Artikel-Informationen
erstellt am:
19.07.2023
zuletzt aktualisiert am:
20.07.2023
Ansprechpartner/in:
Frau Andrea-Alexandra Bartels
Entscheidungen des Niedersächsischen Finanzgerichts
Anwendung von Korrekturnormen bei Veranlagungen unter Verwendung eines Risikomanagementsystems
Mit Urteil vom 16. Mai 2023 (9 K 90/22) hatte der 9. Senat des Niedersächsischen Finanzgerichts darüber zu entscheiden, ob das Finanzamt die bei Veranlagung in zu geringer Höhe als Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung angesetzten Vorsteuererstattungsbeträge nach formeller Bestandskraft des Einkommensteuerbescheids korrigieren darf, wenn eine Überprüfung des Zahlungsvorgangs aufgrund des Risikomanagementsystems im Rahmen der Veranlagung unterblieben war.
Im Streitfall vermietete der Kläger Praxisräume an seine Ehefrau, die Klägerin, für den Betrieb einer Praxis für Fußpflege und Nageldesign. Nach Durchführung einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung erstattete das Finanzamt dem Kläger im Streitjahr 2016 die aus der Herstellung der Praxisräume resultierenden Vorsteuerbeträge in Höhe von 23.023 €. Auf den Einspruch des Klägers hin erstattete das Finanzamt sodann – ebenfalls im Streitjahr - weitere Vorsteuerbeträge in Höhe von 163 €.
In der Einkommensteuererklärung für 2016 erfasste die vom Kläger beauftragte Steuerberatungspraxis bei den Einnahmen aus Vermietung versehentlich nur die Erstattungsbeträge aus den geänderten Umsatzsteuerfestsetzungen in Höhe von 163 €, nicht aber die Erstattungsbeträge aus den erstmaligen Bescheiden über 23.023 €. Das Finanzamt übernahm bei Veranlagung diese Unrichtigkeit und führte keine Überprüfung der Angaben des Klägers durch, weil das Risikomanagementsystem keinen Prüfhinweis erteilte.
Nachdem das Finanzamt den Fehler im Rahmen einer späteren Außenprüfung aufgedeckte, änderte es den Einkommensteuerbescheid für 2016 und erfasste nunmehr auch die Vorsteuererstattungsbeträge aus den erstmaligen Bescheiden.
Das Finanzgericht hat – nach erfolglosem Einspruchsverfahren – der hiergegen gerichteten Klage der Kläger stattgegeben. Das Finanzamt sei nicht berechtigt gewesen, die bestandskräftige Einkommensteuerveranlagung zu korrigieren. Eine Änderung nach § 173 AO wegen nachträglich bekannt gewordener Tatsachen scheide aus, weil dem Finanzamt die Höhe der tatsächlich erstatteten Vorsteuern bei Veranlagung bekannt gewesen sei. Das Finanzamt sei bei Veranlagung verpflichtet gewesen, diese ihr bekannte Tatsache auszuwerten, wenngleich das Risikomanagementsystem der Sachbearbeiterin des Finanzamts bei Veranlagung keinen Prüfhinweis erteilt habe.
Eine Änderung der Einkommensteuerfestsetzung komme aber auch nach der Regelung des § 173a AO, die mit dem Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens vom 18. Juli 2016 (BGBl I 2016, 1679) gerade im Hinblick auf die automationsgestützte Veranlagung eingeführt wurde, nicht in Betracht. Denn die Regelung erfasse nur Schreib- und Rechenfehler, nicht hingegen – wie die Regelung des § 129 AO – auch sonstige offenbare Unrichtigkeiten, wie mechanische Versehen.
Schlussendlich verneinte das Finanzgericht auch eine Berichtigung der Einkommensteuerfestsetzung nach § 129 AO. Zum einen sei die unrichtige Angabe der Vorsteuererstattungshöhe nicht klar und eindeutig als offenbare Unrichtigkeit erkennbar gewesen. Zum anderen könne das Finanzamt eine Unrichtigkeit aus der Sphäre des Steuerpflichtigen nicht als „eigene Unrichtigkeit“ übernehmen, wenn der Besteuerungssachverhalt, dem die Unrichtigkeit anhaftet, nicht als prüfungsbedürftig ausgesteuert und überprüft werde.
Das Finanzgericht hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache die Revision zugelassen.
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Az. 2 K 123/22 – Urteil vom 13.10.2022
Voraussetzungen einer Änderung nach § 175b AO
Der Anwendungsbereich des § 175b AO ist auch eröffnet, wenn die elektronisch Daten erst nach der erstmaligen Veranlagung an das Finanzamt übermittelt wurden. Eine Änderung ist bei einer nachträglichen Übermittlung der Daten auch möglich, wenn der Steuerpflichtige die fraglichen Einkünfte (hier: Renteneinkünfte) zutreffend in seiner Steuererklärung angegeben hatte, das Finanzamt aber dennoch - mangels Vorliegen der elektronischen Daten - die Veranlagung ohne Berücksichtigung der Renteneinkünfte durchgeführt hatte.
Revision, BFH-AZ: X R 25/22
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Az. 3 K 169/21 – Urteil vom 28.06.2023
Inanspruchnahme des Erbfallkostenpauschbetrages durch eine Vermächtnisnehmerin
1. Der Erbfallkostenpauschbetrag nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 2 ErbStG kann von Vermächtnisnehmern auch dann in Anspruch genommen werden, wenn sie nicht durch Auflage des Erblassers mit Kosten belastet sind.
2. Ist der Nachlass nicht vollständig in Deutschland steuerpflichtig, dann wird der Erbfallkostenpauschbetrag nur anteilig in Höhe der Quote des in Deutschland erbschaftsteuerpflichtigen Erwerbs zum Gesamtnachlass berücksichtigt.^
3. Tatsächlich entstandene Aufwendungen für die Erlangung des Erwerbs sind nicht neben dem Pauschbetrag zu berücksichtigen (entgegen R E 10.9 Abs. 5 ErbStR).
Revision zugelassen
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Az. 6 K 75/21 – Urteil vom 24.05.2023
Berücksichtigung von steuerwirksamen Teilwertabschreibungen aus früheren Jahren bei der Ermittlung des Anleger-Aktiengewinns nach §§ 5 Abs. 2 Satz 1, 8 Abs. 3 InvStG (VZ 2004) i.V.m. § 8b Abs. 2 Sätze 1, 3, 4 KStG (VZ 2004) beim Übergang vom KAGG auf das InvStG
Im Verlangungszeitraum 2004 sind bei der Ermittlung des Anleger-Aktiengewinns negative Anleger-Aktiengewinne der Vorjahre nach § 8 Abs. 3 Satz 4 InvStG (VZ 2004) auszunehmen.
Anderenfalls kommt es zu einer Nachversteuerung steuerwirksamer Gewinnminderungen der Vorjahre. Dies ist mit rechtsstaatlichen Grundsätzen - insbesondere dem Rückwirkungsverbot - nicht vereinbar.
Die Regelung des § 8 Abs. 1 Sätze 1, 3 InvStG (VZ 2004) i.Vm. § 8b Abs. 2 Sätze 1, 3, 4 KStG (VZ 2004) untersagt die außerbilanzielle Minderung in Folge von Teilwertzuschreibungen, wenn steuerwirksame Gewinnminderungen aus früheren Jahren in Folge von Teilwertabschreibungen nicht aufgezehrt werden. Damit schafft der Gesetzgeber einen Ausgleich.
Revision zugelassen
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Az. 9 K 93/22 – Urteil vom 16.05.2023
Betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer einer vercharterten Motoryacht
1. Die Anwendung der AfA-Tabelle für die allgemein verwendbaren Anlagegüter („AfA-Tabelle AV“, BMF, Schreiben vom 15. Dezember 2000 IV D 2-S 1551-188/00, BStBl I 2000, 1532), die auch für die Überschusseinkunftsarten gilt, mit einer Nutzungsdauer von 20 Jahren für Segelyachten (unter 4.4.3) auf die streitbefangene Motoryacht ist wegen der Vergleichbarkeit in Bezug auf den Aufbau und den Rumpf unter dem Gesichtspunkt der Gleichmäßigkeit der Besteuerung geboten. Sie bildet den vorliegenden Einzelfall vertretbar ab und führt nicht zu einer offensichtlich unzutreffenden Besteuerung. Allein der Unterschied zwischen einer Segelyacht und einer Motoryacht (die Motorisierung), rechtfertigt keine geringere betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer.
2. Auch wenn die branchenspezifische AfA-Tabelle für den Wirtschaftszweig „Hochsee-, Küsten- und Binnenschifffahrt“ vom 16. September 1992 (IV A 7-S 1551-103/92, IV A 7-S 1551-103/92, BStBl I 1992, 570) wegen der Branchenunterschiede zwischen der Vercharterung zu Freizeitzwecken auf Binnengewässern und der Binnenschifffahrt (Binnenschifffahrt enthält zusätzlich mit der Beförderung von Personen und Gütern ein Dienstleistungselement) nicht unmittelbar anwendbar ist, gibt doch die dort angeführte Nutzungsdauer von Motorbooten (20 Jahre) zur Überzeugung des Senats hinreichenden Aufschluss darüber, dass eine Motorisierung von Yachten der Annahme einer 20-jährigen Nutzungsdauer nicht entgegensteht.
3. Der Nachweis einer kürzeren betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer, etwa durch Vorlage einer gutachterlichen Stellungnahme, ist grundsätzlich zulässig. Die Darlegung einer kürzeren betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer muss jedoch derart substantiiert sein, dass für das FG hieraus die Überzeugungsbildung hinsichtlich der behaupteten Nutzungsdauer möglich ist.
4. Eine Anwendung der Abschreibungstabelle der Kommunalverwaltung (Runderlass des Innenministeriums vom 24. April 2017 33.12-10306/2 –VORIS 20300-) mit der dort für Motorboote aufgeführten Nutzungsdauer von 9 Jahren (für Niedersachsen) kommt nicht in Betracht. Sie ist nicht vergleichbar mit einer amtlichen AfA-Tabelle des BMF für steuerliche Zwecke. Diese Abschreibungstabelle ist ergangen zu § 49 Abs. 2 Kommunalhaushalts- und –kassenordnung (KomHKVO) und gerade nicht zu § 7 Abs. 1 EStG. Sie dient erkennbar haushalterischen Zwecken und ist allein bestimmt für Wirtschaftsgüter im Einsatz der Kommunalverwaltung.
Vorläufig nicht rechtskräftig
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Az. 10 K 202/22 – Urteil vom 16.03.2023
Abzugsfähigkeit von Stellplatzkosten im Rahmen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung
Stellplatzkosten im Rahmen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung gehören auch nach der gesetzlichen Neufassung des § 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG zu den sonstigen (in voller Höhe abziehbaren) Mehraufwendungen (entgegen BMF-Schreiben vom 25. November 2020 IV C 5-S 2353/19/10011:006 zur steuerlichen Behandlung der Reisekosten von Arbeitnehmern, BStBl. I 2020, 1228)
Revision; BFH-AZ: VI R 4/23
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Die Volltexte der genannten Entscheidungen sowie weitere Entscheidungen des Niedersächsischen Finanzgerichts ab dem 1. Januar 2000 können Sie über das Niedersächsisches Vorschrifteninformationssystem (NI-VORIS) abrufen.
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Gut zu wissen
Wie verhalte ich mich als Zeuge vor dem Finanzgericht?
Bevor das Finanzgericht eine Entscheidung trifft, muss es den zugrunde liegenden Sachverhalt aufklären. Regelmäßig ergibt dieser sich bereits aus den Akten und ist zwischen dem klagenden Steuerpflichtigen und dem beklagten Finanzamt unstreitig. Ist das nicht der Fall muss das Gericht Beweis erheben und kann hierzu insbesondere Zeugen hören, die Auskunft über das tatsächliche Geschehen geben können.
Wenn Sie vom Finanzgericht eine Ladung als Zeuge erhalten, müssen Sie grds. (wenn Sie nicht aus wichtigen Gründen verhindert sind) zu dem angegebenen Termin vor Gericht erscheinen. Aus der Ladung des Gerichts geht regelmäßig das Thema hervor, zu dem Sie als Zeuge vernommen werden sollen. Es ist ratsam, sich auf Ihre Zeugenaussage vorzubereiten und ggf. vorhandene Unterlagen zu sichten und mit zu dem Termin zu bringen.
Als geladener Zeuge sind Sie grds. verpflichtet, als Zeuge auszusagen. Nur in bestimmten Fällen, etwa wenn Sie mit dem klagenden Steuerpflichtigen verwandt ist, können Sie von einem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machen.
Sie sollen als Zeuge zu einem tatsächlichen Geschehen aussagen, das Sie selbst erlebt haben. Hierzu werden Sie von dem Gericht befragt. Ihre Aussage muss selbstverständlich wahrheitsgemäß erfolgen. Sie dürfen nichts weglassen und nichts hinzufügen. Für falsche oder unvollständige Zeugenaussagen sieht das Gesetz erhebliche Strafen vor.
Über die Wahrheitspflicht, ein evtl. Aussageverweigerungsrecht und die strafrechtlichen Folgen einer Falschaussage werden sie vor Beginn der Vernehmung durch das Gericht belehrt.
Bedenken Sie bei Ihrer Aussage, dass das Gericht den Sachverhalt nicht oder nicht vollständig kennt. Es ist daher auf Ihre richtigen Auskünfte angewiesen, um eine zutreffende rechtliche Entscheidung auf der Grundlage des tatsächlichen Sachverhalts treffen zu können. Berichten Sie dem Gericht daher von allen Umständen, an die sich sich erinnern. Teilen Sie dem Gericht mit, ob Sie das Berichtete selbst erlebt oder von anderen Personen erfahren haben. Fehlt Ihnen die Erinnerung an einzelne Umstände oder sind Sie sich ihrer nicht sicher, teilen Sie dies dem Gericht ebenfalls mit. Vermeiden Sie es bitte, Schlussfolgerungen aus dem Geschehen oder Ihre persönliche Einschätzung der Umstände darzulegen. Die rechtliche Würdigung des durch Ihre Aussagte vervollständigten Sachverhaltes ist die Aufgabe des Gerichts.
Neues aus dem
Niedersächsischen
Finanzgericht
Am 3. Juli 2023 hat Frau Carina Teuber ihren Dienst als Richterin am Niedersächsischen Finanzgericht angetreten.
Frau Teuber begann ihre berufliche Laufbahn nach dem Abitur mit einer Ausbildung im gehobenen Dienst der niedersächsischen Finanzverwaltung beim Finanzamt Helmstedt und der Steuerakademie in Rinteln. Nach erfolgreichem Abschluss arbeitete sie in der Allgemeinen Veranlagungsstelle des Finanzamts Hannover-Mitte. Parallel dazu studierte sie Rechtswissenschaften an der Leibniz Universität in Hannover und schloss das Studium mit dem Ersten juristischen Staatsexamen ab. Während des Referendariats am OLG Celle war sie u.a. im Niedersächsischen Ministerium für Inneres und Sport sowie am Niedersächsischen Finanzgericht tätig. Nach Abschluss des Zweiten juristischen Staatsexamens arbeitete Frau Teuber drei Jahre als Syndikusrechtsanwältin in einer großen Wirtschaftsprüfungsgesellschaft in Hannover.
Am Niedersächsischen Finanzgericht gehört sie dem für allgemeine Ertragsteuern zuständigen 9. Senat an.
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Drei Richterstellen beim Niedersächsischen Finanzgericht - "Traumjobs" zu vergeben...
Bei dem Niedersächsischen Finanzgericht sind drei Stellen für Richterinnen oder Richter (m/w/d) auf Probe bzw. kraft Auftrags zu besetzen.
Voraussetzung ist die Befähigung zum Richteramt. Erwartet werden zwei Prädikatsexamen, vertiefte steuerrechtliche Kenntnisse, die vor, während oder nach Studium und Referendariat erworben wurden, sowie möglichst eine mindestens dreijährige Berufserfahrung nach dem 2. Staatsexamen.
Das Niedersächsische Finanzgericht ist ein moderner Arbeitgeber, der Ihnen neben spannenden Verfahren aus der gesamten Breite des Steuerrechts eine sehr gute Vereinbarkeit von Arbeit und Familien aufgrund großzügiger Teilzeitmodelle bietet. Unsere Arbeitsplätze sind modern ausgestattet und erlauben mit den zur Verfügung gestellten Notebooks bereits jetzt ein effizientes Arbeiten aus dem Home-Office, welches neben den erwarteten überwiegenden Präsenzzeiten vor Ort bereits in der Probezeit genutzt werden kann. Sie können den Umstellungsprozess auf eine elektronische Gerichtsakte miterleben und gestalten. Weiterhin werden interne Fortbildungen angeboten, aber auch die Teilnahme an überregionalen Fortbildungen, etwa der deutschen Richterakademie, werden großzügig ermöglicht. Aspekte des Gesundheitsschutzes sind uns ein wichtiges Anliegen.
Das Niedersächsischen Finanzgericht liegt zentral in der Innenstadt von Hannover und ist mit öffentlichen Verkehrsmitteln sehr gut erreichbar.
Schwerbehinderte Bewerberinnen und Bewerber werden bei gleicher Eignung bevorzugt berücksichtigt. Das Niedersächsische Finanzgericht strebt in allen Bereichen und Positionen an, eine Unterrepräsentanz im Sinne des Niedersächsischen Gleichberechtigungsgesetzes (NGG) abzubauen. Daher sind Bewerbungen von Frauen besonders erwünscht und können entsprechend der Vorschriften des NGG bevorzugt berücksichtigt werden.
Bewerbungen sind bis zum 15. August 2023 (ggf. auf dem Dienstweg) an das Niedersächsische Finanzgericht, – Die Präsidentin –, Leonhardtstraße 15, 30175 Hannover, zu richten. Bewerbungen von bereits verplanten Richterinnen und Richtern bzw. Staatsanwälten und Staatsanwältinnen, die steuerrechtliche Kenntnisse haben, sind willkommen.
Der Bewerbung sind die in dem Merkblatt des Niedersächsischen Justizministeriums für die Einstellung als Richterin oder Richter auf Probe in der Arbeits-, Finanz-, Sozial- und Verwaltungsgerichtsbarkeit des Landes Niedersachsen genannten Unterlagen beizufügen.
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Artikel-Informationen
erstellt am:
19.07.2023
zuletzt aktualisiert am:
20.07.2023
Ansprechpartner/in:
Frau Andrea-Alexandra Bartels