Artikel-Informationen
erstellt am:
18.02.2026
Ansprechpartner/in:
Herr Dr. Matthias Wuthenow
3 V 251/24 - Beschluss vom 13. Januar 2026
Keine Berücksichtigung eines Mehrvergleichs bei der Einigungsgebühr nach Nr. 1003 i.V.m. Nr. 1002 VV RVG
Nach einer durchgeführten Betriebsprüfung änderte der Antragsgegner (das Finanzamt) mehrere Steuerbescheide zu Lasten des Antragstellers. Darunter waren auch die Einkommensteuerbescheide für 2020 und 2021. Gegen sämtliche Änderungsbescheide legte der Antragsteller beim Finanzamt Einsprüche ein. Zudem begehrte er, diese Bescheide von der Vollziehung auszusetzen. Damit wollte er erreichen, die festgesetzte Steuer zunächst nicht zahlen zu müssen.
Das Finanzamt gewährte die Aussetzung der Vollziehung nicht, woraufhin sich der Antragsteller mit entsprechenden Anträgen nach § 69 Abs. 3 FGO an das Gericht wandte. Darunter war auch ein Antrag wegen der Einkommensteuerbescheide für 2020 und 2021. Im Rahmen eines Termins zur Erörterung der Sach- und Rechtslage verständigten sich die Beteiligten inhaltlich auf eine Änderung der im Einspruchsverfahren befindlichen Einkommensteuerbescheide. Dies führte auch zu einer Erledigung der bei Gericht anhängigen Anträge auf Aussetzung der Vollziehung dieser Bescheide. Die Verfahrenskosten wurden vom Gericht zu 2/3 dem Finanzamt auferlegt und im Übrigen dem Antragsteller.
Im Kostenfestsetzungsverfahren kam es zunächst zum Streit darüber, ob durch den Prozessbevollmächtigten eine Einigungs- bzw. Erledigungsgebühr verdient worden war. Im Rahmen eines Erinnerungsverfahrens gewährte das Gericht zwar keine Einigungs-, dafür aber eine Erledigungsgebühr nach Nr. 1003 i.V.m. Nr. 1002 VV RVG.
Daneben hatte der Prozessbevollmächtigte auch die Festsetzung eines über den für die Bemessung der Gerichtsgebühren hinausgehenden Gegenstandswertes nach § 33 Abs. 1 RVG beantragt, da auch die noch nicht bei Gericht anhängigen Einsprüche mit erledigt worden seien. Dem folgte das Gericht nicht.
Bitte beachten Sie, dass der Beschluss am 13. Januar 2026 gefasst wurde. Das Entscheidungsdatum wird derzeit in NI-VORIS noch unzutreffend angegeben.
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Die Volltexte der genannten Entscheidung sowie weitere Entscheidungen des Niedersächsischen Finanzgerichts ab dem 1. Januar 2000 können Sie über das Niedersächsische Vorschrifteninformationssystem (NI-VORIS) abrufen.
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Gut zu wissen
Die Tätigkeit der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter am Niedersächsischen Finanzgericht
Im Rahmen einer mündlichen Verhandlung wirken im finanzgerichtlichen Prozess neben drei Berufsrichtern auch zwei ehrenamtliche Richter mit. Die Richterbank ist daher bei Entscheidungen im Senat mit insgesamt fünf Personen besetzt.
Die ehrenamtlichen Richter sind ebenso Teil des Spruchkörpers und wirken gleichberechtigt mit den Berufsrichtern an der Entscheidung mit. Entsprechend wird der verhandelte Fall nicht nur mit den Berufsrichtern, sondern muss auch mit den ehrenamtlichen Richtern beraten werden. Ehrenamtliche Richter unterliegen dabei ebenso der richterlichen Unabhängigkeit wie die Berufsrichter. Für sie gelten auch die gleichen Amts- und Verschwiegenheitspflichten – wie z.B. das Steuergeheimnis.
Ehrenamtliche Richter werden für eine Amtsperiode von 5 Jahren durch einen Wahlausschuss gewählt, § 22 FGO. Dazu wird durch die Präsidentin des Finanzgerichts eine Vorschlagsliste der ehrenamtlichen Richter aufgestellt. Diese werden durch die Berufsvertretungen vorgeschlagen. Der Wahlausschuss wählt dann die erforderliche Anzahl der ehrenamtlichen Richter aus der Vorschlagsliste, § 26 FGO.
Ehrenamtlicher Richter am Niedersächsischen Finanzgericht kann werden, wer das 25. Lebensjahr vollendet hat, die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt und einen Wohnsitz in Niedersachsen hat. Durch die Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter/innen erhalten die Berufsrichter aus den verschiedensten beruflichen Bereichen, denen die ehrenamtlichen Richter/innen angehören, wertvolles Wissen, was mitunter bei der ein oder anderen mündlichen Verhandlung einen sehr wertvollen Beitrag gebracht hat.
Die Wahlperiode der derzeitigen ehrenamtlichen Richterinnen und Richter am Niedersächsischen Finanzgericht wird im Herbst 2026 enden. Entsprechend werden dieses Jahr im April Wahlen der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter durchgeführt. Dazu haben bereits die einzelnen Berufsverbände zur Bewerbung für die Vorschlagsliste aufgerufen. Derzeit werden die Vorschlagslisten der Bewerberinnen und Bewerber zusammengestellt. Gleichwohl können sich interessierte Bewerberinnen und Bewerber noch beim Niedersächsischen Finanzgericht melden.
Ausführliche Informationen zur Tätigkeit als ehrenamtliche Richterin oder ehrenamtlicher Richter in der Finanzgerichtsbarkeit finden Sie auch in der Broschüre des Nds. Justizministeriums, die Sie hier herunterladen können.
Besuch der Unternehmerverbände Niedersachsen beim Niedersächsischen Finanzgericht
Am 5. Februar 2026 besuchten interessierte Unternehmerinnen und Unternehmer auf Einladung der Unternehmerverbände Niedersachsen e.V. (UVN) das Niedersächsische Finanzgericht.
Nach Grußworten durch die Präsidentin des Finanzgerichts Petra Hager sowie durch den stellvertretenden Hauptgeschäftsführer der UVN Christoph Meinecke verfolgten die Teilnehmer/innen eine mündliche Verhandlung des 2. Senats, in der es um die Frage der Einkünfteerzielungsabsicht im Rahmen einer nebenberuflichen Tätigkeit ging.
Im Anschluss gab Rechtsanwalt und Steuerberater Mathias Dietrich einen Überblick über das finanzgerichtliche Verfahren sowie die Vor- und Nachteile eines Finanzprozesses aus Beratersicht.
Abgerundet wurde der Besuch durch einen Mittagsimbiss, bei dem die Besucher ins Gespräch kommen und den Pressesprechern des Gerichts Fragen rund um das Finanzgericht stellen konnten.
Am 11. Februar haben die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Finanzgerichts Frau Diana Schickedanz in den Ruhestand verabschiedet. Mit ihr hat eine "Konstante" des Vorzimmers das Finanzgericht verlassen. Direkt im Anschluss an ihre Ausbildung hat sie am 19. Juli 1982 ihren Dienst beim Nds. Finanzgericht aufgenommen und anschließend ihre fast 44 jährige (!) berufliche Laufbahn ununterbrochen am Finanzgericht verbracht. In dieser Zeit hat sie drei unterschiedliche Gerichtsgebäude und vier Präsident/innen erlebt. Unter Präsident des Finanzgerichts Pust ist sie in das Vorzimmer des Präsidenten bzw. der Präsidentin des Nds. Finanzgerichts gewechselt und war seitdem über ein Jahrzehnt für viele Bedienstete erste Anlaufstelle im Gericht.
Für ihre stets überaus freundliche und hilfsbereite Mitarbeit am Nds. Finanzgericht bedanken wir uns herzlich.
Wir wünschen Frau Schickedanz viel Freude bei ihren ehrenamtlichen Projekten, denen sie sich nun vermehrt widmen möchte.
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18.02.2026
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Herr Dr. Matthias Wuthenow