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Newsletter 14/2023 vom 20. Dezember 2023

Entscheidungen des Niedersächsischen Finanzgerichts

Steuerfreiheit der Mitgliedsbeiträge eines Sportvereins nach § 4 Nr. 22 Buchst. b UStG

Mit Urteil vom 10. Januar 2023 (11 K 147/22) hat der 11. Senat des Niedersächsischen Finanzgerichts zu der Frage Stellung genommen, ob Mitgliedsbeiträge eines Sportvereins nach § 4 Nr. 22 Buchst. b UStG von der Umsatzsteuer befreit sind.

Geklagt hatte ein eingetragener gemeinnütziger Verein. Er ist ein klassischer Breitensport-Verein mit mehreren Abteilungen, in denen u.a. die Sportarten Fußball, Schwimmen, Tischtennis und Gymnastik/Turnen betrieben wurden. Die 1. Herren-Fußballmannschaft wird innerhalb des Vereins als wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb geführt und erzielte bei ihren Heimspielen im Streitjahr 2015 umsatzsteuerpflichtige (Netto-)Eintrittsgelder. Die Mitglieder haben im Rahmen der Satzung und der Geschäftsordnung des Vereins das Recht, aktiv am Vereinsleben teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu nutzen. Der Verein errichtete in den Jahren 2015 und 2016 einen Kunstrasen-Fußballplatz auf einem von der Gemeinde gepachteten Vereinsgelände. Er benötigte den Platz aus Kapazitätsgründen aufgrund steigender Mitgliederzahlen und beabsichtigte, ihn bei Bedarf u.a. auch für Spiele der 1. Herrenmannschaft zu verwenden. In seiner Umsatzsteuererklärung 2015 erklärte der Verein erstmalig seine Mitgliedsbeiträge unter Berufung auf die Mehrwertsteuersystemrichtlinie als steuerpflichtige Umsätze zu 7 %. Gleichzeitig machte er den Vorsteuerabzug aus den Kosten für die Errichtung des Kunstrasenplatzes geltend.

Das beklagte Finanzamt sah die Mitgliedsbeiträge als steuerfrei an und gewährte daher insoweit den Vorsteuerabzug nicht.

Die hiergegen erhobene Klage hatte in diesem Punkt keinen Erfolg. Nach Überzeugung des 11. Senats sind im Streitfall die Mitgliedsbeiträge steuerbar, weil ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen ihnen und der Leistung des Klägers, seinen Mitgliedern Vorteile wie Sportanlagen zur Verfügung zu stellen, besteht. Überdies handelt es sich bei den Mitgliedsbeiträgen um ein Entgelt in Form einer Teilnehmergebühr i.S.d. § 4 Nr. 22 Buchst. b UStG, die insoweit den begehrten Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 UStG ausschließen. Den Teilnehmern, d.h. den Vereinsmitgliedern, wurden seitens des Klägers nicht nur Sportgegenstände oder -anlagen zur Verfügung gestellt, sondern grundsätzlich ein organisierter und strukturierter Trainings- sowie Spielbetrieb. Dass einige Mitglieder davon keinen Gebrauch machen und nicht durch einen Trainer angeleitet bzw. nicht am Ligabetrieb teilnehmen, führt zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung. Denn grundsätzlich besteht die Möglichkeit, diese Leistungen in Anspruch zu nehmen. Dabei verstößt die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 22 Buchst. b UStG nicht gegen Unionsrecht, weil sie die Steuerfreiheit nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. m MwStSystRL nach neuester BFH-Rechtsprechung dem Grunde nach umsetzt.

Das Niedersächsische Finanzgericht hat die Revision zugelassen, die beim BFH unter dem Az. V R 4/23 geführt wird.

Weitere Entscheidung
des Finanzgerichts

Az. 6 K 191/22 – Urteil vom 19.10.2023
Ausschüttungen aus Beteiligungen als zeitnah zu verwendende Mittel

Ausschüttungen aus Beteiligungen sind vollständig als zeitnah zu verwendende Mittel i.S. des § 55 Abs. 1 Nr. 5 AO zu erfassen; dies für die darin enthaltenen Zinserträge und für die Veräußerungsgewinne

Revision eingelegt; BFH-Az: V R 25/23
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Az. 8 K 152/22 – Urteil vom 28.02.2023
Keine Beschwer durch abweichende Zuordnung von Einkünften ohne steuerliche Auswirkung

Der Streit über die Zuordnung von Einkünften zu einer bestimmten Einkunftsart führt mangels Beschwer nicht zu einer Anfechtbarkeit des Einkommensteuerbescheides, wenn daraus keine abweichende Steuerfestsetzung resultiert.

rechtskräftig

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Die Volltexte der genannten Entscheidungen sowie weitere Entscheidungen des Niedersächsischen Finanzgerichts ab dem 1. Januar 2000 können Sie über das abrufen.

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Gut zu wissen

Alle Jahre wieder… Spenden (nicht nur in der Weihnachtszeit) sparen Steuern!

In keiner anderen Zeit wird so viel gespendet wie vor Weihachten. Der Monat Dezember bringt nach den Aufzeichnungen des Spendenrates ein Fünftel aller Spenden ein. Dabei hilft eine Spende nicht nur dem Empfänger der Spende. Die gute Tat kann auch dem Spender helfen, Steuern zu sparen. Das Einkommensteuergesetz und die Abgabenordnung legen fest, unter welchen Voraussetzungen eine Spende steuerlich anerkannt wird.

Wichtig für die steuerliche Abzugsfähigkeit ist,

- dass die Spende für steuerbegünstigte Zwecke (§§ 52 bis 54 der Abgabenordnung: gemeinnützig, mildtätig oder kirchlich) an steuerbegünstigte Organisationen (z.B. gemeinnützige Vereine, Kirchen, Stiftungen oder auch politische Parteien) geleistet wird und

- die Spende mit einer Bescheinigung nachgewiesen wird. Dabei reicht bei einer Spende bis 300 Euro ein vereinfachter Nachweis, z.B. der Bankbeleg. Bei höheren Spenden muss der Spendenempfänger eine
amtliche Zuwendungsbescheinigung ausstellen, die auf Anforderung dem Finanzamt vorgelegt werden
muss.

Auch Sachspenden, wie Lebensmittel oder Kleidung können in der Steuererklärung geltend gemacht werden. Die Höhe der Zuwendung muss dann anhand von Einkaufsbelegen und geschätzten Beträgen (z.B. bei gebrauchter Kleidung) ermittelt werden und die gemeinnützige Organisation muss eine entsprechende Spendenbescheinigung erstellen.

Der steuerliche Vorteil der Spende ergibt sich aus dem Sonderausgabenabzug nach § 10 b des Einkommensteuergesetzes. Danach können die Spenden in Höhe von maximal 20% des Gesamtbetrages der Einkünfte steuermindernd als Sonderausgaben berücksichtigt werden. Sonderregelungen gelten nach § 34 g des Einkommensteuergesetzes für Parteispenden, die mit 1.650 Euro (Einzelveranlagung) bzw. 3.300 Euro (Zusammenveranlagung) mit einem Anteil von 50 % direkt von der zu zahlenden Steuer abgezogen werden.


Neues aus dem
Niedersächsischen
Finanzgericht

17. Berliner Kreis junger Finanzrichterinnen und Finanzrichter am 18./19. September 2023

Auf Einladung des Bunds Deutscher Finanzrichterinnen und Finanzrichter in Zusammenarbeit mit dem Richterverein am Bundesfinanzhof haben drei Kolleginnen und Kollegen des Niedersächsischen Finanzgerichts am 18. und 19. September am 17. Berliner Kreis junger Finanzrichterinnen und Finanzrichter teilgenommen. Unter Leitung von Herrn Richter am Bundesfinanzhof Dr. Jens Reddig, dem an dieser Stelle für die Organisation der Veranstaltung herzlich gedankt sei, haben rund 25 junge Richterinnen und Richter aus zahlreichen Bundesländern die Gelegenheit genutzt, sich zu vernetzen und sich über fachliche Themen rund um das finanzrichterliche Dezernat und das finanzgerichtliche Verfahren auszutauschen. Die niedersächsischen Teilnehmer haben dabei ein Einführungsreferat zum schriftlichen Vorverfahren und Ausschlussfristen beigesteuert, das im Anschluss rege diskutiert wurde. Abgerundet wurde das Programm durch einen Erfahrungsbericht zur wissenschaftlichen Mitarbeit am Bundesfinanzhof sowie durch den Besuch der Berliner Steuergespräche, bei denen die Novellierung des Grunderwerbsteuergesetzes diskutiert wurde.

(Dr. Matthias Wuthenow)

..   Bildrechte: Andreas Werle/Wikimedia
Das Presseteam des Niedersächsischen Finanzgerichts wünscht Ihnen besinnliche Weihnachtstage und ein gutes neues Jahr 2024!

Artikel-Informationen

erstellt am:
20.12.2023

Ansprechpartner/in:
Frau Andrea-Alexandra Bartels

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