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Presseinformation vom 20. Februar 2019

Die Volltexte der nachfolgend genannten Entscheidungen erhalten Sie auf der Seite der Rechtsprechung der Niedersächsischen Justiz .
Dort können Sie unter "Suche" das jeweilige Aktenzeichen eingeben.
Weitere Entscheidungen des Niedersächsischen Finanzgerichts ab Entscheidungsdatum 01.01.2000 können Sie dort ebenfalls finden. Ältere Entscheidungen finden Sie in einer Auswahl ab dem 01.01.1997 auf den Seiten des NWB-Verlags .


Az. 1 K 68/17– Urteil vom 06.09.2018 –

Bedarfsbewertung von Grundstücken: Zur Überprüfung durch den Gutachterausschuss mitgeteilter Vergleichspreise durch das Gericht und zum Verhältnis von Verkaufspreis und Gutachten zum Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts

1. Eine Überprüfung der von den Gutachterausschüssen nach § 183 Abs. 1 Satz 2 BewG mitgeteilten Vergleichspreise durch das Gericht ist darauf beschränkt, ob dem Gutachterausschuss offensichtliche Unrichtigkeiten unterlaufen sind.

2. Zum Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts im Sinne des § 198 BewG ist ein Sachverständigengutachten nicht stets vorrangig gegenüber einer stichtagsnahen Veräußerung zu berücksichtigen.

rechtskräftig

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Az.: 3 K 173/16 – Gerichtsbescheid vom 26.10.2018 –

Rückwirkender Teilwertansatz gem. § 6 Abs. 5 Satz 6 EStG aufgrund einer formwechselnden Umwandlung einer Personenobergesellschaft in eine Kapitalgesellschaft im Rahmen einer mehrstöckigen Personengesellschaft

1. Der Formwechsel einer Personenobergesellschaft in eine Kapitalgesellschaft im Rahmen einer mehrstöckigen Personengesellschaft innerhalb von sieben Jahren nach einer Buchwertübertragung eines Wirtschaftsguts im Sinne des § 6 Abs. 5 Satz 3 Nr. 1 EStG von einer Tochterpersonengesellschaft auf eine Enkelpersonengesellschaft führt gem. § 6 Abs. 5 Satz 6 EStG zum rückwirkenden Teilwertansatz.

2. § 6 Abs. 5 Satz 6 EStG erfasst solche Fälle, in denen der Anteil einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse an dem übertragenen Wirtschaftsgut nicht bereits im Zuge der Übertragung unmittelbar oder mittelbar begründet wird oder dieser sich erhöht.

3. Ein zivilrechtlicher Rechtsträgerwechsel ist nach dem Wortlaut des § 6 Abs. 5 Satz 6 EStG nicht erforderlich.

4. § 6 Abs. 5 Satz 6 EStG ist in Fällen der formwechselnden Umwandlung einer Personenobergesellschaft in eine Kapitalgesellschaft weder teleologisch zu reduzieren noch aufgrund der Buchwertverknüpfung des Formwechsels nach § 20 Abs. 2 Satz 2 UmwStG oder wegen der hierfür geltenden Sperrfristregelung in § 22 Abs. 1 Satz 1 UmwStG einzuschränken.

Revision eingelegt – BFH-Az.: IV R 36/18 ________________________________________________________________________

Az.: 5 K 285/16– Urteil vom 19.04.2018 –

Vorsteuerabzug einer Funktionsholding

Das Erbringen von Sachleistungen als Gesellschafterbeitrag ist Teil der unternehmerischen Tätigkeit der aktiven Beteiligungsverwaltung.

Revision eingelegt – BFH-Az.: XI R 22/18 ________________________________________________________________________

Az.: 7 K 253/17 – Urteil vom 06.04.2018 –

Kindergeld bei einheitlicher mehraktiger Berufsausbildung zur/zum geprüften Bankfachwirt/in (… School)

Bei planmäßiger Ausbildung zur/zum geprüften "Bankfachwirt/in (… School)" im Anschluss an die Ausbildung zur/zum Bankkauffrau/-mann (zum frühestmöglichen Studienbeginn) liegt eine mehraktige einheitliche Berufsausbildung vor, sodass die nach dem Abschluss der Ausbildung zur/zum Bankkauffrau-/mann ausgeübte Vollzeiterwerbstätigkeit dem Anspruch auf Kindergeld nicht entgegensteht. Dass für den ebenfalls absolvierten Abschluss "Geprüfte/r Bankfachwirt/in IHK" eine zweijährige Berufstätigkeit nach dem Abschluss der Bankausbildung erforderlich ist, ist unschädlich, weil die Abschlüsse "Bankfachwirt/in" und "Geprüfte/r Bankfachwirt/in IHK" voneinander unabhängig sind, für den Abschluss "Bankfachwirt/in" keine Berufstätigkeit nach dem Abschluss der Bankausbildung erforderlich ist und im Streitfall nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme das Kind von Beginn an planmäßig seine Ausbildung mit dem Ziel der Erlangung einer Führungsposition im Bankwesen (einschließlich des Abschlusses "Bankfachwirt/in") betrieben und den Abschluss "Geprüfte/r Bankfachwirt/in IHK" dabei nur nebenbei mitgenommen hat.

Revision eingelegt – BFH-Az.: III R 48/18

Artikel-Informationen

Ansprechpartner/in:
Frau Andrea-Alexandra Bartels

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