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Newsletter 3/2026 vom 18. Februar 2026

Entscheidung des Niedersächsischen Finanzgerichts


3 V 251/24 - Beschluss vom 13. Januar 2026
Keine Berücksichtigung eines Mehrvergleichs bei der Einigungsgebühr nach Nr. 1003 i.V.m. Nr. 1002 VV RVG

Nach einer durchgeführten Betriebsprüfung änderte der Antragsgegner (das Finanzamt) mehrere Steuerbescheide zu Lasten des Antragstellers. Darunter waren auch die Einkommensteuerbescheide für 2020 und 2021. Gegen sämtliche Änderungsbescheide legte der Antragsteller beim Finanzamt Einsprüche ein. Zudem begehrte er, diese Bescheide von der Vollziehung auszusetzen. Damit wollte er erreichen, die festgesetzte Steuer zunächst nicht zahlen zu müssen.

Das Finanzamt gewährte die Aussetzung der Vollziehung nicht, woraufhin sich der Antragsteller mit entsprechenden Anträgen nach § 69 Abs. 3 FGO an das Gericht wandte. Darunter war auch ein Antrag wegen der Einkommensteuerbescheide für 2020 und 2021. Im Rahmen eines Termins zur Erörterung der Sach- und Rechtslage verständigten sich die Beteiligten inhaltlich auf eine Änderung der im Einspruchsverfahren befindlichen Einkommensteuerbescheide. Dies führte auch zu einer Erledigung der bei Gericht anhängigen Anträge auf Aussetzung der Vollziehung dieser Bescheide. Die Verfahrenskosten wurden vom Gericht zu 2/3 dem Finanzamt auferlegt und im Übrigen dem Antragsteller.

Im Kostenfestsetzungsverfahren kam es zunächst zum Streit darüber, ob durch den Prozessbevollmächtigten eine Einigungs- bzw. Erledigungsgebühr verdient worden war. Im Rahmen eines Erinnerungsverfahrens gewährte das Gericht zwar keine Einigungs-, dafür aber eine Erledigungsgebühr nach Nr. 1003 i.V.m. Nr. 1002 VV RVG.

Daneben hatte der Prozessbevollmächtigte auch die Festsetzung eines über den für die Bemessung der Gerichtsgebühren hinausgehenden Gegenstandswertes nach § 33 Abs. 1 RVG beantragt, da auch die noch nicht bei Gericht anhängigen Einsprüche mit erledigt worden seien. Dem folgte das Gericht nicht.


Bitte beachten Sie, dass der Beschluss am 13. Januar 2026 gefasst wurde. Das Entscheidungsdatum wird derzeit in NI-VORIS noch unzutreffend angegeben.

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Weitere Entscheidungen des Niedersächsischen Finanzgerichts

1 V 38/25 - Beschluss vom 16. Oktober 2025
Zum besonderen Aussetzungsinteresse bei einem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung eines Bescheides über die Grundsteueräquivalenzbeträge - Hauptfeststellung auf den 1. Januar 2022 - aufgrund geltend gemachter Verfassungswidrigkeit des neuen Niedersächsischen Grundsteuergesetzes (NGrStG)

1. Bei verfassungsrechtlichen Zweifeln an der Gültigkeit einer dem angefochtenen Verwaltungsakt zugrundeliegenden Norm setzt die Aussetzung der Vollziehung wegen des Geltungsanspruchs jedes formell verfassungsgemäß zustande gekommenen Gesetzes weiterhin grundsätzlich voraus, dass ein besonderes berechtigtes Interesse des Antragstellers an der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes besteht, dem der Vorrang gegenüber dem öffentlichen Interesse am Vollzug des Gesetzes zukommt.

2. Fehlt es an einem besonderen berechtigten Interesse des Antragstellers, dem Vorrang gegenüber dem öffentlichen Interesse am Vollzug des Gesetzes zukäme, kann im Rahmen des Aussetzungsverfahrens dahinstehen, ob überhaupt Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der zugrundeliegenden Norm hier dem NGrStG bestehen.

3. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache hat der Senat die Beschwerde zugelassen.

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1 V 57/25 - Beschluss vom 24. September 2025
Aussetzung der Vollziehung bei Bescheiden über Grundsteueräquivalenzbeträge wegen verfassungsrechtlichen Zweifeln nur bei besonderem Aussetzungsinteresse

1. Die Gewährung der Aussetzung der Vollziehung eines Bescheides über den Grundsteueräquivalenzbetrag - Hauptfeststellung auf den 1. Januar 2022 - wegen verfassungsrechtlichen Zweifeln an dem zugrundeliegenden Gesetz erfordert wegen des Geltungsanspruchs jedes formell verfassungsgemäß zustande gekommenen Gesetzes ein besonderes berechtigtes Interesse an der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes, dem der Vorrang gegenüber dem öffentlichen Interesse am Vollzug des Gesetzes zukommt.

2. Fehlt es an einem derartigen Interesse, kann im Rahmen des Aussetzungsverfahrens dahinstehen, ob überhaupt Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der zugrundeliegenden Norm hier dem NGrStG bestehen.

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1 K 54/24 (PKH) - Beschluss vom 24. Januar 2026
Kein Auslagenvorschuss an einen im Prozesskostenhilfeverfahren beigeordneten Rechtsanwalt für ein Gutachten zum Nachweis eines niedrigeren gemeinen Wertes nach § 198 BewG

1. Den Steuerpflichtigen trifft die Nachweislast für einen niedrigeren gemeinen Wert nach § 198 BewG. Die Verpflichtung des Finanzgerichts zur Sachverhaltsaufklärung von Amts wegen gilt aufgrund der Nachweispflicht des Steuerpflichtigen nur eingeschränkt.

2. Mit den Kosten für ein Gutachten zum Nachweis eines niedrigeren gemeinen Wertes nach § 198 BewG ist der Steuerpflichtige in jedem Fall selbst belastet. Ein Auslagenvorschuss an einen im Prozesskostenhilfeverfahren beigeordneten Rechtsanwalt nach §§ 45 Abs. 1, 47 Abs. 1 RVG scheidet daher aus.

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Die Volltexte der genannten Entscheidung sowie weitere Entscheidungen des Niedersächsischen Finanzgerichts ab dem 1. Januar 2000 können Sie über das Niedersächsische Vorschrifteninformationssystem (NI-VORIS) abrufen.

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Gut zu wissen

Die Tätigkeit der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter am Niedersächsischen Finanzgericht

Im Rahmen einer mündlichen Verhandlung wirken im finanzgerichtlichen Prozess neben drei Berufsrichtern auch zwei ehrenamtliche Richter mit. Die Richterbank ist daher bei Entscheidungen im Senat mit insgesamt fünf Personen besetzt.

Die ehrenamtlichen Richter sind ebenso Teil des Spruchkörpers und wirken gleichberechtigt mit den Berufsrichtern an der Entscheidung mit. Entsprechend wird der verhandelte Fall nicht nur mit den Berufsrichtern, sondern muss auch mit den ehrenamtlichen Richtern beraten werden. Ehrenamtliche Richter unterliegen dabei ebenso der richterlichen Unabhängigkeit wie die Berufsrichter. Für sie gelten auch die gleichen Amts- und Verschwiegenheitspflichten – wie z.B. das Steuergeheimnis.

Ehrenamtliche Richter werden für eine Amtsperiode von 5 Jahren durch einen Wahlausschuss gewählt, § 22 FGO. Dazu wird durch die Präsidentin des Finanzgerichts eine Vorschlagsliste der ehrenamtlichen Richter aufgestellt. Diese werden durch die Berufsvertretungen vorgeschlagen. Der Wahlausschuss wählt dann die erforderliche Anzahl der ehrenamtlichen Richter aus der Vorschlagsliste, § 26 FGO.

Ehrenamtlicher Richter am Niedersächsischen Finanzgericht kann werden, wer das 25. Lebensjahr vollendet hat, die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt und einen Wohnsitz in Niedersachsen hat. Durch die Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter/innen erhalten die Berufsrichter aus den verschiedensten beruflichen Bereichen, denen die ehrenamtlichen Richter/innen angehören, wertvolles Wissen, was mitunter bei der ein oder anderen mündlichen Verhandlung einen sehr wertvollen Beitrag gebracht hat.

Die Wahlperiode der derzeitigen ehrenamtlichen Richterinnen und Richter am Niedersächsischen Finanzgericht wird im Herbst 2026 enden. Entsprechend werden dieses Jahr im April Wahlen der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter durchgeführt. Dazu haben bereits die einzelnen Berufsverbände zur Bewerbung für die Vorschlagsliste aufgerufen. Derzeit werden die Vorschlagslisten der Bewerberinnen und Bewerber zusammengestellt. Gleichwohl können sich interessierte Bewerberinnen und Bewerber noch beim Niedersächsischen Finanzgericht melden.

Ausführliche Informationen zur Tätigkeit als ehrenamtliche Richterin oder ehrenamtlicher Richter in der Finanzgerichtsbarkeit finden Sie auch in der Broschüre des Nds. Justizministeriums, die Sie hier herunterladen können.


Aktuelles aus dem Finanzgericht
UVN-Besuch beim Nds. Finanzgericht   Bildrechte: Nds. Finanzgericht

Besuch der Unternehmerverbände Niedersachsen beim Niedersächsischen Finanzgericht

Am 5. Februar 2026 besuchten interessierte Unternehmerinnen und Unternehmer auf Einladung der Unternehmerverbände Niedersachsen e.V. (UVN) das Niedersächsische Finanzgericht.

Nach Grußworten durch die Präsidentin des Finanzgerichts Petra Hager sowie durch den stellvertretenden Hauptgeschäftsführer der UVN Christoph Meinecke verfolgten die Teilnehmer/innen eine mündliche Verhandlung des 2. Senats, in der es um die Frage der Einkünfteerzielungsabsicht im Rahmen einer nebenberuflichen Tätigkeit ging.

Im Anschluss gab Rechtsanwalt und Steuerberater Mathias Dietrich einen Überblick über das finanzgerichtliche Verfahren sowie die Vor- und Nachteile eines Finanzprozesses aus Beratersicht.

Abgerundet wurde der Besuch durch einen Mittagsimbiss, bei dem die Besucher ins Gespräch kommen und den Pressesprechern des Gerichts Fragen rund um das Finanzgericht stellen konnten.

  Bildrechte: Nds. Finanzgericht
Diana Schickedanz
Verabschiedung von Diana Schickedanz in den wohlverdienten Ruhestand


Am 11. Februar haben die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Finanzgerichts Frau Diana Schickedanz in den Ruhestand verabschiedet. Mit ihr hat eine "Konstante" des Vorzimmers das Finanzgericht verlassen. Direkt im Anschluss an ihre Ausbildung hat sie am 19. Juli 1982 ihren Dienst beim Nds. Finanzgericht aufgenommen und anschließend ihre fast 44 jährige (!) berufliche Laufbahn ununterbrochen am Finanzgericht verbracht. In dieser Zeit hat sie drei unterschiedliche Gerichtsgebäude und vier Präsident/innen erlebt. Unter Präsident des Finanzgerichts Pust ist sie in das Vorzimmer des Präsidenten bzw. der Präsidentin des Nds. Finanzgerichts gewechselt und war seitdem über ein Jahrzehnt für viele Bedienstete erste Anlaufstelle im Gericht.

Für ihre stets überaus freundliche und hilfsbereite Mitarbeit am Nds. Finanzgericht bedanken wir uns herzlich.

Wir wünschen Frau Schickedanz viel Freude bei ihren ehrenamtlichen Projekten, denen sie sich nun vermehrt widmen möchte.


StR-Seminar   Bildrechte: Nds. Finanzgericht
Gemeinsames Seminar von Finanzgericht und Anwaltsverein

Nach dem erfolgreichen Auftakt im Jahr 2025 laden laden das Nds. Finanzgericht und der Rechtsanwalts- und Notarverein Hannover e.V. am 16. März 2026 ab 14 Uhr unter dem Motto "Finanzgericht und Anwaltschaft im Dialog" zu einem gemeinsamen Seminar ein. Nach der Begrüßung – u.a. durch die Niedersächsische Justizministerin – und interessanten Fachvorträgen besteht die Möglichkeit zum Austausch. Anmeldungen werden gerne unter seminare@anwaltsverein-hannover.de entgegengenommen.

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Artikel-Informationen

erstellt am:
18.02.2026

Ansprechpartner/in:
Herr Dr. Matthias Wuthenow

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