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Presseinformation vom 19. Juni 2019

Die Volltexte der nachfolgend genannten Entscheidungen erhalten Sie auf der Seite der Rechtsprechung der Niedersächsischen Justiz .
Dort können Sie unter "Suche" das jeweilige Aktenzeichen eingeben.
Weitere Entscheidungen des Niedersächsischen Finanzgerichts ab Entscheidungsdatum 01.01.2000 können Sie dort ebenfalls finden. Ältere Entscheidungen finden Sie in einer Auswahl ab dem 01.01.1997 auf den Seiten des NWB-Verlags .


Az. 4 K 120/17 – Urteil vom 16.04.2018

Konkretisierung eines Antrags auf schlichte Änderung nach § 172 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a AO

Zur Konkretisierung eines Antrags auf schlichte Änderung nach § 172 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a AO ist die Abgabe einer Steuererklärung nicht erforderlich. Es ist ausreichend, wenn der Steuerpflichtige die zu ändernden Besteuerungsgrundlagen benennt.

Revision eingelegt – BFH-Az.: VIII R 7/19 ______________________________________________________________________________

Az. 5 V 123/18 – Beschluss vom 07.06.2018

Verjährung beim leistenden Unternehmer in § 13b UStG-Fällen (Aussetzung der Vollziehung)

Ein Erstattungsanspruch hängt dann mit dem Steueranspruch im Sinne des § 171 Abs. 14 AO zusammen, wenn er ein Reflex der geänderten Steuerfestsetzung ist. Das trifft nicht auf das Verhältnis zwischen dem Steuererstattungsanspruch beim Leistungsempfänger und der zu ändernden Steuerfestsetzung beim leistenden Unternehmer zu.
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Az. 9 K 139/16 – Urteil vom 20.02.2019

Ermittlung des Veräußerungsgewinns nach § 23 EStG für ein zuvor aus dem Betriebsvermögen gemäß § 13 Abs. 4 EStG ohne Ansatz des Entnahmegewinns in das Privatvermögen überführtes Grundstück

Bei der Ermittlung eines Veräußerungsgewinns im Rahmen der Einkünfte aus privatem Veräußerungsgeschäft nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 EStG ist als fiktive Anschaffungskosten der Teilwert gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG im Zeitpunkt der durch Abwahl der Nutzungswertbesteuerung ausgelösten Entnahme nach § 13 Abs. 4 EStG zu Grunde zu legen und nicht der Buchwert (entgegen BMF, Schreiben vom 05.10200 - VV DEU BMF 2000-10-05 IV C 3-S 2256-263/00 i.d.F. vom 07.02.2007 - IV C 3-S 2256 - 11/07).

Revision eingelegt – BFH-Az.: IX R 12/19 ______________________________________________________________________________

Az. 11 K 11054/16 – Urteil vom 13.06.2018

Vorsatz bei § 299 Abs. 2 StGB als Voraussetzung für das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 10 EStG

Das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 10 EStG greift bereits dann ein, wenn der objektive Tatbestand des § 299 Abs. 2 StGB erfüllt ist. Der subjektive Tatbestand ist nicht entscheidend.

Revision eingelegt – BFH-Az.: IV R 25/18 ______________________________________________________________________________

Az. 11 K 11085/16 – Urteil vom 13.06.2018

Vorsatz bei § 299 Abs. 2 StGB als Voraussetzung für das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 10 EStG

Das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 10 EStG greift bereits dann ein, wenn der objektive Tatbestand des § 299 Abs. 2 StGB erfüllt ist. Der subjektive Tatbestand ist nicht entscheidend.

Revision eingelegt – BFH-Az.: IV R 26/18 ______________________________________________________________________________

Az. 11 K 11092/16 – Urteil vom 13.06.2018

Vorsatz bei § 299 Abs. 2 StGB als Voraussetzung für das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 10 EStG

Das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 10 EStG greift bereits dann ein, wenn der objektive Tatbestand des § 299 Abs. 2 StGB erfüllt ist. Der subjektive Tatbestand ist nicht entscheidend.

Revision eingelegt – BFH-Az.: IV R 27/18 ______________________________________________________________________________

Az. 11 V 108/19 – Beschluss vom 14.05.2019

Einspruch gegen Steuerbescheid beinhaltet nicht zugleich einen Einspruch gegen die Zinsfestsetzung

Steuerbescheide sind sog. Sammelbescheide, d.h. die Festsetzungen der Steuer und der Zinsen stehen selbständig nebeneinander und müssen unabhängig voneinander ggfs. gesondert angefochten werden.

Artikel-Informationen

Ansprechpartner/in:
Frau Andrea-Alexandra Bartels

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