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Presseinformation vom 18. September 2019

Die Volltexte der nachfolgend genannten Entscheidungen erhalten Sie auf der Seite der Rechtsprechung der Niedersächsischen Justiz .
Dort können Sie unter "Suche" das jeweilige Aktenzeichen eingeben.
Weitere Entscheidungen des Niedersächsischen Finanzgerichts ab Entscheidungsdatum 01.01.2000 können Sie dort ebenfalls finden. Ältere Entscheidungen finden Sie in einer Auswahl ab dem 01.01.1997 auf den Seiten des NWB-Verlags .


Az. 4 K 108/17 – Urteil vom 08.05.2019
Schlichte Änderung nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a) AO als Ermessensentscheidung

Es ist nicht ermessensfehlerhaft, wenn die Finanzbehörde einen Antrag auf schlichte Änderung nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a) AO ohne erneute Prüfung der materiellen Rechtsfrage ablehnt, wenn diese bereits Gegenstand eines vorherigen Einspruchsverfahrens gewesen ist (Anschluss an BFH v. 5.2.2010 - VIII B 139/08, BFH/NV 2010, 831; Konkretisierung).

Revision eingelegt – BFH-Az.: X R 22/19
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Az.
4 K 50/19 – Urteil vom 08.05.2019
Umfang eines Einspruchs bei gleichzeitig mit der Steuerfestsetzung erfolgte Zinsfestsetzung
Einsprüche, in denen nur die Steuerbescheide genannt und inhaltlich angegriffen werden, richten sich nur gegen die Steuer-, nicht aber gegen die damit verbundenen Zinsfestsetzungen.

Nichtzulassungsbeschwerde – BFH-Az.: V B 47/19
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Az.
6 K 298/18 – Urteil vom 25.07.2019
Feststellung der Zulässigkeit einer unentgeltlichen Rechtsberatung auf dem Gebiet des Steuerrechts durch eine Tax Law Clinic

Zur (Un-)zulässigkeit einer Klage, die darauf gerichtet ist, festzustellen, dass der Kläger, ein gemeinnütziger Verein, unentgeltlich Hilfe in Steuersachen durch Studierende unter Anleitung von Rechtsanwälten leisten darf.

Revision nicht zugelassen – vorläufig nicht rechtskräftig
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Az. 9 K 101/18 – Urteil vom 26.06.2019
Besteuerung von Geldzuwendungen im Zusammenhang mit nachbarschaftlichen Hilfsleistungen im Bereich Pflege und Betreuung

1. Nachbarschaftliche Hilfeleistungen, die nach dem Gesamtbild der Umstände nicht mit Pflegetätigkeiten gleichzusetzen sind, die typischerweise im Rahmen eines Leistungsaustausches gegen Entgelt erbracht werden bzw. eine Gegenleistung auslösen, können der einkommensteuerlich unbeachtlichen Privatsphäre zuzuordnen sein.

2. Von dem Bereich der steuerbaren sonstigen Leistung sind die Fälle zu unterscheiden, in denen tatsächlich keine erwerbswirtschaftlichen Zwecke, sondern private Motive (im Streitfall: langjährige Nachbarschaft und freundschaftliche Verbundenheit) für das Verhalten des Steuerpflichtigen entscheidend sind.

3. Eine erst nachträglich (im Streitfall: 8 Jahre nach Beginn der Hilfeleistungen) gezahlte "Vergütung" für zuvor erbrachte nachbarschaftliche Hilfeleistungen kann in einem solchen Fall als unentgeltliche Zuwendung (Schenkung) zu werten sein.

Revision nicht zugelassen – vorläufig nicht rechtskräftig
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Az.
11 K 161/16 – Urteil vom 20.05.2019
Vorsteuerabzug aus Rechnungen eines in einen Umsatzsteuerbetrug eingebundenen Lieferanten
Ablehnung des Antrags auf abweichende Festsetzung gem. § 163 AO

1. In der Regel ist derjenige als leistender Unternehmer i.S.v. § 2 Abs. 1 UStG anzusehen, der die Lieferung oder sonstige Leistung im eigenen Namen gegenüber einem anderen selbst oder durch einen Beauftragten ausführt. Dass Geschäftsführer einer Gesellschaft im Innenverhältnis zu einem Hintermann keine Entscheidungsbefugnis haben, ist kein Grund, dieser Gesellschaft die Unternehmereigenschaft abzusprechen.

2. Die Steuerverwaltung kann von dem Steuerpflichtigen, der sein Recht auf Vorsteuerabzug ausüben möchte, nicht generell verlangen, zu prüfen, ob der Aussteller der Rechnung über die Gegenstände und Dienstleistungen, für die dieses Recht geltend gemacht wird, Steuerpflichtiger ist, über die fraglichen Gegenstände verfügte und sie liefern konnte und seinen Verpflichtungen hinsichtlich der Erklärung unter Abführung der Mehrwertsteuer nachgekommen ist, um sich zu vergewissern, dass auf der Ebene der Wirtschaftsteilnehmer einer vorgelagerten Umsatzstufe keine Unregelmäßigkeiten und Steuerhinterziehung vorliegen, oder entsprechende Unterlagen vorzulegen.

3. Die Schlussfolgerung, dass Preise für Kupferkathoden unter Börsenwert nur nach einer Mehrwertsteuerhinterziehung möglich sind, ist unzulässig.

4. Es besteht kein Vertrauensschutz auf die Anwendung der früheren Rechtsprechung des BFH, wonach die Vorsteuer aus einer berichtigten Rechnung erst im Besteuerungszeitraum der Berichtigung abgezogen werden kann.

Nichtzulassungsbeschwerde – BFH-Az.: V B 55/19
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Az. 11 K 12119/17 – Urteil vom 11.07.2019
Abrechnungsbescheid über Zahlungsverjährung
Kompetenz des Finanzamts zum Erlass eines Abrechnungsbescheids in einem sog. Drei-Personen-Verhältnis bei Insolvenzanfechtung
Hemmung der Zahlungsverjährung nach § 230 AO

1. Anders als in einem Zwei-Personen-Verhältnis (bestehend aus den Insolvenzverwalter und dem Finanzamt) besteht für die Finanzbehörde in einem sog. Drei-Personen-Verhältnis bei Insolvenzanfechtung die Kompetenz zum Erlass eines Abrechnungsbescheids (Anschluss an Sächsisches FG-Urteil vom 10 September 2015 2 K 195/15).

2. § 144 Abs. 1 InsO findet auch für Erfüllungen im Dreiecksverhältnis Anwendung.

3. Eine anfechtbar getilgte Forderung lebt nach § 144 Abs. 1 InsO in der Form, wie sie bestand, wieder auf. Die Zahlungsverjährung nach § 230 AO ist bis zur Rechtskraft des Anfechtungsurteils gehemmt, da die Eröffnung des Insolvenzverfahrens als höhere Gewalt anzusehen ist.

rechtskräftig
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Az.
11 K 107/19 – Urteil vom 03.07.2019
Einspruch gegen Zinsfestsetzung

Die Festsetzung der Umsatzsteuer und der nachzahlungszinsen nach § 233a AO stehen selbstständig nebeneinander und sind lediglich in einem Bescheid miteinander verbunden. Die jeweiligen Festsetzungen der Steuer und der Zinsen müssen unabhängig voneinander angefochten werden.

rechtskräftig

Az. 4 K 108/17 – Urteil vom 08.05.2019
Schlichte Änderung nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a) AO als Ermessensentscheidung

Es ist nicht ermessensfehlerhaft, wenn die Finanzbehörde einen Antrag auf schlichte Änderung nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a) AO ohne erneute Prüfung der materiellen Rechtsfrage ablehnt, wenn diese bereits Gegenstand eines vorherigen Einspruchsverfahrens gewesen ist (Anschluss an BFH v. 5.2.2010 - VIII B 139/08, BFH/NV 2010, 831; Konkretisierung).

Revision eingelegt – BFH-Az.: X R 22/19
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Az. 4 K 50/19 – Urteil vom 08.05.2019
Umfang eines Einspruchs bei gleichzeitig mit der Steuerfestsetzung erfolgte Zinsfestsetzung
Einsprüche, in denen nur die Steuerbescheide genannt und inhaltlich angegriffen werden, richten sich nur gegen die Steuer-, nicht aber gegen die damit verbundenen Zinsfestsetzungen.

Nichtzulassungsbeschwerde – BFH-Az.: V B 47/19
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Az. 6 K 298/18 – Urteil vom 25.07.2019
Feststellung der Zulässigkeit einer unentgeltlichen Rechtsberatung auf dem Gebiet des Steuerrechts durch eine Tax Law Clinic

Zur (Un-)zulässigkeit einer Klage, die darauf gerichtet ist, festzustellen, dass der Kläger, ein gemeinnütziger Verein, unentgeltlich Hilfe in Steuersachen durch Studierende unter Anleitung von Rechtsanwälten leisten darf.

Revision nicht zugelassen – vorläufig nicht rechtskräftig
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Az. 9 K 101/18 – Urteil vom 26.06.2019
Besteuerung von Geldzuwendungen im Zusammenhang mit nachbarschaftlichen Hilfsleistungen im Bereich Pflege und Betreuung

1. Nachbarschaftliche Hilfeleistungen, die nach dem Gesamtbild der Umstände nicht mit Pflegetätigkeiten gleichzusetzen sind, die typischerweise im Rahmen eines Leistungsaustausches gegen Entgelt erbracht werden bzw. eine Gegenleistung auslösen, können der einkommensteuerlich unbeachtlichen Privatsphäre zuzuordnen sein.

2. Von dem Bereich der steuerbaren sonstigen Leistung sind die Fälle zu unterscheiden, in denen tatsächlich keine erwerbswirtschaftlichen Zwecke, sondern private Motive (im Streitfall: langjährige Nachbarschaft und freundschaftliche Verbundenheit) für das Verhalten des Steuerpflichtigen entscheidend sind.

3. Eine erst nachträglich (im Streitfall: 8 Jahre nach Beginn der Hilfeleistungen) gezahlte "Vergütung" für zuvor erbrachte nachbarschaftliche Hilfeleistungen kann in einem solchen Fall als unentgeltliche Zuwendung (Schenkung) zu werten sein.

Revision nicht zugelassen – vorläufig nicht rechtskräftig
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Az. 11 K 161/16 – Urteil vom 20.05.2019
Vorsteuerabzug aus Rechnungen eines in einen Umsatzsteuerbetrug eingebundenen Lieferanten
Ablehnung des Antrags auf abweichende Festsetzung gem. § 163 AO

1. In der Regel ist derjenige als leistender Unternehmer i.S.v. § 2 Abs. 1 UStG anzusehen, der die Lieferung oder sonstige Leistung im eigenen Namen gegenüber einem anderen selbst oder durch einen Beauftragten ausführt. Dass Geschäftsführer einer Gesellschaft im Innenverhältnis zu einem Hintermann keine Entscheidungsbefugnis haben, ist kein Grund, dieser Gesellschaft die Unternehmereigenschaft abzusprechen.

2. Die Steuerverwaltung kann von dem Steuerpflichtigen, der sein Recht auf Vorsteuerabzug ausüben möchte, nicht generell verlangen, zu prüfen, ob der Aussteller der Rechnung über die Gegenstände und Dienstleistungen, für die dieses Recht geltend gemacht wird, Steuerpflichtiger ist, über die fraglichen Gegenstände verfügte und sie liefern konnte und seinen Verpflichtungen hinsichtlich der Erklärung unter Abführung der Mehrwertsteuer nachgekommen ist, um sich zu vergewissern, dass auf der Ebene der Wirtschaftsteilnehmer einer vorgelagerten Umsatzstufe keine Unregelmäßigkeiten und Steuerhinterziehung vorliegen, oder entsprechende Unterlagen vorzulegen.

3. Die Schlussfolgerung, dass Preise für Kupferkathoden unter Börsenwert nur nach einer Mehrwertsteuerhinterziehung möglich sind, ist unzulässig.

4. Es besteht kein Vertrauensschutz auf die Anwendung der früheren Rechtsprechung des BFH, wonach die Vorsteuer aus einer berichtigten Rechnung erst im Besteuerungszeitraum der Berichtigung abgezogen werden kann.

Nichtzulassungsbeschwerde – BFH-Az.: V B 55/19
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Az. 11 K 12119/17 – Urteil vom 11.07.2019
Abrechnungsbescheid über Zahlungsverjährung
Kompetenz des Finanzamts zum Erlass eines Abrechnungsbescheids in einem sog. Drei-Personen-Verhältnis bei Insolvenzanfechtung
Hemmung der Zahlungsverjährung nach § 230 AO

1. Anders als in einem Zwei-Personen-Verhältnis (bestehend aus den Insolvenzverwalter und dem Finanzamt) besteht für die Finanzbehörde in einem sog. Drei-Personen-Verhältnis bei Insolvenzanfechtung die Kompetenz zum Erlass eines Abrechnungsbescheids (Anschluss an Sächsisches FG-Urteil vom 10 September 2015 2 K 195/15).

2. § 144 Abs. 1 InsO findet auch für Erfüllungen im Dreiecksverhältnis Anwendung.

3. Eine anfechtbar getilgte Forderung lebt nach § 144 Abs. 1 InsO in der Form, wie sie bestand, wieder auf. Die Zahlungsverjährung nach § 230 AO ist bis zur Rechtskraft des Anfechtungsurteils gehemmt, da die Eröffnung des Insolvenzverfahrens als höhere Gewalt anzusehen ist.

rechtskräftig
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Az. 11 K 107/19 – Urteil vom 03.07.2019
Einspruch gegen Zinsfestsetzung

Die Festsetzung der Umsatzsteuer und der nachzahlungszinsen nach § 233a AO stehen selbstständig nebeneinander und sind lediglich in einem Bescheid miteinander verbunden. Die jeweiligen Festsetzungen der Steuer und der Zinsen müssen unabhängig voneinander angefochten werden.

rechtskräftig

Artikel-Informationen

Ansprechpartner/in:
Frau Andrea-Alexandra Bartels

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