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Newsletter 13/2022 vom 23. November 2022

Entscheidungen
des Niedersächsischen
Finanzgerichts

Az. 5 V 117/22 – Beschluss vom 12.10.2022

Aussetzung der Vollziehung: Umsatzsteuerpflicht von terrestrischen Geldspielautomatenumsätzen

Die Umsatzsteuerpflicht sog. terrestrischer Geldspielautomatenumsätzen bei gleichzeitiger Umsatzsteuerfreiheit virtueller Geldspielautomatenumsätzen gem. § 4 Nr. 9 Buchst. b UStG ist mangels Gleichartigkeit mit dem Grundsatz der Neutralität der Umsatzsteuer vereinbar.

rechtskräftig

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Az. 9 K 203/21 – Urteil vom 21.09.2022
Zur Frage der Änderung eines bestandskräftigen Steuerbescheides nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO, § 129 AO oder § 173a AO aufgrund eines vermeintlichen Tippfehlers

1. Die durch den Steuerpflichtigen unterlassene Überprüfung einer im authentifizierten Verfahren an die Finanzbehörde übermittelten Steuererklärung kann ein grobes Verschulden i.S.d. § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO begründen. Gleiches gilt für die unterbliebene Prüfung eines geänderten Steuerbescheides.

2. Eine offenbare Unrichtigkeit i.S.d. § 129 AO scheidet aus, wenn sich diese nicht aus der Steuererklärung selbst, deren Anlagen sowie den in den Akten befindlichen Unterlagen für das betreffende Veranlagungsjahr ergibt, sondern auf Akten der Vorjahre zurückgegriffen werden muss.

3. Die versehentlich erfolgte, fehlerhafte Auswahl von Steuerdaten, die in einem Ordner auf dem Computer des Steuerpflichtigen gespeicherten sind, stellt keinen Schreib- oder Rechenfehler i.S.d. § 173a AO dar.

Revision eingelegt

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Az. 12 K 33/18 – Urteil vom 19.07.2022
Übertragung einer 6b-Rücklage und § 15a EStG

Das anlässlich der Übertragung einer Rücklage nach § 6b EStG gebildete „Sonderkonto“ eines Kommanditisten ist in die Ermittlung des negativen Kapitalkontos nach § 15a EStG „einzubeziehen“. Dieser Vorgang ist nicht zugleich mit einer entsprechenden Erhöhung der Außenhaftung des Kommanditisten verbunden.

Revision eingelegt – BFH-Az.: IV R 24/22
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Die Volltexte der genannten Entscheidungen sowie weitere Entscheidungen des Niedersächsischen Finanzgerichts ab dem 1. Januar 2000 können Sie auf dem Niedersächsischen Landesjustizportal abrufen.

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Gut zu wissen

Mitwirkung ehrenamtlicher Richter im Finanzgericht

Wie die Schöffen im Strafprozess wirken auch in der Finanzgerichtsbarkeit ehrenamtliche Richter bei der Entscheidungsfindung mit. Das Amt setzt die deutsche Staatsangehörigkeit, die Vollendung des 25. Lebensjahres sowie einen Wohnsitz innerhalb des Gerichtsbezirkes voraus. Ausgeschlossen von der Tätigkeit sind jedoch beispielsweise vorbestrafte Personen oder solche, die in einen Interessenkonflikt geraten könnten, wie Abgeordnete oder Steuerberater.

Gerade in den häufig komplizierten steuerrechtlichen Verfahren ist dabei der Aspekt der Vertrauensbildung durch die Beteiligung der Bevölkerung an den Entscheidungen besonders bedeutsam. Die ehrenamtlichen Richter bringen zusätzliches Wissen und Kenntnisse sowie Wertungen aus der Laiensphäre ein, was u.a. dazu beitragen kann, die Überzeugungskraft und Akzeptanz der finanzgerichtlichen Urteile zu erhöhen.

Die ehrenamtlichen Finanzrichter werden von einem Wahlausschuss gewählt, der aus der Präsidentin des Finanzgerichts, Angehörigen der Finanzverwaltung und vom Landtag gewählten Vertrauenspersonen besteht. Eine Amtsperiode beträgt fünf Jahre, eine Wiederwahl ist mehrfach möglich. Die so gewählten Richter sind unabhängig, nur dem Gesetz unterworfen und zur Neutralität und Verschwiegenheit verpflichtet. Sie unterliegen keinerlei Aufträgen und Weisungen und haben bei der Entscheidungsfindung die gleichen Rechte und die gleiche Verantwortung wie die berufsrichterlichen Mitglieder des jeweiligen Senates, dem sie zugeordnet wurden.

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Neues aus dem
Niedersächsischen
Finanzgericht

Vizepräsident des Finanzgerichts Jörg Mutschler   Bildrechte: Nds. FG
Webinar "Simply the bESt" mit FG-Vizepräsident Mutschler

Ab dem 1. Januar 2023 sind Steuerberaterinnen und Steuerberater verpflichtet, ein besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs (bESt) einzurichten, vorzuhalten und insbesondere für die Kommunikation mit den Gerichten zu nutzen.

Grund genug über diese kurz bevorstehende Neuerung zu informieren. Aus diesem Grund veranstaltete der Steuerberaterverband Niedersachsen Sachsen-Anhalt gemeinsam mit dem Niedersächsischen Finanzgericht am 2. November 2022 ein kostenloses Webinars mit dem Titel „Simply the bESt!“ für alle Betroffenen und Interessierten.

Die Veranstaltung traf auf ein großes Interesse. Rund 400 Zuhörerinnen und Zuhörer nahmen an dem Webinar teil.

Der Vizepräsident des Niedersächsischen Finanzgerichts Jörg Mutschler stellte die rechtlichen Rahmenbedingungen des bESt vor und berichtete anschließend zusammen mit dem Vorsitzenden des Rechtsanwalts- und Notarvereins Hannover RA Henning Schröder über Erfahrungen mit dem bereits seit 1. Januar 2022 eingesetzten besonderen elektronischen Anwaltspostfach.

Die Präsentation von VPFG Mutschler ist hier abrufbar.

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"Traumjob" bei dem Niedersächsischen Finanzgericht zu vergeben

"Wohl kaum eine Spezies im Steuermarkt ist mit ihrem Beruf so zufrieden wie Deutschlands Finanzrichter". So beginnt ein Bericht des Portals "JUVE Steuermarkt" aus dem August dieses Jahres, in dem die Tätigkeit der Finanzrichterinnen und -richter als "Traumjob" bezeichnet wird.

Nun hat das Niedersächsischen Finanzgericht wieder "Traumjobs" zu vergeben und zwei Stellen als Richterin oder Richter auf Probe bzw. kraft Auftrags zu besetzen.

Weitere Informationen zu der Stellenausschreibung finden Sie auf der Website des Niedersächsischen Finanzgerichts.

Bewerbungen sind bis zum 15. Dezember 2022 (ggf. auf dem Dienstweg) an das Niedersächsische Finanzgericht, - Die Präsidentin -, Leonhardtstr. 15, 30175 Hannover, zu richten.

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Familie beim Einkaufen   Bildrechte: ms

Artikel-Informationen

erstellt am:
23.11.2022

Ansprechpartner/in:
Frau Andrea-Alexandra Bartels

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