alledem z. B. EuGH-Urteil vom 18. Januar 2019 Stadion Amsterdam, C-463/16, DStR 2018, 246 und BFH-Urteile vom 2. August 2018 V R 6/16, BStBl II 2019, 293 sowie vom 10. Januar 2013 V R 31/10, BStBl II 2013, 352).
Das Niedersächsische FG kommt im vorliegenden Fall zu dem Ergebnis, dass die einheitliche Eintrittsberechtigung für die kombinierte Nutzungsmöglichkeit des Schwimmbads und der Sauna eine einheitliche Leistung bildet. Allerdings sei die Saunanutzung nicht als Nebenleistung zur Nutzungsmöglichkeit des Schwimmbads anzusehen, denn aus Sicht der Durchschnittsverbraucher bestehe gerade in der Saunanutzung ein eigenständiger Zweck. Die Nutzungsmöglichkeit der Sauna sei insoweit – anders als zum Beispiel die Nutzung der Dusch- und Umkleidekabinen – kein Mittel, um die Nutzung des Schwimmbads (als etwaige Hauptleistung) unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen. Vielmehr bildeten diese kombinierten Leistungen in Gestalt der Nutzungsmöglichkeit des Schwimmbads und der Sauna vorliegend eine einzige untrennbare wirtschaftliche Leistung durch das Zusammenwirken der sportlichen Betätigung „Schwimmen“ und der Erholungskomponente „Saunieren“, deren Aufspaltung wirklichkeitsfremd wäre. Dies sei aufgrund der Besonderheiten des Streitfalles insbesondere auch deshalb anzunehmen, weil sich das angebotene Gesamtpaket durch den einheitlichen, im Vergleich zu marktüblichen Preisen für eine Saunanutzung günstigen Eintrittspreis und die auf die kombinierte Nutzungsmöglichkeit bezogenen Werbemaßnahmen aus der insoweit maßgebenden Sicht des Durchschnittsverbrauchers als einheitliche Leistung darstelle.
Diese einheitliche Leistung unterliege sodann dem Regelsteuersatz und nicht der Besteuerung zum ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 9 Satz 1 UStG. Denn nach dem Wortlaut der Vorschrift sei die Steuersatzermäßigung nur für die unmittelbar mit dem Betrieb der Schwimmbäder verbundenen Umsätze anzuwenden, so dass die Steuersatzermäßigung ausscheide, wenn die Überlassung des Schwimmbads – wie im Streitfall – mit weiteren, nicht begünstigten Einrichtungen, die nicht Nebenleistung sind, im Rahmen einer einheitlichen Leistung erfolge.
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Az. 3 K 36/22 – Urteil vom 07.02.2024
Bindungswirkung des steuerlichen Übertragungsstichtages i.S.d. § 20 Abs. 6 Satz 1 und 2 UmwStG für die Aufstellung der Übernahmebilanz und die Bemessung des Veräußerungspreises des Einbringenden i.S.v. § 20 Abs. 3 Satz 1 UmwStG
1. Stellt die übernehmende Gesellschaft auf den steuerlichen Übertragungsstichtag i.S.v. § 20 Abs. 6 Satz 1 und 2 UmwStG eine Übernahmebilanz auf, in der sie den Buchwert des Einbringenden fortführt, so ist nach § 20 Abs. 3 Satz 1 UmwStG zwingend dieser Wert als Veräußerungspreis des Einbringenden anzusetzen.
2. Die nach § 20 Abs. 3 Satz 1 UmwStG für den Veräußerungspreis des Einbringenden maßgebliche Übernahmebilanz der übernehmenden Gesellschaft ist für den Veranlagungszeitraum aufzustellen, in den der steuerliche Übertragungsstichtag fällt.
3. Ist bereits ein Antrag auf Buchwertfortführung zum steuerlichen Übertragungsstichtag gestellt worden, so ist sowohl für die Bestimmung des steuerlichen Übertragungsstichtages als auch für die Bemessung des Wertansatzes der übernehmenden Gesellschaft unschädlich, wenn die übernehmende Gesellschaft vor Abgabe der maßgeblichen Übernahmebilanz eine Bilanz auf einen Folge-Veranlagungszeitraum beim Finanzamt einreicht.
Revision zugelassen
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Az. 5 K 303/14 – Urteil vom 12.05.2022
Vorsteuerabzug und Margenbesteuerung bei sog. Kaffeefahrten sowie zur Anwendung des ermäßigten Steuersatzes auf Nahrungsergänzungsmittel
1. Die Einbeziehung der Reisevorleistungen in die Margenbesteuerung nach § 25 UStG und der damit verbundene Ausschluss vom Vorsteuerabzug nach § 25 Abs. 4 Satz 1 UStG ist auch im Falle einer negativen Gesamtmarge im Sinne des § 25 Abs. 3 UStG a.F. gerechtfertigt.
2. Die Anwendung des § 25 Abs. 4 UStG scheidet nicht deswegen aus, weil der einzige Zweck der von einem Verkaufsveranstalter durchgeführten Reiseleistungen in Gestalt sog. Kaffeefahrten (Tagesausflug, Bewirtung und Besichtigung verbunden mit einer Verkaufsveranstaltung) darin besteht, den Warenverkauf bei den Verkaufsveranstaltungen zu fördern.
3. Denn die Sonderregelungen des § 25 UStG sind gleichermaßen für solche Unternehmer anzuwenden, die Ausflugsfahrten einschließlich Verkaufsveranstaltungen sowie Ausflugsfahrten ohne Verkaufsveranstaltungen gegen Entgelt durchführen und die Einbeziehung in die Sonderregelungen des § 25 UStG aus Wettbewerbsgründen erforderlich ist.
4. Flüssige Nahrungsergänzungsmittel unterliegen nicht nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG i.V.m. Nr. 33 der Anlage 2 zum UStG dem ermäßigten Steuersatz, wenn es sich nach der Kombinierten Nomenklatur (KN) um ein Getränk im Sinne der Position 22 KN handelt.
5. Die streitgegenständlichen Q10-Ampullen gehören zu den nicht steuersatzbegünstigten Getränken, weil sie nach den Feststellungen des erkennenden Senats zum menschlichen Genuss geeignet und bestimmt sowie als trinkbar anzusehen gewesen sind, da es jedem Durchschnittsverbraucher möglich gewesen wäre, die Flüssigkeit unmittelbar, ohne Verdünnung oder sonstige Beigabe zu trinken.
6. Die Indizwirkung einer Einreihungsverordnung der Kommission zur einheitlichen Anwendung der KN für die tarifliche Einreihung gleichartiger Waren kann durch ein Sachverständigengutachten widerlegt werden.
7. Ein einheitliches Entgelt, das für zwei unterschiedliche zu besteuernde Leistungen entrichtet ist, ist nach der "einfachstmöglichen Berechnungs- oder Bewertungsmethode" aufzuteilen.
8. Die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung kann gem. § 93 Abs. 3 Satz 2 FGO ermessensgerecht sein, wenn unmittelbar nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung bei Gericht ein Schriftsatz des in dieser mündlichen Verhandlung vernommenen Zeugen eingeht, der geeignet ist, die Beweiswürdigung zu beeinflussen und die Beteiligten sich hierzu ohne Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nicht hätten erklären können.
Revision eingelegt; BFH-AZ: V R 30/23
Inhaltsgleich: Az. 5 K 307/14 - Urteil vom 12.05.2022 (Revision eingelegt; BFH-AZ V R 29/23)
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Az. 8 K 134/23 - Urteil vom 30.01.2024
Kindergeld
Die Begriffe der erstmaligen Berufsausbildung im Rahmen des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG und der Erstausbildung in § 9 Abs. 6 Satz 2 EStG sind einheitlich auszulegen.
Revision eingelegt; BFH-AZ: III R 7/24
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Az. 11 K 113/21 - Urteil vom 16.05.2023
Zur Verfassungsmäßigkeit der Säumniszuschläge
1. Ein Verstoß der gesetzlichen Regelung zur Höhe der Säumniszuschläge (§ 240 AO) gegen geltendes Verfassungsrecht ist nicht ersichtlich.
2. Eine Übertragung der im BVerfG-Beschluss vom 8. Juli 2021 (1 BvR 2237/14, 1 BvR 2422/17, Bundesverfassungsgerichtsentscheidungen – BVerfGE – 158, 282) zu den Zinsen nach §§ 233a, 238 AO herausgearbeiteten Grundsätze auf die Säumniszuschläge ist nicht möglich.
3. Die Vorschrift des § 240 AO verstößt nicht gegen das Unionsrecht.
Revision eingelegt; BFH-AZ: XI R 18/23
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Az. 13 K 46/20 - Urteil vom 13.11.2023
Zur Einlage im Sinne des § 15a EStG
1. Einlage i.S. des § 15a EStG kann auch eine - über die Pflichteinlage hinaus bzw. neben der Pflichteinlage - geleistete, gesellschaftsvertraglich gestattete freiwillige Einlage eines Kommanditisten in das Gesellschaftsvermögen sein. Voraussetzung hierfür ist, dass die Zuführung entsprechend werthaltiger Sacheinlagen oder Geldmittel eine Erhöhung des Gesellschaftsvermögens und eine wirtschaftliche Belastung des Kommanditisten bewirkt.
2. Die gewinnerhöhende Hinzurechnung von in Vorjahren in Anspruch genommenen Investitionsabzugsbeträgen im Jahr der Investition bleibt ohne Einfluss auf die Höhe des Kapitalkontos im Sinne des § 15a Abs. 1 Satz 1 EStG.
Revision eingelegt; BFH-AZ: IV R 28/23
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Az. 13 K 97/23 - Urteil vom 12.12.2023
Vollstreckung nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens und Erteilung der Restschuldbefreiung
1. Vollstreckt ein Finanzamt nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens und nach Erteilung der Restschuldbefreiung Steuerforderungen, die mit einem Attribut versehen sind, auf der Grundlage des Auszugs aus der Insolvenztabelle, darf kein Widerspruch des Schuldners gegen die Forderung dem Grunde nach eingetragen sein oder ein solcher Widerspruch muss beseitigt worden sein (§ 201 Abs. 2 InsO).
2. Beruft sich das Finanzamt auf die unterlassene Weiterverfolgung des Widerspruchs durch die Schuldnerin gemäß § 184 Abs. 2 InsO, muss diese besondere Form der Beseitigung des Widerspruchs entweder in entsprechender Anwendung des § 183 Abs. 2 InsO in die Tabelle eingetragen oder durch Feststellungsbescheid gemäß § 251 Abs. 3 AO festgestellt worden sein.
3. Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn ein irrtümlich nicht eingetragener Widerspruch der Schuldnerin erst nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens und nach Erteilung der Restschuldbefreiung im Wege der Berichtigung der Tabelle durch das Insolvenzgericht eingetragen worden ist.
4. Das Finanzamt kann in einer solchen Situation die Vollstreckung nicht auf die ursprünglich ergangenen Steuerbescheide stützen. Die in den ursprünglichen Steuerbescheiden ausgewiesenen Steuerforderungen werden von der Restschuldbefreiung erfasst.
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Die Volltexte der genannten Entscheidungen sowie weitere Entscheidungen des Niedersächsischen Finanzgerichts ab dem 1. Januar 2000 können Sie über das Niedersächsisches Vorschrifteninformationssystem (NI-VORIS) abrufen.
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Gut zu wissen
Antrag auf schlichte Änderung - eine kostengünstige Alternative zur Klage?
Der sog. "Antrag auf schlichte Änderung", der in § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a der Abgabenordnung geregelt ist, bietet den Steuerpflichtigen eine Möglichkeit, auch noch nach Erlass einer Einspruchsentscheidung eine Änderung zu seinen Gunsten zu erreichen, ohne ein finanzgerichtliches Klageverfahren einleiten zu müssen.
Dieser Antrag muss innerhalb der Klagefrist, also regelmäßig innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung, gestellt werden und das Änderungsbegehren muss in ihm "konkretisiert" werden, d.h. es muss genau angegeben werden, was von dem Finanzamt verlangt wird. Ohne diese Konkretisierung innerhalb der Klagefrist ist der Antrag unheilbar unzulässig.
Der große Vorteil dieses Vorgehens ist, dass es - anders als das Klageverfahren - kostenfrei ist.
Doch der Antrag auf schlichte Änderung ist nicht in allen Fällen die bessere Alternative zur Klage an. Da die begehrte Änderung bereits innerhalb der Klagefrist konkretisiert werden muss, bietet der Änderungsantrag sich nur an, wenn das Änderungsbegehren sich bis dahin klar eingrenzen lässt, etwa weil Belege vorgelegt werden sollen, die bisher nicht berücksichtigt wurden oder die dem Steuerpflichtigen bis zur Einspruchsentscheidung noch nicht vorlagen. Auch in (einfachen) Schätzungsfällen kann man die (vollständige) Steuererklärung im Rahmen des Antragsverfahrens nachreichen.
Allerdings hat die schlichte Änderung auch Nachteile. Das einmal konkretisierte Änderungsbegehren kann nicht mehr erweitert werden. Wurde im Einspruchsverfahren durch das Finanzamt eine Präklusionsfrist (nach § 364b der Abgabenordnung) für die Vorlage von Unterlagen gesetzt, gilt diese auch im Verfahren über den Antrag auf schlichte Änderung. Schließlich kann im Rahmen eines Antrags auf schlichte Änderung keine Aussetzung der Vollziehung beantragt werden. In diesen Fällen liegt die Erhebung einer Klage näher.
Neues aus dem
Niedersächsischen
Finanzgericht
Zum 1. März 2023 ist Frau Fabienne Helle als neue Richterin beim Niedersächsischen Finanzgericht eingestellt worden.
Frau Helle begann ihre berufliche Laufbahn nach dem Abitur mit einer Ausbildung im gehobenen Dienst der Niedersächsischen Finanzverwaltung beim Finanzamt Peine und der Steuerakademie in Rinteln. Nach erfolgreichem Abschluss arbeitete sie zunächst in der allgemeinen Veranlagungsstelle des Finanzamts Peine und anschließend in der Erbschaft- und Schenkungsteuerstelle des Finanzamts Hannover-Mitte. Parallel dazu studierte sie Rechtswissenschaften an der Leibniz Universität Hannover und schloss das Studium mit dem Ersten juristischen Staatsexamen ab. Anschließend arbeitete sie als Wissenschaftliche Mitarbeiterin in der Steuerabteilung einer Rechtsanwaltskanzlei. Während des Referendariats am OLG Celle war sie u.a. bei einer britischen Großkanzlei in Frankfurt am Main tätig. Nach Abschluss des Zweiten juristischen Staatsexamens zog es Frau Helle fest nach Frankfurt am Main. Zunächst arbeitete sie ein Jahr in einer mittelständischen deutschen Anwaltskanzlei – vorwiegend im Bereich des Immobiliensteuerrechts sowie in der Beratung von Fondsinvestoren - und anschließend zwei Jahre als Anwältin in einer britisch-amerikanischen Großkanzlei, mit schwerpunktmäßigem Tätigkeitsfeld im internationalen Steuerrecht, M&A-Transaktionen sowie steuerrechtlicher Begleitung bei Restrukturierungen.
Zum 1. März 2024 ist der langjährige Vorsitzende des 12. Senats des Niedersächsischen Finanzgerichts aus dem Dienst ausgeschieden und in den Ruhestand gegangen.
Herr Schick begann seine berufliche Laufbahn nach seinem Studium an der Universität Bielefeld und dem erfolgreichen Abschluss des 2. Juristischen Staatsexamens am Oberlandesgericht Hamm im höheren Dienst der Finanzverwaltung Nordrhein-Westfalen. Nach einer Station als Sachgebietsleiter im Finanzamt Detmold war er u.a. als Hauptsachgebietsleiter für Einkommensteuer beim Finanzamt Arnsberg und für Vollstreckung beim Finanzamt Beckum tätig.
Im Jahr 1990 trat Herr Schwick in den Richterdienst bei dem Niedersächsischen Finanzgericht ein. Dort gehörte er verschiedenen Senaten an, bevor er im Dezember 2007 den Vorsitz des für allgemeine Ertragsteuern zuständigen 12. Senats übernahm. Diese Position hatte er bis zu seinem Ausscheiden inne.
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Symposium zum 75-jährigen Bestehen des Niedersächsischen Finanzgerichts - Save the date!
Am 1. Februar 2024 hat sich der Gründungstag des Niedersächsischen Finanzgerichts zum 75. Mal gejährt.
Anlässlich dieses Jubiläums veranstaltet das Niedersächsische Finanzgericht gemeinsam mit dem VFS Hannover - Verein zur Förderung der Steuerrechtswissenschaft der Leibniz Universität Hannover - ein hochkarätig besetztes Symposium mit spannenden Inhalten, das am 13. August 2024 ab 14 Uhr voraussichtlich im 14. Stock des Uni-Hochhauses am Conti-Campus (Königsworther Platz 1, Hannover) stattfinden wird.
Weitere Informationen geben wir zeitnah bekannt.
Interessenten merken sich diesen Termin gerne vor.
Wir freuen uns über zahlreiche Besucherinnen und Besucher!
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erstellt am:
20.03.2024
Ansprechpartner/in:
Frau Andrea-Alexandra Bartels