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Presseinformation vom 15. Mai 2019

Die Volltexte der nachfolgend genannten Entscheidungen erhalten Sie auf der Seite der Rechtsprechung der Niedersächsischen Justiz .
Dort können Sie unter "Suche" das jeweilige Aktenzeichen eingeben.
Weitere Entscheidungen des Niedersächsischen Finanzgerichts ab Entscheidungsdatum 01.01.2000 können Sie dort ebenfalls finden. Ältere Entscheidungen finden Sie in einer Auswahl ab dem 01.01.1997 auf den Seiten des NWB-Verlags .


Az. 2 K 25/17 – Urteil vom 21.11.2018
Kirchensteuererstattung und Erstattungsüberhang

Ein sich aus einer Erstattung von nicht veranlagter Kirchensteuer zum Kapitalertrag ergebender Erstattungsüberhang ist nicht als Erstattungsüberhang i.S.d. § 10 Abs. 4b Satz 3 EStG im Rahmen einer Einkommensteuerveranlagung steuererhöhend zu berücksichtigen.

rechtskräftig

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Az. 2 K 277/17 – Urteil vom 29.10.2018
Nachträgliche Anrechnung von Kindergeld

Hat der Kindergeldberechtigte für denselben Zeitraum in Deutschland Kindergeld und im anderen Staat eine Familienförderung infolge eines dort selbst gestellten Antrags erhalten und ist die Auszahlung der Familienförderung im anderen Staat nicht aufgrund des in Art. 68 Abs. 3 der VO Nr. 883/2004 vorgeschrieben Verfahrens erfolgt, kommt eine nachträgliche Anrechnung der im anderen Staat gezahlten Familienförderung nach § 70 Abs. 2 EStG oder § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO in Betracht.

Revision eingelegt – BFH-Az.: III R 73/18 ________________________________________________________________________

Az. 3 K 157/18 – Urteil vom 20.03.2019
Beiträge an aufsichtsfreie Unterstützungseinrichtungen sind auch weiterhin nicht als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG abziehbar

1. Beiträge an (inländische) aufsichtsfreie Unterstützungseinrichtungen ohne Erlaubnis für den Betrieb von Versicherungsgeschäften sind auch nach Einfügung des § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a) Satz 2 EStG ab VZ 2013 weiterhin nicht als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG abziehbar.

2. Es bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Beschränkung des Sonderausgabenabzugs nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG auf solche Beiträge, die an bestimmte in § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG genannte Versorgungsträger geleistet werden.

3. Die Abzugsfähigkeit von Beiträgen zur Erlangung von Leistungen im Krankheitsfall (Krankenversicherung) im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a) EStG setzt außerhalb einer gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung einen unabänderlichen Anspruch gegen den Versorgungsträger auf sozialhilfegleichem Versorgungsniveau voraus.

Revision eingelegt – BFH-Az.: X R 12/19 ______________________________________________________________________________

Az. 6 K 187/16 – Urteil vom 06.12.2018
Stellt ein Börseninformationsdienst über eine Datenbank aktuelle und historische Börsendaten zum Abruf durch den Kunden zur Verfügung, liegt darin die Erbringung einer Dienstleistung und nicht die Überlassung von Rechten im Sinne des § 8 Nr. 1 Buchstabe f GewStG

Im Rahmen der durch einen Datendienstleister erfolgten Überlassung von in einer Datenbank gespeicherten Börsen- und Wirtschaftsdaten, die vom Kunden abgerufen werden können, kommt einer etwaigen Rechteüberlassung nur untergeordnete Bedeutung zu, so dass die Voraussetzungen für eine Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 Buchstabe f Satz 1 GewStG nicht vorliegen.

rechtskräftig

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Az. 9 K 125/18 – Urteil vom 20.03.2019
Keine Erschütterung des Anscheinsbeweises für die Privatnutzung eines Betriebs-Kfz bei Nutzung eines gleichwertigen Privat-Kfz durch die Ehefrau

1. Ein Steuerpflichtiger kann sich zur Erschütterung des Anscheinsbeweises nicht auf ein für private Fahrten zur Verfügung stehendes Fahrzeug berufen, wenn ihm dieses Fahrzeug beispielsweise aufgrund seiner Familienverhältnisse nicht ständig und uneingeschränkt zur Verfügung steht. Demzufolge kann der Anscheinsbeweis für die private Nutzung eines betrieblichen Fahrzeugs nicht unter Verweis auf ein in Status und Gebrauchswert vergleichbares Fahrzeug entkräftet werden, wenn auch der Ehegatte des Steuerpflichtigen das vergleichbare und für private Fahrten verfügbare Fahrzeug regelmäßig nutzt. Durch die regelmäßige Nutzung durch den Ehegatten wird der Steuerpflichtige von der Nutzung ausgeschlossen, ihm steht das für private Fahrten gedachte Fahrzeug nicht uneingeschränkt zur Verfügung (Anschluss an FG Münster, Urteile vom 11. Mai 2017 13 K 1940/15, EFG 2017, 1083 und 21. Juni 2017 7 K 3919/14, juris, beide rechtskräftig).

2. Bei Veranlagungssteuern wie der Einkommensteuer bedeutet die unterschiedliche Behandlung eines gleichartigen Sachverhalts in verschiedenen Veranlagungszeiträumen auch bei einem früheren nachhaltigen Verhalten (im Streitfall: Kein Ansatz eines Privatnutzungsanteils seit Betriebseröffnung über einen Zeitraum von 12 Jahren) weder einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz noch einen Verstoß gegen Treu und Glauben. Das Finanzamt ist daher an die Behandlung in einem früheren Veranlagungszeitraum nicht gebunden.

Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt - BFH-Az.: VIII B 61/19

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Az. 10 K 190/16 – Urteil vom 23.05.2018
Scheinrenditen

Steuerliche Behandlung von Scheinrenditen aus einem Schneeballsystem - Zufluss von Einnahmen durch Novation, wenn der Gläubiger im Zeitpunkt der Novation leistungsbereit und leistungsfähig ist.

Revision eingelegt – BFH-Az.: VIII R 42/18 ______________________________________________________________________________

Az. 11 K 134/17 – Urteil vom 25.04.2019
Abgrenzung von Aufwandsentschädigungen und Vergütungen i.S.d. § 67a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 AO bei Zahlungen an Amateurfußballer

1. Bei Zahlungen eines Vereins an Amateursportler ist die in Nr. 32 zu §67a AEAO gewählte 400 €-Grenze eine sachgerechte Vereinfachungsregelung zur Abgrenzung von pauschal geleisteten Aufwandsentschädigungen.

2. Darüber hinausgehender Aufwand muss für die Einordnung als Aufwandsentschädigung im Einzelnen nachgewiesen werden.

Revision zugelassen

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Artikel-Informationen

Ansprechpartner/in:
Frau Andrea-Alexandra Bartels

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