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Newsletter 10/2023 vom 20. September 2023

Entscheidungen des Niedersächsischen Finanzgerichts

Umfang der erbschaftsteuerlichen Befreiung eines Familienheims

Unter den Voraussetzungen von § 13 Abs. 1 Nr. 4c Erbschaftsteuergesetz ist der Übergang der selbstbewohnten Immobilie (das sog. Familienheim) von der Erbschaftsteuer befreit.

Mit Urteil vom 12. Juli 2023 (3 K 14/23) hat der 3. Senat des Niedersächsischen Finanzgerichts zum Umfang der Steuerbefreiung entschieden, dass nur die Grundfläche des mit dem Familienheim bebauten Flurstücks (oder bei größeren Flurstücken eine angemessene Zubehörfläche) nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c Erbschaftsteuergesetz von der Erbschaftsteuer befreit ist.

Im Streitfall hatte der Kläger durch Erbschaft sechs Flurstücke erworben. Fünf dieser Flurstücke waren nach § 890 Bürgerliches Gesetzbuch zusammengefasst als ein Grundstück im Grundbuch vereinigt.

Bei der Erbschaftsteuer erfolgt die Bewertung von Grundbesitz grundsätzlich durch das Finanzamt, in dessen Bezirk das entsprechende Grundstück liegt. Die so festgestellten Werte sind dann vom für die Erbschaftsteuer zuständigen Finanzamt als sog. Grundlagenbescheide in den Erbschaftsteuerbescheid zu übernehmen. Über die Steuerbefreiung für ein Familienheim wiederum entscheidet das für die Erbschaftsteuer zuständige Finanzamt. Im Streitfall gab es die Besonderheit, dass das für die Bewertung zuständige Finanzamt drei der fünf im Grundbuch vereinigten Flurstücke in einem Bescheid zusammengefasst und für diese einen Gesamtwert festgestellt hatte. In der Erläuterung des Bescheides hatte das Bewertungsfinanzamt ausgeführt, dass die Steuerbefreiung für das Familienheim ggf. nur für das eine Flurstück zu gewähren sei, auf dem das Haus steht. So sah es auch das für die Erbschaftsteuer zuständige Finanzamt. Es übernahm in den Erbschaftsteuerbescheid nicht den festgestellten Gesamtwert für die drei Flurstücke und gewährte hierfür die Steuerbefreiung. Stattdessen rechnete es aus dem Gesamtwert den Wert des mit dem Einfamilienhaus bebauten Flurstücks heraus und gewährte nur in dieser Höhe die Steuerbefreiung. Der Kläger begehrte hingegen die Steuerbefreiung für den gesamten vom Bewertungsfinanzamt festgestellten Grundbesitzwert (also für alle drei Flurstücke).

Das Finanzgericht hatte sich hier mit der Frage zu beschäftigen, nach welchen Kriterien das Familienheim zu bewerten ist. Der Bundesfinanzhof hat bereits mit Urteil vom 23. Februar 2021 (II R 29/19) ausgeführt, dass ein Grundstück im Zusammenhang mit § 13 Abs. 1 Nr. 4c Erbschaftssteuergesetz entweder im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches oder des Bewertungsgesetzes zu verstehen sei. Im Fall des Bundesfinanzhofs kam es auf eine Entscheidung zu dieser Frage jedoch nicht an, sodass diese offenblieb. Betrachtet man das Grundstück im zivilrechtlichen Sinne, so handelt es sich hierbei um einen vermessenen, im Liegenschaftskataster bezeichneten Teil der Erdoberfläche, der im Grundbuch als ein Grundstück eingetragen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichtshofs vom 14. Januar 2005 V ZR 139/04). Folgt man dem Bewertungsgesetz - auf das § 12 Abs. 3 Erbschaftsteuergesetz grundsätzlich zur Bewertung von Grundbesitz verweist -, so ist auf die wirtschaftliche Einheit im Sinne von § 2 Abs. 1 Bewertungsgesetz abzustellen. Die wirtschaftliche Einheit bestimmt sich nach der Verkehrsanschauung, wobei örtliche Gewohnheit, tatsächliche Übung, Zweckbestimmung und wirtschaftliche Zusammengehörigkeit der einzelnen Wirtschaftsgüter zu berücksichtigen sind (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 3 und 4 Bewertungsgesetz).

Vorliegend traf das Finanzgericht eine weder-noch-Entscheidung. Weder folgte es der zivilrechtlichen Sichtweise, da das mit dem Haus bebaute Flurstück nicht einzeln, sondern mit vier weiteren Flurstücken vereinigt im Grundbuch eingetragen war. Noch folgte das Gericht der vom Bewertungsfinanzamt vorgenommenen Grundstücksbewertung, die drei Flurstücke umfasste. Das Gericht vertrat vielmehr die Ansicht, dass das Erbschaftsteuerfinanzamt zu Recht nur das tatsächlich mit dem Familienheim bebaute Flurstück von der Steuer befreit hatte. Dies folge aus der primären Anknüpfung des Erbschaftsteuerrechts an das Zivilrecht. Zudem sei es verfassungsrechtlich geboten, die Befreiungsnorm restriktiv auszulegen. Deswegen könne für die Steuerbefreiung nicht auf die wirtschaftliche Einheit im Sinne des Bewertungsrechts abgestellt werden. Stattdessen sei die Befreiung auf eine vorhandene katastermäßig kleinere Grundstücksfläche (und sollte diese nicht gegeben sein, gegebenenfalls auf eine Teilfläche) zu begrenzen. Den Hintergrund der restriktiven Auslegung der Norm sah das Gericht in einer möglichen Doppelbegünstigung naher Familienmitglieder durch hohe Freibeträge einerseits und die Freistellung des Familienheims andererseits. Personen mit „großem“ Familienheim profitieren von der Befreiungsvorschrift nämlich in größerem Maße, als z.B. Personen mit kleiner oder keiner Immobilie, weil die Freibeträge zusätzlich zur Steuerbefreiung des Familienheims gewährt werden.

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache hat das Finanzgericht die Revision zugelassen. Diese wurde vom unterlegenen Kläger auch bereits eingelegt und unter dem Aktenzeichen II R 27/23 geführt. Es bleibt daher abzuwarten, wie sich der Bundesfinanzhof zu dieser Frage positioniert.

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Weitere Entscheidung
des Finanzgerichts


Az. 3 K 59/22 – Urteil vom 29.06.2022
Abzug einer Vermögensabschöpfung als Betriebsausgabe

Stellt eine Zahlung an die Staatskasse sowohl eine Auflage gem. § 153a Abs. 1 Nr. 2 StPO als auch eine Vermögensabschöpfung nach § 73 Abs. 1 StGB dar und hat es das Strafgericht unterlassen, die einzelnen Komponenten des Zahlungsbetrages aufzugliedern, so hat das erkennende Gericht im Schätzungswege jenen Betrag zu ermitteln, der auf die Vermögensabschöpfung entfällt und als Betriebsausgabe abgezogen werden kann.

Revision; BFH-AZ: X R 6/23
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Az. 3 K 105/22 – Gerichtsbescheid vom 22.06.2023  
Vergütung des Insolvenzverwalters als Betriebsausgabe

1. Die Vergütung des Insolvenzverwalters stellt jedenfalls dann, wenn die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 b) InsVV nicht vorliegen, keine Betriebsausgabe dar.
2. Die Insolvenzverwaltergebühren sind mangels Außergewöhnlichkeit auch nicht als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig.

Revision; BFH-AZ: VIII R 15/23
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Az. 3 K 175/22 – Gerichtsbescheid vom 18.11.2022  
Nutzung des besonderen Anwaltspostfaches

Rechtsanwälte, die sich mit Steuerberatern zu einer Steuerberatungsgesellschft mbH zusammengeschlossen haben, unterlagen bereits am dem 1. Januar 2022 der Nutzungspflicht hinsichtlich ihres bestehenden besonderen Anwaltspostfaches (beA).

Revision; BFH-AZ: XI R 39/22
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Az. 4 K 186/20 – Urteil vom 25.05.2023
Privates Veräußerungsgeschäft bei Anwachsung eines GbR-Anteils und anschließender Veräußerung eines Grundstücks durch die GbR

Ein privates Veräußerungsgeschäft im Sinne von § 22 Nr. 2 i.V.m. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 4 EStG liegt auch insoweit vor, als dem Steuerpflichtigen aufgrund des Ausscheidens eines weiteren Gesellschafters aus einer grundbesitzverwaltenden GbR ein weitergehender Gesellschaftsanteil anwächst und die GbR ausgehend von diesem Zeitpunkt den Grundbesitz veräußert.

rechtskräftig
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Az. 9 K 173/21 – Urteil vom 12.07.2023
Steuerliche Berücksichtigung von Aufwendungen eines Kfz-Händlers im Zusammenhang mit einem gescheiterten Ankauf eines Luxus - Kfz im Ausland (USA)

1. Eine beabsichtigte Anschaffung eines Luxus-Kfz im Ausland ist nicht betrieblich veranlasst, wenn nicht festgestellt werden kann, dass diese Anschaffung wie behauptet der erste Schritt zu einer grundlegenden Umstellung des bisherigen Geschäftsmodells des Kfz-Handels (Flottengeschäft im B2B-Bereich) auf den Einzelhandel mit Luxus-Kfz gewesen ist.
2. Fällt die Lieferung des erworbenen Luxus - Kfz aus und erhält der Kfz-Händlier auch den bereits vom Privatkonto gezahlten Kaufpreis nicht zurück, kann - ungeachtet des fehlenden Nachweises einer betrieblichen Veranlassung und der nicht erfolgten zeitnahen Dokumentation - die Einbuchung einer Privateinlage der Kaufpreisrückforderung sowie deren zeitgleiche erfolgswirksame Ausbuchung nicht mehr erfolgen, wenn zum Zeitpunkt der Einlage eine Werthaltigkeit der Kaufpreisrückforderung nicht (mehr) gegeben ist.
3. Hinsichtlich der Bewertung einer Einlage ist allein auf den Zeitpunkt der tatsächlichen Einlagehandlung abzustellen.

rechtskräftig
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Az. 13 K 70/18 – Urteil vom 07.12.2021
Spielervermittlung eines Rechtsanwalts als gewerbliche Tätigkeit

1. Die Betätigung eines Rechtsanwalts im Zusammenhang mit dem Abschluss von Verträgen zwischen Sportlern und ihren Vereinen ist als einheitlich zu erfassende gewerbliche Gesamtbetätigung anzusehen, wenn der Rechtsanwalt über die Vertragsgestaltung hinaus weitere Leistungen wie eine allgemeine Beratung, Suche nach Vereinen und Ausrüstern, Kommunikation mit den Spielern und Motivation von Spielern zum Vertragsschluss mit den jeweiligen Vereinen, erbringt.
2. Die Rechtsberatung und Vertragsgestaltung ist in diesem Fall von untergeordneter Bedeutung. Eine Trennung der Einnahmen in Einnahmen nach § 15 EStG und § 18 EStG ist bei pauschal gezahlten Erfolgshonoraren, insbesondere wenn diese auch für den Verbleib des Spielers im Verein über die Saison hinaus oder den Aufstieg in die nächsthöhere Liga gezahlt werden, nicht möglich.“

Revision; BFH-AZ: VIII B 22/22

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Die Volltexte der genannten Entscheidungen sowie weitere Entscheidungen des Niedersächsischen Finanzgerichts ab dem 1. Januar 2000 können Sie über das Niedersächsisches Vorschrifteninformationssystem (NI-VORIS) abrufen.

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Gut zu wissen

Steuerhinterziehung – Was entscheidet das Finanzgericht?

In einem steuerrechtlichen Verfahren vor dem Finanzgericht ist regelmäßig streitig, ob die Finanzbehörde die Steuer in der zutreffenden Höhe festgesetzt hat. Demgegenüber geht es in einem Steuerstrafverfahren um die Frage, ob der Steuerpflichtige wegen einer begangenen Steuerstraftat – insbesondere einer Steuerhinterziehung nach § 370 der Abgabenordnung - zu bestrafen ist oder nicht. Die Entscheidung in einem Steuerstrafverfahren – Verurteilung zu einer Strafe, Verfahrenseinstellung oder Freispruch – trifft nicht das Finanzgericht, sondern ein Strafgericht (Amts- oder Landgericht).

Dennoch kann es auch in einem Klageverfahren vor dem Finanzgericht darauf ankommen, ob eine Steuerstraftat vorliegt. Dies gilt insbesondere für die Verjährung, also für die Frage, ob das Finanzamt eine Steuer für zurückliegende Jahre noch festsetzen oder ändern konnte. Diese Verjährungsfrist (= Festsetzungsfrist nach § 169 der Abgabenordnung) beträgt nämlich im Regelfall vier Jahre und verlängert sich bei einer leichtfertigen Steuerverkürzung auf fünf, bei einer vorsätzlichen Steuerhinterziehung sogar auf zehn Jahre. Dies bedeutet, die Finanzverwaltung kann die Steuerbescheide noch für zehn zurücklegende Jahre ändern und eine höhere Steuer festsetzen, wenn sie eine Steuerhinterziehung feststellt. Sofern sich der Steuerpflichtige sodann in einem finanzgerichtlichen Klageverfahren gegen diese Steuerfestsetzung wehrt, ist es Aufgabe des Finanzgerichts, das Vorliegen einer Steuerhinterziehung zu überprüfen.

Dabei gilt auch im finanzgerichtlichen Verfahren der strafrechtliche Grundsatz „in dubio pro reo“. Dies bedeutet jedoch keine Übernahme von Grundsätzen des Strafverfahrensrechts, sondern (nur), dass die Finanzbehörde die Beweislast für die steuerbegründenden Tatsachen, d.h. auch für die Voraussetzungen der Steuerhinterziehung trägt. Bei nicht behebbaren Zweifeln ist die Feststellung einer Steuerhinterziehung mittels reduzierten Beweismaßes - mithin im Schätzungswege - nicht zulässig, d.h. dem Steuerpflichtigen kann anders als bei einer Schätzung die Verletzung von Mitwirkungspflichten nicht zum Vorwurf gemacht werden.

Bei der Entscheidung im finanzgerichtlichen Verfahren ist das Finanzgericht nicht an eine möglicherweise bereits vorliegende Entscheidung eines Strafgerichts in der gleichen Sache gebunden. Vielmehr prüft das Finanzgericht in eigener Zuständigkeit die entsprechenden Tatbestandsmerkmale. Möglich ist daher auch, dass nach einem Freispruch oder einer Verfahrenseinstellung im Strafprozess das Finanzgericht zu einer abweichenden Einschätzung gelangt und eine Steuerhinterziehung annimmt. Dies führt dann jedoch keinesfalls zu einer Bestrafung – das Finanzgericht ist wie dargestellt kein Strafgericht -, sondern (nur) zu einer Entscheidung über den angefochtenen Steuerbescheid.


Neues aus dem
Niedersächsischen
Finanzgericht

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VRiFG Ulrich Koenig verabschiedet sich in den Ruhestand

Am 31. August 2023 wurde der langjährige Vorsitzende des 10. Senats des Niedersächsischen Finanzgerichts Urlich Koenig in den Ruhestand verabschiedet.

Ulrich Koenig (auf dem Foto rechts, zusammen mit dem Vizepräsidenten des Niedersächsischen Finanzgerichts Jörg Mutschler) begann seine berufliche Laufbahn mit einer Ausbildung zum Steuerinspektor beim Finanzamt Braunschweig-Altewiekring. Danach studierte er die Rechtswissenschaften an der Universität Göttingen und leistete zwischenzeitlich seinen Zivildienst.

Nach seinem Referendariat mit einer Station im Niedersächsischen Finanzgericht war Koenig zunächst als Sachgebietsleiter, zunächst im Finanzamt Göttingen, später im Finanzamt Hannover-Nord tätig.

Im Oktober 1993 wechselte er als Richter kraft Auftrags an das Niedersächsische Finanzgericht. Im Jahr 2012 wurde Ulrich Koenig zum Vorsitzenden Richter ernannt. Im gleichen Jahr wurde er als solcher dem u.a. für das Körperschaftsteuerrecht zuständigen 10. Senats zugeordnet, dem er bis zu seinem Ausscheiden angehörte.

Neben seiner richterlichen Tätigkeit ist Koenig bekannt als Herausgeber eines Standardkommentars gleichen Namens zur Abgabenordnung, den er gemeinsam mit Bundesfinanzrichter Dr. Armin Pahlke 2004 initiierte und seit der 3. Auflage 2014 alleine fortführt.

Jens Intemann wird neuer Vorsitzender des 10. Senats

Am 1. September hat die Präsidentin des Finanzgerichts Petra Hager Herrn Jens Intemann zum Vorsitzenden Richter am Finanzgericht (VRiFG) ernannt.

VRiFG Intemann begann seine steuerjuristische Laufbahn im gehobenen Dienst der niedersächsischen Finanzverwaltung und erlangte dort den Abschluss zum Diplom-Finanzwirt (FH). Im Anschluss daran absolvierte er an der Universität Hannover das Studium der Rechtswissenschaften. Nach erfolgreichem Abschluss des Referendariats war er zunächst für mehrere Jahre als Abteilungsleiter Steuern bei einer bundesweit agierenden Steuerberatungsgesellschaft angestellt, wo er zugleich die Tätigkeit als Syndikusanwalt ausgeübt hat.

Seit November 1999 ist Jens Intemann im Dienst der niedersächsischen Justiz und gehörte seit seiner Ernennung verschiedenen Senaten des Niedersächsischen Finanzgerichts an. Nebenberuflich ist VRiFG Intemann als Autor in zahlreichen Kommentaren (u.a. dem seines Vorgängers Ulrich Koenig) und Fachbüchern sowie regelmäßiger Referent auf verschiedenen steuerrechtlichen Veranstaltungen tätig.

Im Niedersächsischen Finanzgericht gehörte VRiFG Intemann zuletzt dem 2. Senat an. Zum 1. September hat er als Nachfolger des in den Ruhestand versetzten VRiFG Koenig den Vorsitz im 10. Senat übernommen, dessen Zuständigkeit die Finanzämter Hannover-Nord, Northeim-Herzberg und Stadthagen sowie im besonderen Arbeitsgebiet die Besteuerung von Körperschaften umfasst.

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Präs'inFG Petra Hager und VRiFG Jens Intemann

Artikel-Informationen

erstellt am:
20.09.2023

Ansprechpartner/in:
Frau Andrea-Alexandra Bartels

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