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Newsletter 5/2023 vom 26. April 2023

Entscheidungen des Niedersächsischen Finanzgerichts

1 K 88/19 – Urteil vom 15.12.2022
Ertragsteuerliche Behandlung der Wärmeabgabe aus einem Blockheizkraftwerk

1. Liefert eine Mitunternehmerschaft die Abwärme aus einem von ihr betriebenen Blockheizkraftwerk an einen Betrieb ihres Mitunternehmers zu fremdüblichen Konditionen, ist die Wärmelieferung ertragsteuerlich als gewinnrealisierender Geschäftsvorfall zu behandeln.
2. Eine (teilweise) unentgeltliche Abgabe von Abwärme von einer Mitunternehmerschaft an den Betrieb eines ihrer Mitunternehmer fällt in den Anwendungsbereich des § 6 Abs. 5 Satz 3 Nr. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) mit der Folge der Buchwertfortführung im aufnehmenden Betrieb.
3. Die in § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG angeordnete Buchwertfortführung setzt – ebenso wie die Annahme einer Entnahme im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 EStG – voraus, dass es an einer betrieblichen Veranlassung für die (teilweise) Unentgeltlichkeit der Wärmeabgabe fehlt.
4. Das Anstreben eines KWK-Bonus kann ein Indiz für die betriebliche Veranlassung einer verbilligten Wärmeabgabe darstellen (Anschluss an BMF – Schreiben vom 11. April 2022 IV C 7-S 2236/21/10001:002, BStBl I 2022, 633, Rz. 25).

rechtskräftig
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5 K 168/19 – Urteil vom 02.02.2023
Zur Steuerpflicht mittelbarer Leistungen für die Seeschifffahrt

Die Vermietung von Maschinen an einen Unternehmer, der damit steuerfrei Seeschiffe löscht, ist nicht nach § 4 Nr. 2, § 8 Abs. 1 Nr. 5 UStG steuerfrei, wenn mit den Maschinen auch andere Arbeiten ausgeführt werden können. Auf die Erfüllung der Voraussetzungen der § 8 Abs. 3 UStG, § 18, § 13 UStDV kommt es daneben nicht an.

Revision zugelassen
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11 K 34/22 – Urteil vom 03.11.2022
Zahlungsverjährung bei Aussetzung der Vollziehung - Auslegung der Aussetzungsverfügung

1. Eine Maßnahme i.S.d. § 231 Abs. 1 AO unterbricht die Zahlungsverjährung nur dann, wenn sie nach außen wirkt.
2. Der Hinweis im Abrechnungsteil auf den von der Vollziehung ausgesetzten Betrag stellt zumindest eine einseitige Erklärung des Beklagten dar, von Maßnahmen zur Durchsetzung seines Anspruchs einstweilen absehen zu wollen. Dies bewirkt eine Verjährungsunterbrechung i.S.d. § 231 Abs. 1 Satz 1 AO in Form eines gesetzlich nicht näher definierten (faktischen) Vollstreckungsaufschubs.

Rechtsmittel eingelegt, BFH-AZ: X B 134/22

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Die Volltexte der genannten Entscheidungen sowie weitere Entscheidungen des Niedersächsischen Finanzgerichts ab dem 1. Januar 2000 können Sie über das Niedersächsisches Vorschrifteninformationssystem (NI-VORIS) abrufen.

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Gut zu wissen

Entscheidung durch Gerichtsbescheid

Die Finanzgerichtsordnung eröffnet in § 90a die Möglichkeit „in geeigneten Fällen ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid“ zu entscheiden. Aber was ist ein Gerichtsbescheid und was sind geeignete Fälle?

Der Gerichtsbescheid ist ein Mittel zu Beschleunigung und Straffung des finanzgerichtlichen Verfahrens, er erlaubt es den Finanzgerichten und dem Bundesfinanzhof – unabhängig von der Zustimmung der Beteiligten – ohne eine mündliche Verhandlung zu entscheiden. Ein Gerichtsbescheid tritt im Verfahren also an die Stelle eines Urteils. Geeignet ist der Erlass eines Gerichtsbescheides in Klageverfahren, in denen keine weitere Sachaufklärung erforderlich ist und das Gericht davon überzeugt ist, dass sich auch in einer mündlichen Verhandlung keine neuen Gesichtspunkte mehr ergeben können.

Nach Ergehen eines Gerichtbescheides können die Beteiligten in jedem Fall – innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheides, die mündliche Verhandlung beantragen. Hat das Gericht in dem Gerichtsbescheid die Revision zugelassen, haben die Beteiligten die Wahl, ob sie einen Antrag auf mündliche Verhandlung stellen oder die Revision einlegen wollen. Legen die Beteiligten unterschiedliche Rechtsbehelfe ein, hat der Antrag auf mündliche Verhandlung Vorrang. Wird ein Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt, gilt der Gerichtsbescheid als nicht ergangen. Das Verfahren vor dem Finanzgericht geht so weiter, als ob kein Gerichtsbescheid ergangen wäre und das Verfahren wird sodann regelmäßig durch Urteil abgeschlossen.

Ein Antrag auf mündliche Verhandlung ist für die Beteiligten des Verfahrens immer dann sinnvoll, wenn sie der Auffassung sind, der tatsächliche Sachverhalt, der dem Gerichtsbescheid zugrunde liegt, ist nicht richtig erfasst und dargestellt und muss durch weiteren Vortrag oder Beweiserhebung korrigiert werden. Eine solche Änderung der tatsächlichen Grundlagen ist nur in dem Verfahren vor dem Finanzgericht möglich und könnte in einem Revisionsverfahren vor dem Bundesfinanzhof nicht mehr erreicht werden. Die Einlegung der (im Gerichtsbescheid) zugelassenen Revision ist demgegenüber dann sinnvoll, wenn es den Beteiligten bei einem unstreitig feststehendem Sachverhalt um die Klärung einer Rechtfrage geht, über die der Bundesfinanzhof sodann in zweiter Instanz entscheiden soll.






Neues aus dem
Niedersächsischen
Finanzgericht

  Bildrechte: Nds. FG
Ernennung von Dr. Nils Ingmar Breckwoldt zum Richter am Finanzgericht

Am 31. März 2023 wurde Herr Dr. Nils Ingmar Breckwoldt zum Richter am Niedersächsischen Finanzgericht ernannt.

Herr Dr. Breckwoldt studierte Rechtswissenschaften und schloss das erste Staatsexamen in Hamburg ab. Anschließend war er als wissenschaftlicher Mitarbeiter am Lehrstuhl für öffentliches Recht, Finanz- und Steuerrecht an der Universität Hamburg tätig, wo er zum Thema "Steuerstaat im Wettbewerb" promovierte. Sein Referendariat absolvierte er in Berlin und nach dem zweiten Staatsexamen im Jahr 2014 begann er seine richterliche Laufbahn in der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Schleswig-Holstein. Dort war er zuletzt als Richter am Landgericht Itzehoe tätig.

Herr Dr. Breckwoldt hat seinen Dienst als Richter bei dem Niedersächsischen Finanzgericht am 25. April aufgenommen und ist dort derzeit in dem insbesondere für Vollstreckungssachen zuständigen 13. Senat tätig.


Artikel-Informationen

erstellt am:
26.04.2023
zuletzt aktualisiert am:
02.05.2023

Ansprechpartner/in:
Frau Andrea-Alexandra Bartels

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