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Hinweise zu den Kosten im finanzgerichtlichen Verfahren

1. Allgemeines

Verfahren vor dem Finanzgericht sind im Unterschied zum Rechtsbehelfsverfahren beim Finanzamt kostenpflichtig. Das Finanzgericht hat entweder im Urteil oder, für den Fall, dass ein Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluss darüber zu befinden, wer von den Beteiligten die Kosten des Verfahrens zu tragen hat.

Im Grundsatz gilt: Wer mit seiner Klage bzw. seinem vorläufigen Rechtsschutzgesuch (Aussetzung der Vollziehung – AdV - oder einstweilige Anordnung) unterliegt, muss auch für die Kosten des Verfahrens aufkommen.

Die Kosten eines finanzgerichtlichen Verfahrens setzen sich aus den Gerichtskosten und den zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens (Einspruchsverfahren beim Finanzamt) zusammen, § 139 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung – FGO -. Die Aufwendungen der Finanzbehörden sind jedoch nicht erstattungsfähig, d.h. sie müssen vom Steuerpflichtigen im Fall eines Unterliegens nicht getragen werden (§ 139 Abs. 2 FGO).

Haben Sie sich durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer vertreten lassen, kommen dessen Kosten hinzu. Außerdem fallen eventuelle Auslagen des Gerichts, - z.B. Zustellgebühren, Entschädigungen für Zeugen oder Sachverständige oder Kosten für Dolmetscher - an.

Nachfolgend geben wir Ihnen einige Hinweise, mit denen Sie das Kostenrisiko eines finanzgerichtlichen Verfahrens abschätzen können. Dabei bleiben die etwaigen Kosten eines Prozessbevollmächtigten außer Ansatz. Die Hinweise erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit oder Verbindlichkeit.


2. Höhe der Kosten

Die Höhe der Gerichtskosten bemisst sich nach dem Streitwert, der die wirtschaftliche Bedeutung, die das Verfahren für den Kläger hat, umschreibt, § 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG.

Beispiel:

Die Eheleute X erheben Klage gegen ihr zuständiges Finanzamt. Sie sind der Meinung, dass das Finanzamt bestimmte Werbungskosten bei ihren Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu Unrecht nicht berücksichtigt hat. Für den Fall, dass die Klage Erfolg hat, würde sich eine Einkommensteuer von 10.000 EUR ergeben. Im Einkommensteuerbescheid hat das Finanzamt die Steuer demgegenüber auf 15.000 EUR festgesetzt.

Als Streitwert wird der Betrag zugrunde gelegt, um den die Einkommensteuer nach Berücksichtigung der Werbungskosten sinken würde. Im Beispiel sind dies also 5.000 EUR.

Das Gerichtskostengesetz schreibt für Verfahren vor dem Finanzgericht einen Mindeststreitwert von 1.500 EUR vor, § 52 Abs. 4 Nr. 1 GKG. Das bedeutet, dass auch in einem Verfahren, dessen wirtschaftliche Bedeutung für den Kläger gering ist, die Gerichtsgebühren auf der Grundlage dieses Mindeststreitwerts festzusetzen sind.

Ausgenommen sind von dieser Regelung Verfahren in Kindergeldangelegenheiten. In diesen Verfahren gibt es grundsätzlich keinen Mindeststreitwert.

Beispiel:

Der Kläger Y wendet sich gegen die Nichtberücksichtigung von Werbungskosten aus nichtselbstständiger Arbeit, deren Berücksichtigung zu einer Senkung der Einkommensteuer von 200 EUR führen würde.

Obwohl die wirtschaftliche Bedeutung lediglich 200 EUR ausmacht, ist hier der Mindeststreitwert von 1.500 EUR zugrunde zu legen.


Bei einem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) gem. § 69 Abs. 3 FGO beträgt der Streitwert nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs im Regelfall 10 % des Wertes, der bei einem entsprechenden Klageverfahren gelten würde. Die Regelung über den Mindeststreitwert gilt für das AdV-Verfahren nicht.

Der Streitwert im einstweiligen Anordnungsverfahren ist in der Regel mit 1/3 des Hauptsachestreitwerts zu bemessen. Die Regelung über den Mindeststreitwert (§ 52 Abs. 4 Nr. GKG) findet auch hier keine Anwendung.

Für die Höhe der Gerichtskosten ist außerdem von Bedeutung, auf welche Weise das Verfahren vor dem Finanzgericht abgeschlossen worden ist. Entscheidet das Gericht durch Urteil, wird eine Gebühr in Höhe des vierfachen Werts der einfachen Verfahrensgebühr erhoben. Entsprechendes gilt, wenn das Gericht einen Gerichtsbescheid erlässt.

Beispiel:

Bei einem Streitwert von 5.000 EUR beträgt die einfache Verfahrensgebühr 161 EUR, die vierfache Verfahrensgebühr mithin 644 EUR.

In den Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes, die vom Gericht durch Beschluss entschieden werden, wird eine zweifache Verfahrensgebühr erhoben.

Beispiel:

Der Kläger X wendet sich gegen seine Umsatzsteuerfestsetzung. Er ist der Meinung, dass das Finanzamt die Umsatzsteuer um 5.000 EUR zu hoch festgesetzt hat. Neben der Klage beantragt er eine Aussetzung der Vollziehung der zu hoch festgesetzten Umsatzsteuer.

Der Streitwert im AdV-Verfahren beträgt 500 EUR (10% des Streitwertes im Hauptsacheverfahren - s.o. -). Bei diesem Streitwert beträgt die einfache Verfahrensgebühr 38 EUR, die zweifache Verfahrensgebühr mithin 76 EUR.


3. Sofort fällige Verfahrensgebühr (sog. „Kostenvorschuss“)

In Klageverfahren wird die vierfache Verfahrensgebühr bereits mit der Einreichung der Klageschrift fällig. Die Kläger werden deshalb alsbald nach Einreichung ihrer Klageschrift von der Justizkasse aufgefordert, vorläufig Gerichtskosten auf der Basis des Mindeststreitwerts von 1.500 EUR in Höhe von 312 EUR zu entrichten. Sofern sich der tatsächlich höhere Streitwert aus der Klageschrift ergibt oder gerichtlich festgesetzt ist, ist die Verfahrensgebühr nach diesem Wert zu bemessen. In Kindergeldsachen ist - sofern ersichtlich - gegebenenfalls auch ein den Mindeststreitwert unterschreitender Streitwert dem Kostenansatz zu Grunde zu legen.

In Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes wird die zweifache Verfahrensgebühr dagegen nicht schon mit der Einreichung der Antragsschrift, sondern erst mit der Entscheidung des Gerichts fällig.


4. Prozesskostenhilfe

Kläger bzw. Antragsteller, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen können, haben die Möglichkeit, auf Antrag Prozesskostenhilfe zu erhalten. Prozesskostenhilfe wird gewährt, wenn neben den genannten subjektiven Voraussetzungen die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint, § 142 FGO i.V.m. § 114 der Zivilprozessordnung – ZPO - . Nach Abschluss des Verfahrens kann ein Prozesskostenhilfeantrag nicht mehr gestellt werden.

Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Finanzgerichts gestellt werden. Dem Antrag ist eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf dem bundeseinheitlich vorgesehenen Vordruck beizufügen, § 117 Abs. 2 und 4 ZPO. Weitere Einzelheiten zur Prozesskostenhilfe sowie den bundeseinheitlichen Vordruck zum Download erhalten Sie auf dieser website im Abschnitt „Prozesskostenhilfe.


5. Streitwerttabelle

Die folgende Tabelle gibt Ihnen Aufschluss darüber, wie hoch die einfache Verfahrensgebühr bei den jeweiligen Streitwerten ist.
Die Streitwerttabelle gilt für alle Verfahren, die seit dem 1. Januar 2021 anhängig geworden sind.

Streitwert
bis ... EUR

Gerichtsgebühr
... EUR

Streitwert
bis ... EUR

Gerichtsgebühr
... EUR

500

38,00

50.000

601,00

1.000

58,00

65.000

733,00

1.500

78,00

80.000

865,00

2.000

98,00

95.000

997,00

3.000

119,00

110.000

1.129,00

4.000

140,00

125.000

1.261,00

5.000

161,00

140.000

1.393,00

6.000

182,00

155.000

1.525,00

7.000

203,00

170.000

1.657,00

8.000

224,00

185.000

1.789,00

9.000

245,00

200.000

1.921,00

10.000

266,00

230.000

2.119,00

13.000

295,00

260.000

2.317,00

16.000

324,00

290.000

2.515,00

19.000

353,00

320.000

2.713,00

22.000

382,00

350.000

2.911,00

25.000

411,00

380.000

3.109,00

30.000

449,00

410.000

3.307,00

35.000

487,00

440.000

3.505,00

40.000

525,00

470.000

3.703,00

45.000

563,00

500.000

3.901,00

6. Rücknahme einer Klage oder eines Antrags auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes


Gelegentlich kommt es vor, dass ein Kläger im Verlauf eines Verfahrens zu der Erkenntnis kommt, dass seine Klage bzw. sein AdV-Antrag keine Aussicht auf Erfolg hat. Er nimmt deshalb die Klage oder den AdV-Antrag zurück.

Für den Fall der Klagerücknahme wird die Verfahrensgebühr dann lediglich in zweifacher Höhe erhoben, sofern die Rücknahme vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung erfolgt.

Wird der Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt und erlässt das Gericht einen Kostenbeschluss nach § 138 FGO, fällt die Verfahrensgebühr ebenfalls nur in zweifacher Höhe an. Im Ergebnis werden also mit der gerichtlichen Kostenrechnung nur die geringeren Gebühren abgerechnet und Sie erhalten - sofern Sie bei Klageerhebung bereits Gebühren vorausgezahlt haben - die Hälfte dieser Gebühren zurück.

Im Falle der Rücknahme des vorläufigen Rechtsschutzantrags bzw. bei einer Beendigung des Verfahrens durch Kostenbeschluss nach Erledigungserklärung gem. § 138 FGO ermäßigt sich die Gebühr auf einen Gebührensatz von 0,75.

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