Niedersachsen klar Logo

Newsletter 4/2026 vom 18. März 2026

Entscheidung des Niedersächsischen Finanzgerichts


2 K 152/25 – Urteil vom 12. Februar 2026
Keine elektronische Kommunikation mit den Finanzbehörden mit qualifizierter elektronischer Signatur oder über das besondere elektronische Behördenpostfach

Kläger in dem vom 2. Senat entschiedenen Fall war ein Rechtsanwalt in eigener Sache. Er hatte gegen den ihm erteilten, mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Steuerbescheid innerhalb der regulären einmonatigen Einspruchsfrist (§ 355 Abs. 1 Satz 1 AO) nur aus seinem besonderen elektronischen Anwaltspostfach (beA) über das besondere elektronische Behördenpostfach (beBPo) des Finanzamts Einspruch eingelegt. Das Finanzamt verwarf den Einspruch als unzulässig. Der Kläger begehrte im Klageverfahren allein die Aufhebung der Einspruchsentscheidung mit dem Ziel, dass das Finanzamt seinen Einspruch sachlich-rechtlich überprüft. Das Gericht wies die Klage als unbegründet ab. Der Kläger hatte nach Auffassung des Senats durch die über das beBPo übermittelte Nachricht angesichts der Regelung des § 87a Abs. 1 Satz 2 AO nicht formwirksam und nicht fristwahrend Einspruch eingelegt. Dass die Rechtsbehelfsbelehrung keinen Hinweis auf § 87a Abs. 1 Satz 2 AO enthielt, machte die Belehrung nicht fehlerhaft und führte daher nicht zu einer Verlängerung der Einspruchsfrist auf ein Jahr (§ 356 Abs. 2 Satz 1 AO). Gründe, die eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu rechtfertigen vermögen, konnte das Gericht nicht erkennen.

Soweit ersichtlich handelt es sich bei dem Urteil des 2. Senats um die erste Entscheidung eines Finanzgerichts zu § 87a Abs. 1 Satz 2 AO in der seit dem 06.12.2024 geltenden Fassung des JStG 2024 vom 02.12.2024 (BGBl 2024 I Nr. 387). Hiernach ist die Übermittlung elektronischer Nachrichten und Dokumente an Finanzbehörden mit einer qualifizierten elektronischen Signatur oder über das beBPo nicht zulässig, soweit für die Übermittlung ein sicheres elektronisches Verfahren der Finanzbehörden zur Verfügung steht, das den Datenübermittler authentifiziert und die Vertraulichkeit und Integrität des Datensatzes gewährleistet; dies gilt nicht für Gerichte und Staatsanwaltschaften sowie in den Fällen, in denen die Übermittlung an Finanzbehörden mit einer qualifizierten elektronischen Signatur oder über das beBPo gesetzlich vorgeschrieben ist. Nach diesen Bestimmungen ist – von den in Halbsatz 2 geregelten Ausnahmen abgesehen –
die Übermittlung elektronischer Nachrichten und Dokumente etwa aus einem beA oder einem besonderen elektronischen Steuerberaterpostfach (beSt) oder über das beBPo eines Finanzamts unzulässig, soweit auf das Verfahren ELSTER oder die Schnittstelle ERiC zurückgegriffen werden kann.


Der Gesetzgeber hat gewissermaßen ein „ELSTER/ERiC-Only-Konzept“ normiert. Durch die Nutzung des Verfahrens ELSTER bzw. der Schnittstelle ERiC werden Eingänge im Interesse der Finanzverwaltung automatisch den betroffenen Verfahren zugeordnet. Dieses Interesse wog für den Gesetzgeber schwerer als der von den Verbänden der rechts- und steuerberatenden Berufe im Gesetzgebungsverfahren geltend gemachte Wunsch, mit den Finanzbehörden – wie auch mit den Gerichten – über beA und beSt kommunizieren zu können. Obzwar Berufsträger zur Nutzung des Verfahrens ELSTER bzw. der Schnittstelle ERiC bewegt werden sollen, schließt § 87a Abs. 1 Satz 2 AO auch für sie die formwirksame Übermittlung von Nachrichten an die Finanzbehörden auf herkömmlichem Wege (z.B. per Briefpost oder Telefax) nicht aus.

Die Entscheidung stellt für die Angehörigen der rechts- und steuerberatenden Berufe klar, dass sie nach § 87a Abs. 1 Satz 2 AO mit den Finanzbehörden nicht aus dem beA oder beSt oder über das beBPo kommunizieren können. Andere Kommunikationswege sind von diesem Verbot nicht betroffen, so dass z.B. Einsprüche weiterhin auf dem Postweg fristwahrend eingelegt werden können. Das vom Gesetzgeber verfolgte Ziel, dass Eingänge bei den Finanzbehörden automatisch zugeordnet und damit beschleunigt bearbeitet werden können, wird allerdings nur durch eine Nutzung des Verfahrens ELSTER oder die Schnittstelle ERiC erreicht.

---

Weitere Entscheidungen des Niedersächsischen Finanzgerichts

9 K 129/22 - Urteil vom 18. Juni 2025

Goldhandel einer ausländischen Personengesellschaft

1. Der negative Progressionsvorbehalt aus dem Ankauf von Gold im ersten Jahr eines sog. Goldfinger-Modells ist anzuerkennen, sofern sich der Goldhandel als Ausübung einer typischen Händlertätigkeit darstellt, der Goldhandel über eine Betriebsstätte im Ausland ausgeübt wird und die ausländische Personengesellschaft weder nach inländischem noch nach ausländischem Recht zur Führung von Büchern und zur Erstellung von Abschlüssen verpflichtet ist und auch freiwillig weder Bücher führt noch Abschlüsse erstellt.

2. Die Annahme einer Betriebsstätte im Sinne des § 12 Satz 1 AO setzt eine Geschäftseinrichtung oder Anlage mit einer festen Beziehung zur Erdoberfläche voraus, die der Tätigkeit des Unternehmens dient. Bei Auslandssachverhalten trägt der Steuerpflichtige nach § 76 Abs. 1 Satz 4 FGO i.V.m. § 90 Abs. 2 AO die Feststellungslast dafür, dass unternehmerische Tätigkeiten in etwaigen angemieteten Räumlichkeiten tatsächlich ausgeübt werden.

3. Der organschaftliche Vertreter einer private limited company by shares (Ltd.) nach dem Recht des Vereinigten Königreichs von Großbritannien, die ihrerseits die Geschäfte einer britischen ordinary partnership führt, kann eine Vertreter-Betriebsstätte im Sinne des Art. 5 Abs. 5 DBA GBR 2010 begründen.

4. Für die Zeugeneinvernahme im Ausland ist im Finanzgerichtsprozess eine völkerrechtliche Grundlage im Verhältnis zur Schweizerischen Eidgenossenschaft nicht gegeben, auch wenn die Vernehmung im Wege der Videokonferenztechnik erfolgt. Das von der Schweizerischen Eidgenossenschaft unterzeichnete Haager Übereinkommen vom 18. März 1970 über die Beweisaufnahme im Ausland in Zivil- und Handelssachen (BGBl II 1980, 1290) gilt nicht für die Finanzgerichtsbarkeit.

Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt, Az. des BFH I B 28/25

---

9 K 129/22 - Beschluss vom 11. April 2025

Zeugenvernehmung im Ausland

Für die Zeugeneinvernahme im Ausland ist im Finanzgerichtsprozess eine völkerrechtliche Grundlage im Verhältnis zur Schweizerischen Eidgenossenschaft nicht gegeben, auch wenn die Vernehmung im Wege der Videokonferenztechnik erfolgt. Das von der Schweizerischen Eidgenossenschaft unterzeichnete Haager Übereinkommen vom 18. März 1970 über die Beweisaufnahme im Ausland in Zivil- und Handelssachen (BGBl II 1980, 1290) gilt nicht für die Finanzgerichtsbarkeit.

---

Die Volltexte der genannten Entscheidung sowie weitere Entscheidungen des Niedersächsischen Finanzgerichts ab dem 1. Januar 2000 können Sie über das Niedersächsische Vorschrifteninformationssystem (NI-VORIS) abrufen.

---

Gut zu wissen

Die Arbeitsgemeinschaft für Referendarinnen und Referendare am Nds. Finanzgericht

Referendarinnen und Referendare, die als Wahlbereich das Fach "Wirtschafts- und Finanzrecht" wählen, werden vom Oberlandesgericht dem Nds. Finanzgericht für die Arbeitsgemeinschaft in der Wahlstation zugewiesen, unabhängig davon, wo sie ihre Wahlstation verbringen (z. B. Rechtsanwalt, Finanzverwaltung etc.).

Ausbildungsinhalt ist im Wesentlichen die Vorbereitung auf den Aktenvortrag im Wahlfach, wobei sowohl das materielle Steuerrecht als auch das Verfahrensrecht abgedeckt werden. Klausuren werden in der Wahlstation nicht mehr geschrieben. Aufgrund der sehr guten Betreuungsquote wird jedem Teilnehmer der Arbeitsgemeinschaft am Nds. Finanzgericht wöchentlich das Üben eines Aktenvortrags angeboten (Übung macht den Meister). Für Fragen rund um die Arbeitsgemeinschaft stehen VRiFG Tolzmann und RiFG Siesenop zur Verfügung (Kontaktdaten).

Zusätzlich besteht die Möglichkeit, parallel auch die Wahlstation am Nds. Finanzgericht abzuleisten. Wer Interesse daran hat, wendet sich gerne an RiFG Dr. Gercke. Dessen Kontaktdaten sowie weitere Informationen sind auf dieser Seite zu finden.


Aktuelles aus dem Finanzgericht
Foto SFT   Bildrechte: Nds. Finanzgericht

Finanzgericht besucht die Steuerfachtage im HCC

An den diesjährigen Steuerfachtagen im Hannover Congress Centrum hat auch eine Delegation des Niedersächsischen Finanzgerichts teilgenommen.

Die Steuerfachtage finden jährlich statt und werden durch den Steuerberaterverband Niedersachsen Sachsen-Anhalt ausgerichtet. Für uns eine willkommene Gelegenheit, uns im Rahmen von Fachvorträgen fortzubilden und uns mit der Steuerberaterschaft auszutauschen.

  Bildrechte: Nds. Finanzgericht
Organisatoren und Vortragende
Finanzgericht und Anwaltschaft im Dialog


Am 16. März 2026 hatten wir zahlreichen Besuch aus der Anwaltschaft und der Finanzverwaltung zu Gast. Zusammen mit dem Rechtsanwalts- und Notarverein Hannover e.V. haben wir die Veranstaltung "Finanzgericht und Anwaltschaft im Dialog" ausgerichtet. Dabei bot sich die Gelegenheit zur fachlichen Weiterbildung und zum kollegialen Austausch.

Aus der Beraterschaft steuerten Dr. Marco-Marcel Niebuhr ("Finanzgerichtliche Überprüfung der Bodenrichtwerte") und Dr. Markus Wollweber ("Finanzgerichtsprozess aus Beratersicht") Vorträge bei. Aus unserem Haus trugen die Richterinnen am Finanzgericht Dr. Antje Hagena ("Ausgewählte Einzelfragen zu § 50d EStG") und Dr. Solveig Glatz ("Aktuelles zur Betriebsstättenproblematik") vor.

Den Rahmen der Veranstaltung bildeten anfängliche Grußworte der Niedersächsischen Justizministerin Dr. Kathrin Wahlmann, der Präsidentin des Finanzgerichts Petra Hager, des Vizepräsidenten des Landesamts für Steuern Harald Schole und des Vorsitzenden des Rechtsanwalts- und Notarvereins Dr. Andreas Blunk sowie ein abschließender Imbiss.

Wir danken allen Vortragenden und Organisatoren, hier insbesondere dem federführenden Dr. Zacharias-Alexis Schneider.


Das Niedersächsische Finanzgericht ist jetzt auch bei Instagram

Besuchen und folgen Sie uns auf Instagram!

Das Niedersächsische Finanzgericht bei LinkedIn

Besuchen und folgen Sie auch unsere(r) Seite bei LinkedIN!

Den Newsletter abonnieren

Wenn Sie unseren Newsletter abonnieren möchten, können Sie sich hier dafür anmelden.

Artikel-Informationen

erstellt am:
18.03.2026

Ansprechpartner/in:
Herr Dr. Matthias Wuthenow

zum Seitenanfang
zur mobilen Ansicht wechseln