Niedersachsen klar Logo

Newsletter 7/2023 vom 21. Juni 2023


Entscheidungen des Niedersächsischen Finanzgerichts

Az. 1 K 259/21 – Urteil vom 22.12.2022
Besteuerung einer befristeten Berufsunfähigkeitsrente bei einer kombinierten Renten- und Berufsunfähigkeitsversicherung

1. Eine „ergänzende“ Absicherung des Eintritts der Berufsunfähigkeit, der verminderten Erwerbsfähigkeit und von Hinterbliebenen (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 b aa EStG) liegt bei einer kombinierten Renten- und Berufsunfähigkeitsversicherung nur vor, wenn mehr als 50% der Beiträge auf die Altersvorsorge entfallen. Dabei sind die Beiträge, die auf eine Weiterzahlung des Beitrags für die Altersrente nach Eintritt der Berufsunfähigkeit entfallen, als Beiträge zur Altersvorsorge zu werten.
2. Eine „ergänzende“ Absicherung im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 2 b aa EStG ist zudem nur dann anzunehmen, wenn die Zahlungen aus der Berufsunfähigkeitsrente nicht vor dem Beginn der Altersrente enden.

Revision, BFH-AZ: X R 15/23
______________________________________________________________________________

Az. 3 K 22/23 – Gerichtsbescheid vom 25.04.2023
Steuerberatungsgesellschaften haben das beSt seit dem 1.1.2023 zu nutzen.

Berufsausübungsgesellschaften nach § 49 StBerG (Steuerberatungsgesellschaften) sind gem. § 52d Satz 1 und 2 FGO verpflichtet, seit dem 1.1.2023 das besondere elektronische Steuerberaterpostfach (beSt) zu nutzen.

Revision; BFH-AZ: I R 31/23
______________________________________________________________________________
Az. 10 K 310/19 – Urteil vom 16.03.2023
Voraussetzungen für eine grenzüberschreitende Funktionsverlagerung

Eine Funktionsverlagerung liegt nicht vor, wenn weder Wirtschaftsgüter noch sonstige Vorteile oder Geschäftschancen übertragen werden noch eine kausale Verknüpfung zwischen der Übertragung von Vorteilen im weitesten Sinne und der Übertragung der Befähigung, eine Funktion auszuüben, besteht.

Revision zugelassen
______________________________________________________________________________
Az. 15 K 17/21 – Urteil vom 17.03.2023
Beurteilungsmaßstab für die Bestimmung nachträglicher Herstellungskosten bei einem Gebäude

1. Beurteilungsmaßstab für die Bestimmung nachträglicher Herstellungskosten bei einem Gebäude ist die von der Baumaßnahme betroffene (Teil)Fläche, sofern diese die Eignung als Wirtschaftsgut besitzt.
2. Bei der Prüfung, ob nachträgliche Herstellungskosten in der Fallgruppe der Erweiterung vorliegen (§ 255 Abs. 2 Satz 1 Var. 2 HGB), kommt es wegen des Ausreichens auch geringfügiger Erweiterungsmaßnahmen nicht darauf an, ob das Gebäude ein einheitliches Wirtschaftsgut darstellt oder in mehrere Wirtschaftsgüter zu untergliedern ist.
3. Eine Baumaßnahme an einem zu anderen als Wohnzwecken genutzten Gebäude führt zu nachträglichen Herstellungskosten in der Variante der wesentlichen Verbesserung (§ 255 Abs. 2 Satz 1 Var. 3 HGB), wenn die Maßnahme bezogen auf die betroffene Teilfläche entweder zu einer Standardhebung in drei der vier für Wohngebäude zentralen Ausstattungsbereichen führt oder wenn die Baumaßnahme unter Berücksichtigung der betrieblichen Zielsetzung des Nutzers der von der Baumaßnahme betroffenen Fläche eine bessere oder eine völlig neue Nutzungsmöglichkeit schafft.

Revision zugelassen

---

Die Volltexte der genannten Entscheidungen sowie weitere Entscheidungen des Niedersächsischen Finanzgerichts ab dem 1. Januar 2000 können Sie über das Niedersächsisches Vorschrifteninformationssystem (NI-VORIS) abrufen.

---

Gut zu wissen

Der Zeugenbeweis im finanzgerichtlichen Verfahren

Die Finanzgerichtsordnung sieht in § 81 FGO verschiedene Beweismittel vor. Danach kann das Gericht insbesondere Augenschein einnehmen, Zeugen, Sachverständige und Beteiligte vernehmen und Urkunden heranziehen. Von besonderer praktischer Bedeutung ist dabei der Zeugenbeweis.

Zeuge kann jede natürliche Person sein, die nicht selbst Beteiligter des Verfahrens ist und die durch ihre Aussage über Tatsachen oder tatsächliche Vorgänge Beweise erbringen kann. Sofern das Gericht den Zeugen nicht bereits im Rahmen seiner Amtsermittlungspflicht (§ 76 FGO) aus eigener Initiative vernehmen will, können auch die Beteiligten des Verfahrens einen entsprechenden Beweisantrag stellen.

In diesem Zusammenhang ist wichtig: das Gericht muss nicht jedem Beweisantrag folgen. Vielmehr muss im Beweisantrag der Zeuge zunächst namentlich mit einer ladungsfähigen Anschrift benannt werden. Darüber hinaus muss bereits im Antrag die Tatsache, die der Zeuge bekunden soll, genau bezeichnet werden. Unbestimmte bzw. unsubstantiierte Beweisanträge verpflichten ein Gericht nicht zur Durchführung einer Beweisaufnahme. Beweisanträge, die im Grunde erst in einer Beweisaufnahme selbst die entscheidungs- und damit beweiserheblichen Tatsachen aufdecken sollen oder die allein den Zweck haben, dem Beweisführer, der nicht genügend Anhaltspunkte für seine Behauptungen angibt, erst die Grundlage für substantiierte Tatsachenbehauptungen zu verschaffen, sind als Beweisausforschungsanträge auch im vom Amtsermittlungsgrundsatz geprägten finanzgerichtlichen Verfahren unzulässig.

Geht es um die Aufklärung eines Auslandssachverhaltes und soll dazu ein Zeuge aus dem Ausland vernommen werden, besteht grundsätzlich keine Verpflichtung des Gerichts den "Auslandszeugen" zu laden. In diesem Fall muss der Verfahrensbeteiligte, der die Feststellungslast trägt, den Zeugen "sistieren", d.h. er hat für dessen Erscheinen in der mündlichen Verhandlung Sorge zu tragen.

Ein Beitrag zu weiteren Einzelheiten der Beweiserhebung folgt im nächsten Newsletter.


Neues aus dem
Niedersächsischen
Finanzgericht

...

Studierende der Steuerakademie Niedersachsen bei ihrem Besuch im FG   Bildrechte: Nds. FG
Studierende der Steuerakademie Niedersachsen zu Besuch im FG

Verfahrensrecht im "livestream"

Die Steuerakademie Niedersachsen hat für ihre Studierenden die FGO-Vorlesung kurzerhand direkt an das Niedersächsische Finanzgericht verlegt und so den manchmal recht trockenen Lehrstoff rund um das finanzgerichtliche Verfahrensrecht mit Leben gefüllt. An insgesamt vier Terminen konnten die Studierenden verschiedene mündliche Verhandlungen vor dem 2., 4., 5. und 9. Senat verfolgen und die Finanzrichter und Finanzrichterinnen standen für Fragen rund um das Klageverfahren zur Verfügung. Im Anschluss an die mündlichen Verhandlungen gaben die Richterin am Finanzgericht Alexandra Bartels sowie die Richter am Finanzgericht Sebastian Siesenop, Dr. Thomas Keß und Andre Ossinger jeweils Einblicke in die finanzrichterliche Tätigkeit und erläuterten das finanzgerichtliche Verfahren.

Am Ende waren sich alle einig: Verfahrensrecht im "livestream" ist eine gute Idee, die gerne wiederholt werden kann.

Artikel-Informationen

erstellt am:
21.06.2023
zuletzt aktualisiert am:
29.06.2023

Ansprechpartner/in:
Frau Andrea-Alexandra Bartels

zum Seitenanfang
zur mobilen Ansicht wechseln