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Newsletter 10/2022 vom 23. September 2022


Entscheidungen des
Niedersächsischen
Finanzgerichts

Unzulässige Umgehung der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs über die sachliche Unzuständigkeit für das Erhebungsverfahren in Kindergeldsachen durch „virtuelle“ Abordnung einzelner Mitarbeiter der Agentur für Arbeit Recklinghausen – Familienkasse Inkasso

Der 3. Senat des Niedersächsischen Finanzgerichts hat mit Gerichtsbescheid vom 16. August 2022 (3 K 113/22) entschieden, dass die Verwaltungsakte im Erhebungsverfahren in Kindergeldsachen der sachlich unzuständigen Agentur für Arbeit Recklinghausen – Familienkasse Inkasso auch dann rechtswidrig sind, wenn sie von dieser unter dem Briefkopf der zuständigen Familienkasse erlassen werden.

Hintergrund:

Schon seit mehreren Jahren wird im Verfahren über die Erhebung von Kindergeld, also insbesondere bei Entscheidungen über dessen Stundung und Erlass, der zentral bei der Agentur für Arbeit Recklinghausen eingerichtete sog. „Inkassoservice“ tätig. Der Bundesfinanzhof hat jedoch inzwischen in mittlerweile gefestigter Rechtsprechung entschieden, dass diese Behörde mangels entsprechender gesetzlicher Regelung hierfür sachlich unzuständig ist (s. z.B. BFH, Urteile vom 25. Februar 2021 - III R 36/19; vom 7. April 2022 – III R 33/20). Dennoch scheint dieser „Inkassoservice“ – wie der 3. Senat des Niedersächsischen Finanzgerichts jetzt herausgefunden hat – auch nach Ergehen dieser Entscheidungen weiterhin tätig zu werden. Allerdings nicht im eigenen Namen, sondern verdeckt unter dem Briefkopf der eigentlich zuständigen örtlichen Familienkasse. Dass diese Umgehung der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs rechtswidrig ist und eine – wie die beklagte Familienkasse vorträgt - lediglich "virtuelle" Abordnung nicht den Zuständigkeitsanforderungen genügt hat nun der 3. Senat des Niedersächsischen Finanzgerichts entschieden.

Eine solche "virtuelle" Abordnung von Bediensteten einer Behörde an die eigentlich gesamtzuständige örtliche Familienkasse ist nach Auffassung des 3. Senats unbeachtlich, da sie nicht die Maßstäbe einer rechtsstaatlichen Verwaltungsorganisation erfüllt. Das Demokratieprinzip erfordere eine klare Zuordnung von Verwaltungszuständigkeiten und verbiete das Tätigwerden einer anderen Behörde unter dem Briefkopf der materiell zuständigen Behörde. Nach Auffassung des Senats ist es trotz entsprechender technischer Möglichkeiten weiterhin erforderlich, dass die gesetzlich zuständige Behörde mit eigenem Personal tätig werde. Es bestehe, so der 3. Senat, im Rahmen des Verwaltungsrechts auch keine Befugnis einer Behörde, eine andere Behörde generell für ein Tätigkeitsfeld – wie etwa im Zivilrecht – „zu beauftragen“ und im Außenverhältnis für sie als „Vertreter“ tätig zu werden, da weder eine gesetzliche Vertretungsbefugnis vorhanden sei, noch eine rechtsgeschäftliche Vertretungsbefugnis mangels gesetzlicher Grundlage verfassungsrechtlich legitimiert sei.

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Weitere Entscheidungen
des Niedersächsischen
Finanzgerichts


1 K 28/17 - Urteil vom 14.01.2021

Das Erfordernis einer Absicht zum langfristigen Betrieb von Handelsschiffen für die Opiton nach § 5a EStG ist auch bei Mehrschiffgesellschaften relevant.

Die 10-jährige Bindungswirkung des § 5a Abs. 3 Satz 7 EStG greift nur, wenn die Voraussetzungen für die Option zur Tonnagebesteuerung im "Erstjahr" tatsächlich vorlagen.

Die Grundsätze des BFH-Urteils vom 26. September 2013 IV R 46/10 (BFHE 243, 223, BStBl. II 2014, 253) sind auch bei Mehrschiffgesellschaften zu beachten.

Die zehnjährige Frist des § 5a Abs 3 Satz 7 EStG betrifft nur den Fall, dass tatsächlich ein Wahlrecht zur Inanspruchnahme der Tonnagebesteuerung besteht.

Wird ein Bescheid für das "Erstjahr", in dem die Tonnagebesteuerung angewandt wurde, bestandskräftig, ohne dass die Voraussetzungen für eine Option vorlagen, führt dies nicht zu einer zulässigen Wahlrechtsausübung und auch nicht zu einer Bindungswirkung für die Folgejahre.

Rev. eingelegt, Az. des BFH: IV R 7/22

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2 K 165/21 - Urteil vom 09.06.2022

Anspruch auf Kindergeld für einen Zeitraum zwischen zwei Ausbildungsabschnitten

Eine berufliche Tätigkeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten steht der Gewährung von Kindergeld auch entgegen, wenn die berufliche Tätigkeit nach der Ausbildungsordnung der weiterführenden Schule verlangt wird.

rechtskräftig

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2 K 10122/20 - Urteil vom 17.02.2022

Als Nachweis der bisherigen Berufstätigkeit i.S.d. § 37a Abs. 4 Satz 2 StBerG können für den Entfall von Prüfungsleistungen im Rahmen der Eignungsprüfung nur solche Tätigkeiten berücksichtigt werden, die aufgrund eines EU-Befähigungsnachweises im jeweiligen EU-Ausübungsstaat erfolgten

Die Eignungsprüfung im Sinne des § 37a Abs. 2 StBerG dient dazu bei Bewerbern mit einem EU-Befähigungsnachweis zu prüfen, ob diese den Beruf eines Steuerberaters ordnungsgemäß erfüllen können. Entsprechend können demnach für die Frage des Entfalls von Prüfungsleistungen als Nachweis der bisherigen Berufstätigkeit i.S.d. § 37a Abs. 4 S. 4 StBerG nur solche Tätigkeiten berücksichtigt werden, die aufgrund des EU-Befähigungsnachweises im EU-Ausübungsstaat hier aufgrund der Befähigung zum Chartered Certified Accountant in Irland - erfolgten.

Bewerber der Eignungsprüfung, die zugleich auch die Zulassung zur regulären Steuerberaterprüfung erfüllen, können grundsätzlich nur einen Entfall der Prüfung auf dem Gebiet Bilanzen/Buchführung (§ 37 Abs. 3 Nr. 5 7 StBerG) erreichen.gemäß § 73g EStDV kommt nicht in Betracht.

rechtskräftig

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4 K 136/20 - Urteil vom 20.06.2022

Keine Amtsveranlagung zur Durchsetzung einer Lohnsteuernachforderung

1. Beim Beziehen von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit ist das FA nur unter den einschränkenden Voraussetzungen des § 46 Abs. 2 EStG zur Durchführung einer Veranlagung berechtigt. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, darf das FA auch dann keinen Einkommensteuerbescheid erlassen, wenn der Lohnsteuerabzug fehlerhaft vorgenommen wurde.

2. Die Aufforderung zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung in derartigen Fällen ist zwar möglich. Hieraus folgt aber nichts für die Frage, ob eine Veranlagung durchgeführt werden darf.
3. Ein Einkommensteuerbescheid kann nicht in einen Lohnsteuernachforderungsbescheidet umgedeutet werden.

Vorläufig nicht rechtskräftig

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7 K 208/19 - Urteil vom 05.05.2021

Grunderwerbsteuerpflicht nachträglicher Leistungen

Leistungen, die der Erwerber des Grundstücks dem Veräußerer neben der beim Erwerbsvorgang vereinbarten Gegenleistung zusätzlich gewährt, gehören zur Gegenleistung.

Rev. eingelegt, Az. des BFH: II R 18/22

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7 K 11202/18 - Urteil vom 25.02.2022

Zurechnung von Einnahmen bei verdeckten Rabatten

Stehen einer Apothekerin für den Bezug von Medikamenten aufgrund von Absprachen mit dem Lieferanten (gesetzlich unzulässige) Rabatte zu, sind sie der inländischen Besteuerung auch zu unterwerfen, wenn sie auf Anweisung der Apothekerin an eine ausländische Kapitalgesellschaft gezahlt werden.

rechtskräftig

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9 K 140/21 - Urteil vom 18.05.2022

Begrenzung der Auszahlung von Kindergeld auf die letzten sechs Monate vor Antragstellung - Verfassungsmäßigkeit der Regelung in § 70 Abs. 1 Satz 2 EStG - Zugehörigkeit der Regelung zum Erhebungsverfahren - verbindliche Auskunft - Fürsorgepflicht der Familienkasse

1. Die Regelung über die Auszahlungsbeschränkung von Kindergeld in § 70 Abs. 1 Satz 2 EStG ist dem Erhebungsverfahren zuzuordnen. Streitigkeiten über das Vorliegen der Voraussetzungen sind mit Abrechnungsbescheid zu entscheiden (§ 218 Abs. 2 Satz 1 AO).

2. Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des § 70 Abs. 1 Satz 2 EStG, insbesondere im Hinblick auf einen Verstoß gegen das Gebot der steuerlichen Verschonung des Familienexisstenzminimums (Art. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG und Art. 6 Abs. 1 GG) bestehen nicht.

3. § 70 Abs. 1 Satz 3 EStG findet auch in den Fällen des Berechtigtenwechsels Anwendung.

4. Zur Abgrenzung von Neu- und Änderungsanträgen im Rahmen des § 70 Abs. 1 Satz 2 EStG (mit Hinweis auf FG München, Urteil vom 18.09.2008, 10 K 4398/07)
5. Zum Umfang der Fürsorgepflicht der Familienkasse im Hinblick auf die Regelung in § 70 Abs. 1 Satz 2 EStG

Rev. eingelegt, Az. des BFH: III R 29/22

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9 K 243/19 - Urteil vom 20.04.2022

Zur Frage der Inanspruchnahme der Steuerbegünstigungen nach §§ 16 Abs. 4 und 34 EStG bei der Veräußerung eines verbliebenen Mitunternehmeranteils an einer GbR

1. Ob die Inanspruchnahme der Steuerbegünstigungen nach §§ 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 4 und 34 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 EStG in sachlicher Hinsicht gerechtfertigt ist, ist im Rahmen der gesonderten und einheitlichen Feststellung zu entscheiden. Über das Vorliegen der persönlichen Merkmale für die Inanspruchnahme der Vergünstigungen nach § 16 Abs. 4 und § 34 Abs. 3 EStG ist hingegen bei der Einkommensteuerveranlagung des Steuerpflichtigen zu befinden.

2. Wurde ein zum Sonderbetriebsvermögen des Steuerpflichtigen gehörendes Grundstück zuvor aufgrund einheitlicher Planung und in zeitlichem Zusammenhang mit der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils gemäß § 6 Abs. 5 Satz 3 Nr. 3 EStG zum Buchwert und ohne Aufdeckung der stillen Reserven übertragen, steht dieses der Feststellung eines Veräußerungsgewinns im Sinne des § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG entgegen. Eine Aufgabe der Gesamtplanbetrachtung durch die jüngere Rechtsprechung des BFH ist in diesem Zusammenhang nicht festzustellen. Das Tatbestandsmerkmal der Veräußerung des gesamten Mitunternehmeranteils in § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG ist auch weiterhin vor dem Hintergrund des Sinn und Zwecks der Vorschrift auszulegen.

3. Die Regelung in § 16 Abs. 4 EStG ist vor dem Hintergrund ihres Zwecks teleologisch auszulegen und im Zusammenspiel mit der Tarifbegünstigung des § 34 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 EStG als Härteausgleich für die zusammengeballte Gewinnrealisierung im Rahmen einer Betriebsveräußerung/-aufgabe zu verstehen. Damit verlangt auch die Inanspruchnahme der Steuerbegrünstigung nach § 16 Abs. 4 EStG im Falle der Übertragung eines Mitunternehmeranteils die Aufdeckung und Realisierung aller stillen Reserven.

rechtskräftig

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10 K 129/19 - Urteil vom 09.06.2022

Nachholung der Gewerbesteuerzerlegung bei Änderung eines gem. § 173 Abs. 2 AO erhöht bestandskräftigen Steuermessbescheides

Die Jahresfrist nach § 189 Satz 3 AO beginnt mit jedem Änderungsbescheid erneut zu laufen. Die Nachholung einer unterbliebenen Zerlegung ist auch bei Änderung eines gem. § 173 Abs. 2 AO erhöht bestandskräftigen Gewerbesteuermessbescheides nicht auf den Änderungsbetrag begrenzt.

rechtskräftig

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13 K 18/21 - Urteil vom 23.08.2022

Duldungsbescheid gemäß §§ 191, 323 AO bei einer durch Zwangssicherungshypothek besicherten Steuerforderung, die durch Erteilung der Restschuldbefreiung undurchsetzbar geworden ist

1. Lässt die Finanzverwaltung zur Vollstreckung einer Steuerforderung eine Zwangssicherungshypothek eintragen, veräußert der Vollstreckungsschuldner anschließend das belastete Grundstück und wird ihm nach Durchführung eines Insolvenzverfahrens Restschuldbefreiung erteilt, bleibt der Erlass eines Duldungsbescheids gegenüber dem Rechtsnachfolger gemäß §§ 191, 323 AO weiterhin möglich.

2. Obwohl die Steuerforderung infolge der Restschuldbefreiung gemäß §§ 286 f., 301 Abs. 1 und 3 InsO zur Naturalobligation wird, gilt sie im steuervollstreckungsrechtlichen Sinne als „vollstreckbar“, da § 301 Abs. 2 InsO die Vollstreckung aus der Zwangssicherungshypothek weiterhin zulässt. Die in § 191 AO vorausgesetzte Akzessorietät wird in diesen Fällen durch § 301 Abs. 2 InsO gelockert, weil ansonsten eine nicht hinnehmbare Ungleichbehandlung von privaten Gläubigern und Abgabengläubigern entstehen würde.

Rev. eingelegt, Az. des BFH: VII R 32/22

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13 K 254/20 - Urteil vom 17.05.2022

Zum VA-Charakter der Mitteilung nach § 202 Abs. 1 Satz 3 AO

Die Mitteilung nach § 202 Abs. 1 Satz 3 AO stellt keinen mit dem Einspruch anfechtbaren Verwaltungsakt dar.

Rev. eingelegt, Az. des BFH: IV R 17/22

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14 K 212/19 - Urteil vom 13.05.2022

Arbeitgeberveranlassung i.S.d. § 9 Abs. 4a Satz 8 EStG

Keine Arbeitgeberveranlassung i.S.d. § 9 Abs. 4a Satz 8 EStG, wenn einem Leiharbeitnehmer vom Entleiher im Rahmen einer Gemeinschaftsverpflegung unentgeltlich ein Kantinenessen zur Verfügung gestellt wird und der Entleiher mit dem Verleiher über die Mahlzeitengestellung nicht abrechnet (entgegen ABC-Führer Lohnsteuer, 129. Ergänzungslieferung; Stand Februar 2022, Stichwort: Reisekosten, Rz. 108/3).

rechtskräftig

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Die Volltexte der genannten Entscheidungen sowie weitere Entscheidungen des Niedersächsischen Finanzgerichts ab dem 1. Januar 2000 können Sie auf dem Niedersächsischen Landesjustizportal abrufen.

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Gut zu wissen

Unzufrieden mit der Entscheidung des Gerichts? -
die Revision gegen finanzgerichtliche Entscheidungen

Manchmal kann es sein, dass einer der Beteiligten des finanzgerichtlichen Verfahrens, sei es der Steuerpflichtige. sei es das Finanzamt, mit der Entscheidung des Finanzgerichts nicht einverstanden ist. Welche Möglichkeiten bestehen dann gegen sie vorzugehen und was ist dabei zu beachten?

Das bedeutsamste Rechtsmittel gegen eine Entscheidung des Finanzgerichts ist die Revision. Sie ist zulässig gegen Urteile und Gerichtsbescheide, allerdings nur dann, wenn das Gericht sie zugelassen hat. Die Entscheidung darüber, ob die Revision zugelassen wird, steht dabei aber nicht im Belieben des Gerichts, sondern ist gesetzlich gebunden. § 115 Absatz 2 der Finanzgerichtsordnung bestimmt, dass die Revision zuzulassen ist, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn "die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert".

Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn nicht bloß ein konkreter Einzelfall entschieden wird, der nur für die unmittelbar Beteiligten von Bedeutung ist, sondern wenn ihre abstrakte Klärung von Interesse für die Allgemeinheit ist. Die Entscheidung muss also eine gewisse Breitenwirkung haben. So etwa die - gerade durch den 3. Senat des Niedersächsischen Finanzgerichts entschiedene - Frage, ob eine sachlich unzuständige Behörde im Wege einer "virtuellen" Abordnung für die zuständige Behörde tätig werden darf.

Eine Fortbildung des Rechts liegt vor, wenn das Finanzgericht bei der Anwendung des Gesetzes im konkreten Einzelfall neue Rechtsgrundsätze aufstellt oder Gesetzeslücken rechtsschöpferisch ausfüllt. In solchen Fälle hat die Rechtssache aber auch immer schon eine grundsätzliche Bedeutung.

Die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert dann eine Entscheidung des Bundesfinanzhof - und damit die Zulassung der Revision - wenn entweder das Finanzgericht von der Rechtsprechung eines anderen Finanzgerichtes in einem gleichgelagerten Fall oder von der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs abweicht. In letzterem Fall ist es aber nicht ausreichend, dass das Finanzgericht die Entscheidung des Bundesfinanzhofs im konkreten Fall lediglich falsch anwendet. Vielmehr muss sich das Finanzgericht von Rechtsgrundsätzen abwenden, die der Bundesfinanzhof abstrakt formuliert hat.

Lässt das Finanzgericht trotz Vorliegens dieser Gründe die Revision nicht zu, besteht die Möglichkeit, sich bei dem Bundesfinanzhof über die Nichtzulassung zu beschweren (sog. Nichtzulassungsbeschwerde). Liegen die Revisionszulassungsgründe vor, lässt der Bundesfinanzhof die Revision zu und überprüft den Fall.

Im Rahmen der Revision überprüft der Bundesfinanzhof den Fall ausschließlich rechtlich. Eine tatsächliche Aufrollung ist nicht vorgesehen. Vielmehr ist der Bundesfinanzhof an die tatsächlichen Feststellungen des Finanzgerichts gebunden.

Sowohl die Revision als auch die Nichtzulassungsbeschwerde müssen innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils (oder Gerichtsbescheides) bei dem Bundesfinanzhof einzulegen und innerhalb von zwei Monaten ab dieser Zustellung zu begründen. Zu beachten ist dabei, dass für die Einlegung der Revision wie auch die Nichtzulassungsbeschwerde Vertretungszwang besteht, d.h. dass sie von einem Rechtsanwalt, Steuerberater oder einer anderen hierzu berechtigten Person vorgenommen werden muss.

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Neues aus dem
Niedersächsischen
Finanzgericht

  Bildrechte: Nds. FG
Klageverfahren live – Informationsveranstaltung des Niedersächsischen Finanzgerichts

Am 22. September 2022 fand nach mehrjähriger coronabedingter Pause erneut eine Informationsveranstaltung zum finanzgerichtlichen Verfahren statt.

Die Präsidentin des Niedersächsischen Finanzgerichts Petra Hager und der Vizepräsident des Steuerberaterverbandes Niedersachsen Sachsen Anhalt Sven Heißenberg begrüßten Mitglieder der Steuerverwaltung sowie Steuerberaterinnen und Steuerberater. Diese hatten zunächst die Möglichkeit eine mündliche Verhandlung des 11. Senates unter dem Vorsitz von Dr. Jörg Grune zu verfolgen und nach Verkündung mit den Richtern über die getroffenen Entscheidungen und den verfahrensrechtlichen Ablauf zu diskutieren.

Im zweiten Teil der Veranstaltung gaben die Mitglieder des Presseteams, die Richterin am Finanzgericht Alexandra Bartels sowie der Richter am Finanzgericht Dr. Thomas Keß den Teilnehmern einen Einblick in den Ablauf des finanzgerichtlichen Verfahrens sowie Tipps zur Vermeidung verfahrensrechtlicher Fallstricke.

„Interessante Verhandlungen und vielfältige Einblicke in die finanzgerichtliche Arbeitsweise und den Verfahrensablauf in entspannter Atmosphäre“, so das Fazit einer der Teilnehmerinnen der Veranstaltung, die sicherlich nicht das letzte Mal durchgeführt worden ist.

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„Raus mit Euch!“ - 2 . Gesundheitstag im Fachgerichtszentrum Hannover

Am letzten Donnerstag haben die Präsidentinnen und Präsidenten des Niedersächsischen Finanzgerichts, des Landesarbeitsgerichts, des Sozialgerichts und des Verwaltungsgerichts sowie der Direktor des Arbeitsgerichts zum 2. Gesundheitstag des Fachgerichtszentrums eingeladen.

Die Beschäftigten konnten sich im Rahmen von Fachvorträgen über verschiedene Themen informieren. So wurden beispielsweise frei nach dem Motto „Raus mit Euch“ die positiven Effekte bei Bewegung an der frischen Luft oder Methoden zur Stressbewältigung dargestellt. Daneben haben Bewegungsangebote und Haltungsanalysen dafür gesorgt, dass Gesundheits-Tipps nicht nur theoretisch vermittelt, sondern auch praktisch ausprobiert werden konnten. Das vielfältige Angebot reichte von Gymnastik auf dem Bürostuhl über Pilates, Tai Chi und Nordic Walking hin zu computergestützten Trainingstipps für „Viel-Sitzer“. Die Möglichkeiten wurden rege genutzt und die Beschäftigten konnten wertvolle Anregungen in ihren Arbeitsalltag mitnehmen. Vielen Dank dafür!

Kletterhalle   Bildrechte: ms

Artikel-Informationen

erstellt am:
23.09.2022

Ansprechpartner/in:
Frau Andrea-Alexandra Bartels

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