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Newsletter 12/2022 vom 19. Oktober 2022


Entscheidungen des
Niedersächsischen
Finanzgerichts

Erneut: Unzulässiges Tätigwerden des zentralen "Inkassoservice" in Recklinghausen in Erhebungssachen der Familienkassen

Trotz mehrfacher Entscheidungen des Bundesfinanzhofs, dass der zentral bei der Agentur für Arbeit Recklinghausen eingerichtete sog. Inkassoservice für die Durchführung des Erhebungsverfahrens in Kindergeldsachen von Familienkassen anderer Bundesländer mangels Rechtsgrundlage unzuständig ist, wird die Behörde weiterhin tätig, jetzt allerdings "verdeckt" unter dem Briefkopf der eigentlich zuständigen örtlichen Familienkassen.

Bereits mit Gerichtsbescheid vom 16. August 2022 (3 K 113/22) hat der 3. Senat des Niedersächsischen Finanzgerichts diese bedenkliche Umgehung der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs durch den Inkassoservice als unwirksam beurteilt.

Die beklagte Familienkasse hat gegen den Gerichtsbescheid keinen Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt. Allerdings hat sie überraschenderweise auch nicht die von dem Senat zugelassene Revision eingelegt, damit auch der Bundesfinanzhof ihr Handeln überprüfen kann.

Eine Revision zum Bundesfinanzhof ist vom Finanzgericht zuzulassen, wenn die Sache grundsätzliche Bedeutung hat. Das ist hier der Fall, weil einheitlich klargestellt werden würde, ob ein Unterlaufen der höchstrichterlichen Rechtsprechung auf dem erfolgten Weg ohne weiteres möglich ist. Außerdem handelt es sich nicht um einen Einzelfall, weil der Inkassoservice offenbar bundesweit in sämtlichen Erhebungsverfahren in Kindergeldangelegenheiten tätig wird.

Das zeigt sich an einem weiteren nahezu identisch gelagerten Fall, den der 3. Senat nunmehr mit Urteil vom 21. September 2022 (3 K 159/22) in gleicher Weise entschieden hat. Auch dieses Mal hat das Gericht die Revision zugelassen, sodass die unterlegene Familienkasse den Bundesfinanzhof anrufen kann.

Auf Nachfrage im Haus teilten weitere Senate mit, dass dort ebenfalls ähnliche Fälle rechtshängig sind.

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Weitere Entscheidungen
des Niedersächsischen
Finanzgerichts


Az. 9 K 309/20 – Urteil vom 21.09.2022

Zu den Voraussetzungen einer doppelten Haushaltsführung – insbesondere der finanziellen Beteiligung an den Kosten der Lebensführung – bei einem in Deutschland tätigen, verheirateten Arbeitnehmer, dessen Ehepartner im Ausland die zuvor als Ehewohnung genutzte Wohnung beibehält

Die für eine doppelte Haushaltsführung erforderliche finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung muss bei Fällen mit Auslandsbezug nicht unterstellt werden, nur weil der Arbeitnehmer verheiratet ist.

Die Finanzverwaltung ist dazu berechtigt, sich in jedem Einzelfall die finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung nachweisen zu lassen.

Zu den Lebensführungskosten im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 3 EStG zählen insgesamt diejenigen Aufwendungen zur Gestaltung des privaten Lebens, die einen Haushaltsbezug aufweisen, im Wesentlichen also Miet- und Hauskosten, Verbrauchs- und sonstige Nebenkosten, Aufwendungen für die Anschaffung und Reparatur von Haushaltsgeräten und -gegenständen, Kosten für Lebensmittel und Telekommunikationskosten. Kosten für Urlaub, Pkw, Freizeitgestaltung, Gesundheitsförderung sowie Kleidung u.Ä. zählen nicht zu den Lebenshaltungskosten.

Der finanzielle Beitrag an den Kosten der Lebensführung darf nicht erkennbar unzureichend sein, weshalb er oberhalb einer Bagatellgrenze von 10% der gesamten haushaltsbezogenen Lebensführungskosten liegen muss.

Revision zugelassen
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Az. 13 K 39/21 – Urteil vom 06.09.2022
Veranlassungszusammenhang bei Grundschuldbestellungen

1. Werden an den Grundstücken eines Steuerpflichtigen Grundschulden bestellt, die der Absicherung von Darlehen dienen, die eine Personengesellschaft aufgenommen hat, deren Gesellschaftsanteile von Angehörigen des Steuerpflichtigen gehalten werden, beruht die Grundschuldbestellung auch dann nicht auf einem einkünftebezogenen Veranlassungs-zusammenhang, wenn die Grundstücke der Personengesellschaft entgeltlich zur Nutzung überlassen werden.

2. Werden die Grundstücke und die Anteile der Personengesellschaft später von einem anderen Steuerpflichtigen (dem Kläger) erworben, wandelt sich der Veranlassungszusammenhang für die Grundschuldbestellung trotz der entstandenen Betriebsaufspaltung nicht in einen betrieblichen Veranlassungszusammenhang.

3. Zahlungen zur Ablösung so entstandener Grundschulden sind weder als Betriebsausgaben abzugsfähig noch stellen sie nachträgliche Anschaffungskosten für den Erwerb der Anteile der Personengesellschaft dar.

Revision zugelassen
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Az. 13 K 82/21 – Urteil vom 14.06.2022
Zum Ort der ersten Tätigkeitsstätte bei Versetzung und sofortiger mehrjähriger Rückabordnung eines Finanzbeamten

Bei der Versetzung eines Finanzbeamten an ein Finanzamt für Großbetriebsprüfung und gleichzeitiger Rückabordnung an ein anderes Finanzamt im Rahmen der Ausbildung zum Großbetriebsprüfer stellen die Fahrten zum Abordnungs-Finanzamt Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte dar, wenn beim Finanzamt für Großbetriebsprüfung während dieser Zeit keine wesentlichen Arbeitsleistungen erbracht wurden.

Revision eingelegt – BFH-Az.: VI R 15/22

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Die Volltexte der genannten Entscheidungen sowie weitere Entscheidungen des Niedersächsischen Finanzgerichts ab dem 1. Januar 2000 können Sie auf dem Niedersächsischen Landesjustizportal abrufen.

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Gut zu wissen

Güteverhandlung – ein Angebot zur einvernehmlichen und sachgerechten Streitlösung

Die gerichtsnahe Mediation konnte in diesem Jahr bereits ihr 20-jähriges Jubiläum feiern und auch im Niedersächsischen Finanzgericht steht den Beteiligten die Möglichkeit offen, die Durchführung eines Güteverfahrens zu beantragen. Dabei soll die Güteverhandlung ein Angebot für Streitfälle sein, in denen es zu Konflikten zwischen den Beteiligten gekommen ist, die über das eigentliche Rechtsproblem hinausgehen. Der Güterichter oder die Güterichterin wird sodann versuchen, mit den Beteiligten eine einvernehmliche, interessen- und sachgerechte Lösung zu finden.

Das Güteverfahren ist allerdings nur im Rahmen eines beim Finanzgericht rechtshängigen (Klage-)Verfahrens zulässig. Es besteht also nicht die Möglichkeit eines isolierten Mediationsverfahrens. In der Praxis bedeutet dies, dass entweder die Beteiligten eines Klageverfahrens die Durchführung des Güteverfahrens beantragen können oder der für das reguläre, bereits anhängige Klageverfahren zuständige Richter/die zuständige Richterin die Durchführung eines derartigen Verfahrens anregt. Nur wenn alle Beteiligten einverstanden sind, wird das Verfahren an den hierfür bestimmten Güterichter / die Güterichterin verwiesen. Wird eine Einigung erarbeitet, so kann das Klageverfahren auf dieser Grundlage beendet werden. Gelingt eine Einigung nicht, wird das reguläre Klageverfahren fortgeführt, die Verhandlungen im Rahmen des Güteverfahren bleiben in jedem Fall vertraulich. Zusätzliche Kosten fallen nicht an.

Weitere Information hierzu finden Sie auf der Website des Niedersächsischen Finanzgerichts.

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Neues aus dem
Niedersächsischen
Finanzgericht

Foto des neuen Finanzrichters Felix Kirchner   Bildrechte: Nds FG
Felix Kirchner startet als neuer Richter beim Niedersächsischen Finanzgericht

Zum 1. Oktober 2022 hat mit Felix Arne Kirchner ein neuer Proberichter bei dem Niedersächsischen Finanzgericht seinen Dienst angetreten.

Herr Kirchner studierte Rechtswissenschaften an der Georg-August-Universität Göttingen und der Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg mit dem Schwerpunktbereich Steuerrecht.

Sein Referendariat absolvierte er im Bezirk des Oberlandesgerichts Karlsruhe mit Stationen in der Finanzverwaltung, einer überregional tätigen Wirtschaftskanzlei sowie dem Finanzgericht Rheinland-Pfalz. Als Wahlfach belegte er auch im zweiten Staatsexamen das Steuerrecht.

Anschließend erfolgte sein Eintritt in die ordentliche Justiz des Landes Niedersachsen, zunächst als Staatsanwalt in der Zentralstelle für Wirtschaftsstrafsachen bei der Staatsanwaltschaft Braunschweig und später als Richter in einer Zivilkammer für Bank- und Finanzgeschäfte sowie Steuerberaterhaftung bei dem Landgericht Braunschweig.

Seit dem 1. Oktober 2022 ist er an das Niedersächsische Finanzgericht abgeordnet. Dort gehört er dem 14. Senat an, der für Verfahren auf dem Gebiet der allgemeinen Ertragsteuern (Einkommensteuer, Gewerbesteuer) natürlicher Personen und der Kfz-Steuer zuständig ist.

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  Bildrechte: Universität Osnabrück
Norddeutsche Finanzgerichtstage 2022 in Osnabrück

Vom 4. bis zum 6. Oktober 2022 fanden die Norddeutschen Finanzgerichtstage im Schlossgebäude der Universität Osnabrück statt.

Die Norddeutschen Finanzgerichtstage sind eine Tagungsveranstaltung, die das Niedersächsische Finanzgericht alle drei Jahre für die Richterinnen und Richter der Finanzgerichte in Norddeutschland organisiert und die dieses Mal erstmalig in Osnabrück stattgefunden hat.

Mehr als 70 Teilnehmerinnen und Teilnehmer fanden sich zusammen, um Vorträge und Podiumsdiskussionen zu hören, sich kennen zu lernen, auszutauschen und miteinander zu diskutieren.

Einen kurzen Bericht über die Veranstaltung finden Sie auf unserer Website.

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  Bildrechte: Nds. FG
Schulpraktikanten im Niedersächsischen Finanzgericht

Vom 4. bis 14 Oktober 2022 schauten Leandra Kremzow, Hanna Seute, Yaylagül Firdevs und Jonathan Höhn (auf dem Foto von links nach rechts) als Schülerpraktikanten hinter die Kulissen des Niedersächsischen Finanzgerichts und verschafften sich einen Einblick in die vielseitigen Arbeitsbereiche in dem und um das Gericht.

In der ersten Woche wurden die vier Schüler der 9. und 10. Klasse mit den Tätigkeiten in der Bibliothek, der Wachtmeisterei und der Gerichtsverwaltung bekannt gemacht. Im Laufe der zweiten Woche konnten sie einen tieferen Einblick in die Aufgaben der Finanzrichterinnen und -richter gewinnen. Neben zahlreichen Gesprächen mit den Kolleginnen und Kollegen im Gericht, u.a. auch über die Tätigkeit der Pressesprecher, und der Bearbeitung eines Musterfalls nahmen sie an einem Erörterungstermin und an verschiedenen mündlichen Senatsverhandlungen teil.

"Wir fanden das Praktikum sehr interessant und spannend und freuen uns, dass wir die Möglichkeit hatten, diesen Einblick in die Arbeit eines Gerichts gewinnen zu können.", formulierten die vier in ihrer für den Newsletter verfassten Meldung.

Wenn Ihr Interesse an einem Praktikum im Niedersächsischen Finanzgericht habt, meldet Euch einfach bei uns!

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  Bildrechte: VFS Hannover
Präsidentin Hager gratuliert dem hannoverschen Team zum 1. Platz beim Steuerrechts-Moot Court

Das Team der Leibniz Universität Hannover hat bei dem diesjährigen Durchgang des durch den Bundesfinanzhof und die Deutsche Steuerjuristische Gesellschaft (DStJG) veranstalteten Steuerrechts-Moot Courts den 1. Platz belegt und damit seine Mitbewerber von 14 anderen deutschen Universitäten hinter sich gelassen.

Die hannoverschen Jurastudentinnen und -studenten wurden u.a. von RiFG Andre Ossinger betreut (auf dem Foto dritter von rechts). Für die Anfertigung ihrer Schriftsätze und die weitere Vorbereitung des Wettbewerbs erhielten sie jederzeitigen Zugang zu der Bibliothek des Fachgerichtszentrums. Außerdem traten sie mit den von ihnen zu bearbeitenden Fällen im Rahmen einer simulierten mündlichen Verhandlung vor Richterinnen und Richtern des Niedersächsischen Finanzgerichts gegeneinander an.

"Das ist ein ganz außerordentlicher Erfolg für die Studierenden, die sich gegen ihre Mitbewerber durchgesetzt haben, obwohl es in Hannover keinen steuerrechtlichen Lehrstuhl gibt.", reagierte die Präsidentin des Niedersächsischen Finanzgerichts Petra Hager, "Es freut mich, wenn unser Haus einen kleinen Betrag dazu leisten konnte, damit sich die Gruppe auf den Wettbewerb vorbereiten konnten. Ich gratuliere dem Team ganz herzlich!"

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Logo des Steuerberaterverband Niedersachsen Sachsen Anhalt   Bildrechte: Steuerberaterverband Niedersachsen Sachsen-Anhalt
"Simply the bESt" - Kostenfreies Webinar zum besonderen elektronischen Steuerberaterpostfach

Ab dem 1. Januar 2023 sind Steuerberaterinnen und Steuerberater verpflichtet, ein besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs (bESt) einzurichten, vorzuhalten und insbesondere für die Kommunikation mit den Gerichten zu nutzen.

Im Rahmen eines kostenlosen Webinars unter dem Titel „Simply the bESt!“, das der Steuerberaterverband Niedersachsen Sachsen-Anhalt am 2. November 2022 von 11 bis 13 Uhr anbietet, wird der Vizepräsident des Nds. Finanzgerichts Jörg Mutschler die rechtlichen Rahmenbedingungen des neuen Postfachs vorstellen und anschließend zusammen mit dem Vorsitzenden des Rechtsanwalts- und Notarvereins Hannover RA Henning Schröder über Erfahrungen mit dem bereits seit 1. Januar 2022 eingesetzten besonderen elektronischen Anwaltspostfach berichten.

Weitere Informationen und Anmeldungen sind möglich auf der Website des Steuerberaterverbandes Niedersachsen Sachsen-Anhalt (eine Mitgliedschaft im Verband ist nicht erforderlich).

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Corona   Bildrechte: Nds. MJ
Corona

Artikel-Informationen

erstellt am:
19.10.2022
zuletzt aktualisiert am:
27.01.2023

Ansprechpartner/in:
Frau Andrea-Alexandra Bartels

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