Artikel-Informationen
erstellt am:
15.04.2026
Ansprechpartner/in:
Herr Dr. Matthias Wuthenow
1 V 179/25 – Beschluss vom 27. Februar 2026
Für die Ermittlung der Grundsteueräquivalenzbeträge werden bei ausschließlicher Wohnnutzung Nutzflächen im Wohngebäude nicht erfasst.
Falls in einem Gebäude keine andere Nutzung als eine Wohnnutzung erfolgt, bleiben im gleichen Gebäude vorhandene Nutzflächen nach § 3 Abs. 1 i.V.m. Abs 3 NGrStG ohne Ansatz. Liegen bei Verfahren über Grundsteueräquivalenzbeträge Anhaltspunkte für Verstöße bei der Ermittlung der Bodenrichtwerte vor, können diese (eingeschränkt) überprüft werden. Die Gewährung der Aussetzung der Vollziehung eines Bescheides über den Grundsteueräquivalenzbetrag wegen verfassungsrechtlichen Zweifeln an dem zugrundeliegenden Gesetz erfordert wegen des Geltungsanspruchs jedes formell verfassungsgemäß zustande gekommenen Gesetzes ein besonderes berechtigtes Interesse an der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes, dem der Vorrang gegenüber dem öffentlichen Interesse am Vollzug des Gesetzes zukommt. Fehlt es an einem derartigen Interesse, kann im Rahmen des Aussetzungsverfahrens dahinstehen, ob überhaupt Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der zugrundeliegenden Norm – hier dem NGrStG – bestehen.
Die vorliegende Entscheidung erging im einstweiligen Rechtschutz. Die entschiedene Rechtsfrage könnte aber für eine Vielzahl von Fällen Bedeutung haben. Bei den flächendeckend ergangenen Bescheiden über die Grundsteueräquivalenzbeträge sind die Finanzämter in der Regel den Angaben der Steuerpflichtigen in den Grundsteuererklärungen ohne weitere Nachprüfung gefolgt. Falls die Steuerpflichtigen daher versehentlich Nutzflächen erklärt haben, obwohl diese sich im ausschließlich zu Wohnzwecken genutzten Haus befinden, könnte in den Bescheiden zu viel Nutzfläche erfasst sein. Soweit die Steuerpflichtigen bereits Einspruch eingelegt haben, könnte dies noch im – aktuell häufig ruhenden – Einspruchsverfahren geltend gemacht werden. Ohne offenes Einspruchsverfahren hätten die Steuerpflichtigen über einen Antrag auf Fortschreibung die Möglichkeit, in ihren Bescheiden ggf. zu Unrecht erfasste Nutzfläche für die Zukunft korrigieren zu lassen.
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Für die Ermittlung der Grundsteueräquivalenzbeträge ist die tatsächliche Fläche maßgeblich.
Wird belegt, dass die tatsächliche Fläche nicht mit der vom Katasteramt mitgeteilten übereinstimmt, kommt es auf die tatsächliche Fläche an (gegen A 4 Abs 3 S 5 AENGrStG). Liegen bei Verfahren über Grundsteueräquivalenzbeträge Anhaltspunkte für Verstöße bei der Ermittlung der Bodenrichtwerte vor, können diese (eingeschränkt) überprüft werden.
Die Gewährung der Aussetzung der Vollziehung eines Bescheides über den Grundsteueräquivalenzbetrag wegen verfassungsrechtlichen Zweifeln an dem zugrundeliegenden Gesetz erfordert wegen des Geltungsanspruchs jedes formell verfassungsgemäß zustande gekommenen Gesetzes ein besonderes berechtigtes Interesse an der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes, dem der Vorrang gegenüber dem öffentlichen Interesse am Vollzug des Gesetzes zukommt. Fehlt es an einem derartigen Interesse, kann im Rahmen des Aussetzungsverfahrens dahinstehen, ob überhaupt Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der zugrundeliegenden Norm – hier dem NGrStG – bestehen.
Mit der Entscheidung wendet sich das Gericht ausdrücklich gegen die Verwaltungsauffassung, dass ausnahmslos die amtlichen Flächengrößen nach den Eintragungsmitteilungen des Grundbuchamtes oder aus den Mitteilungen über die Liegenschaftsvermessung maßgebend sein sollen. Vielmehr muss es nach der Überzeugung des Senates auf die wirkliche Fläche ankommen.
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Kosten einer Anhörungsrüge nach dem RVG
Eine Anhörungsrüge nach § 12a RVG löst keine Gerichtskosten aus.
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7 K 165/24 - Urteil vom 18. November 2025
Besteuerung von Leibrenten aus Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht als sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 1 EStG
Rentenzahlungen, die auf privaten Rentenversicherungsverträgen mit Kapitalwahlrecht beruhen, sind nicht den Einkünften aus Kapitalvermögen i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG 2004, sondern den sonstigen Einkünften gemäß § 22 Nr. 1 Satz 3 a) bb) EStG zuzuordnen. Die sich aus der Regelung des § 52 Abs. 28 Satz 5 i. d. F. des JStG 2024 ergebende Rückwirkung ist verfassungsgemäß.
Zulassung der Revision durch FG (BFH VIII R 1/26).
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13 K 59/25 - Urteil vom 3. März 2026
Rückwirkendes Ereignis durch Abschluss eines Insolvenzplanverfahrens bei Betriebsaufgabe vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens
Auch der Abschluss eines Insolvenzplanverfahrens, bei dem keine Restschuldbefreiung i.S.v. § 300 Abs. 1 InsO erteilt wird, kann ein in das Jahr der Betriebsaufgabe zurückwirkendes Ereignis nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO darstellen.
Zulassung der Revision durch FG (BFH X R 6/26).
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Die Volltexte der genannten Entscheidung sowie weitere Entscheidungen des Niedersächsischen Finanzgerichts ab dem 1. Januar 2000 können Sie über das Niedersächsische Vorschrifteninformationssystem (NI-Voris) abrufen.
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Aufgrund technischer Probleme des Niedersächsischen Vorschrifteninformationssystems sind die vorgenannten Entscheidungen leider derzeit dort noch nicht abrufbar. Sobald dies möglich ist und die Entscheidungen auch dort verfügbar sind, werden die Links zu den vorgenannten Entscheidungen entsprechend aktualisiert. Bis dahin können Sie die Entscheidungen ggf. über weitere juristische Datenbanken aufrufen. Diesen Umstand bitten wir zu entschuldigen.
Gut zu wissen
Was macht eigentlich das Präsidium des Finanzgerichts?
Das Präsidium am Finanzgericht ist ein zentrales Organ der gerichtlichen Selbstverwaltung und spielt eine wichtige Rolle bei der Organisation und Funktionsfähigkeit des Gerichts. Seine Zusammensetzung und Zuständigkeiten sind gesetzlich geregelt, insbesondere in der Finanzgerichtsordnung (FGO) sowie ergänzend im Gerichtsverfassungsgesetz (GVG).
Das Präsidium eines Finanzgerichts setzt sich aus dem/der Präsident/in des Finanzgerichts als Vorsitzendem/r sowie weiteren Berufsrichtern/innen des Gerichts zusammen.
Die Anzahl der weiteren Mitglieder richtet sich nach der Größe des Gerichts. Am Niedersächsischen Finanzgericht sind acht weitere Berufsrichter/innen neben der Präsidentin Mitglieder des Präsidiums, § 4 FGO i.V.m. § 21a Abs. 2 Nr. 2 GVG. Sie werden von den Richterinnen und Richtern des Gerichts gewählt, § 4 FGO i.V.m. § 21b GVG. Ziel dieser Zusammensetzung ist es, eine repräsentative Beteiligung der Richterschaft an Verwaltungsentscheidungen sicherzustellen.
Die wichtigste Aufgabe des Präsidiums ist die Regelung der Geschäftsverteilung, § 4 FGO i.V.m. § 21e GVG. Dies geschieht durch den sogenannten Geschäftsverteilungsplan, der im Voraus für ein Geschäftsjahr aufgestellt wird. Dabei legt das Präsidium insbesondere fest:
Diese Entscheidungen sind von großer Bedeutung für die Gewährleistung des gesetzlichen Richters gemäß Art. 101 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz. Das bedeutet, dass im Voraus festgelegt sein muss, welcher Richter oder welcher Spruchkörper für einen bestimmten Fall zuständig ist.
Darüber hinaus kann das Präsidium auch über Änderungen des Geschäftsverteilungsplans während des laufenden Jahres entscheiden, sofern dies aus zwingenden Gründen erforderlich ist, etwa bei Überlastung einzelner Senate oder bei personellen Veränderungen.
Das Präsidium trägt maßgeblich zur Sicherung der richterlichen Unabhängigkeit bei. Durch die kollektive Entscheidung über die Geschäftsverteilung wird verhindert, dass einzelne Personen Einfluss auf die Zuweisung konkreter Verfahren nehmen können.
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15.04.2026
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