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Newsletter 1/2026 vom 21. Januar 2026

Entscheidung des Niedersächsischen Finanzgerichts


9 K 147/22 - Urteil vom 2. April 2025
Teleologische Reduktion des § 22 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz UmwStG bei Sperrfristverstößen innerhalb des ersten Zeitjahres

Der 9. Senat des Niedersächsischen Finanzgerichts hatte sich bei seiner Entscheidung insbesondere mit der Frage auseinanderzusetzen, ob die Begünstigungsvorschriften des §§ 16, 34 EStG bei einem Sperrfristverstoß im ersten Zeitjahr dem Grunde nach anwendbar sind. Zu klären war insbesondere die Frage, ob § 22 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz UmwStG aus teleologischen Gründen zu reduzieren ist.

Die Kläger waren Ärzte verschiedener Fachrichtungen, die ihre Tätigkeit über mehrere Jahre gemeinsam in einer Partnerschaftsgesellschaft (PartG) ausgeübt hatten. Am 28. August 2019 beschlossen die Kläger die PartG in eine GmbH umzuwandeln. Am selben Tag wurde ein Vertrag über den Verkauf sämtlicher GmbH-Anteile an einen fremden Dritten mit Wirkung zum 1. Januar 2020 (0 Uhr) geschlossen. Der Vollzug des Kaufvertrags stand u.a. unter der aufschiebenden Bedingung, dass der zuständige Zulassungsausschuss die Fortführung aller bisherigen Vertragsarztsitze und Anstellungsgenehmigungen der PartG durch die GmbH bestandskräftig feststellt.

Mit ihrer Feststellungserklärung für das Jahr 2019 reichte die PartG eine Überleitungsrechnung zur Bilanzierung zum 1. Januar 2019 ein und teilte mit, dass die Gesellschaft steuerlich rückwirkend zum 1. Januar 2019 in eine GmbH umgewandelt worden sei. Im Laufe des Veranlagungsverfahren wurde ein um ein Siebtel geminderter Einbringungsgewinn I erklärt. Im Rahmen der Veranlagung zur Körperschaftsteuer 2019 beantragte die GmbH als übernehmende Rechtsträgerin die Fortführung der Buchwerte. Im Feststellungsbescheid stellte der Beklagte den Einbringungsgewinn I erklärungsgemäß fest. Im Einspruchs- und Klageverfahren vertraten die Kläger u.a. die Auffassung, dass der Einbringungsgewinn I – ohne Abschmelzung eines Siebtels – der begünstigten Besteuerung nach § 16 i.V.m. § 34 EStG unterliege.

Der 9. Senat des Niedersächsischen Finanzgerichts hat der Klage gegen den Feststellungsbescheid 2019 in seinem Urteil vom 2. April 2025 stattgegeben. Der Senat kommt zu dem Ergebnis, dass die Anteile der GmbH bereits innerhalb des ersten Zeitjahres veräußert worden sind und die Begünstigungen nach §§ 16 Abs. 4, 34 EStG Anwendung finden. Die Vorschrift des § 22 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz UmwStG sei teleologisch zu reduzieren, wenn das sperrfristschädliche Ereignis (im Streitfall der Verkauf der sperrfristbehafteten GmbH-Anteile) bereits im ersten Zeitjahr eingetreten sei. Bei derartigen Verstößen ergebe sich weder eine Vermeidung der Besteuerung der stillen Reserven noch eine Statusveränderung bzw. –verbesserung im Sinne einer Verschiebung der stillen Reserven vom Einkommensteuer- in das Körperschaftsteuerregime. Die Vergünstigungen seien auch nicht aus Gründen der Praktikabilität oder aus systematischen Erwägungen zu versagen, da es aufgrund der vorzunehmenden Aufteilung des Gewinns in einen Einbringungsgewinn (§ 16 EStG) und einen Veräußerungsgewinn (§ 17 EStG) zu keiner Doppelbegünstigung oder Besserstellung komme. Eine teleologische Reduktion sei ferner aus gleichheitsrechtlichen Gründen geboten. Bei wirtschaftlicher Betrachtung führen Sperrfristverstöße innerhalb des ersten Zeitjahres nach dem Einbringungsstichtag – wie Sacheinlagen zum gemeinen Wert nach § 20 Abs. 4 UmwStG – zu einer „nachträglichen“ Besteuerung sämtlicher stillen Reserven im Jahr der Einbringung (hier: Formwechsel). Sachliche Gründe, die eine vollständige Besteuerung des Einbringungsgewinns I (ohne jedwede Begünstigung) im Falle von Sperrfristverstößen im ersten Zeitjahr rechtfertigen würden, seien auch unter Berücksichtigung der gesetzgeberischen Typisierungsfunktion für den Senat nicht ersichtlich.

Der Senat hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Streitsache zugelassen. Es sei höchstrichterlich noch nicht entschieden, ob die Regelung des § 22 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz UmwStG im Falle von Sperrfristverstößen innerhalb des ersten Zeitjahres teleologisch zu reduzieren sei.

Die eingelegte Revision wird beim Bundesfinanzhof unter dem Az. X R 14/25 geführt.

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Weitere Entscheidungen des Niedersächsischen Finanzgerichts

3 K 78/25 - Urteil vom 10. Dezember 2025

Nutzung des Rabattfreibetrages durch eine nur Arbeitnehmer beschäftigende konzernangehörige Dienstleistungsgesellschaft

Der Rabattfreibetrag nach § 8 Abs. 3 Satz 2 EStG kann auch in Anspruch genommen werden, wenn der Arbeitgeber den Verkauf der rabattierten Ware an Endverbraucher im Namen und auf Rechnung einer anderen (Konzern-)Gesellschaft vermittelt.

Zulassung der Revision durch FG (BFH VI R 1/26).

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3 K 203/25 - Urteil vom 10. Dezember 2025
Fristverlängerung für die Einkommensteuererklärung eines Steuerberaters

1. Das sog. Beraterprivileg aus § 149 Abs. 3 AO gilt für die eigene Einkommensteuererklärung eines Steuerberaters nicht, wenn die Erstellung durch eine Steuerberatungsgesellschaft mbH erfolgt, deren einziger Gesellschafter und Mitarbeiter der Berater selbst ist.

2. Die Verpflichtungsklage bleibt auch dann zulässig, wenn die Steuererklärung nach Klageerhebung eingereicht wurde.

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4 K 15/24 - Urteil vom 23. Oktober 2024

Keine Umqualifizierung von beschränkt abzugsfähigen Verlusten aus gewerblicher Tierhaltung in abzugsfähige Verluste

1. Die Zweckrichtung von § 15 Abs. 4 Sätze 1-2 EStG gebietet es nicht, eine Umqualifizierung von in der Vergangenheit erlittenen beschränkt abzugsfähigen Verlusten aus gewerblicher Tierhaltung in abzugsfähige Verluste vorzunehmen, wenn keine aktive gewerbliche Tierhaltung mehr betrieben wird.

2. Ob dies auch im Falle einer "Definitivbelastung" durch die Verluste gilt, kann offenbleiben, da eine solche im Streitfall nicht festzustellen war. Die spätere Verlustnutzung war weder endgültig nicht mehr möglich, noch so gut wie ausgeschlossen, wobei nicht allein auf die Einkunftsquelle, aus welcher die Verluste herrühren, abgestellt werden kann.

3. § 15 Abs. 4 Sätze 1-2 EStG sind - jedenfalls solange keine "Definitivbelastung" eintritt - nicht verfassungswidrig.

Zulassung der Revision durch FG (BFH VI R 29/24).

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5 K 42/25 - Urteil vom 13. November 2025
Zur Anwendbarkeit von § 25 UStG auf Reiseveranstalter aus Drittstaaten

§ 25 Abs. 1 Satz 4 UStG ist auch auf Reiseleistungen durch Reiseveranstalter mit Sitz außerhalb der EU und ohne feste Niederlassung im Gemeinschaftsgebiet anwendbar (entgegen UStAE Abschn. 25.1 Abs. 1 Satz 5).

Zulassung der Revision durch FG (BFH V R 1/26).

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5 K 173/16 - Urteil vom 11. Dezember 2025

Konkurrentenklage: Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG bei einem gemeinnützigen Integrationsprojekt i.S.d. § 132 Abs. 1 SGB IX aF

1. Umsätze, die eine gGmbH zur Förderung der Hilfe für behinderte Menschen (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 10 AO) im Rahmen eines Zweckbetriebs in Gestalt eines Integrationsprojekts i.S.d. § 68 Nr. 3 Buchst. c AO i.V.m. § 132 Abs. 1 SGB IX aF ausführt, sind nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG ermäßigt zu besteuern.

2. Die gemeinnützige Einrichtung verwirklicht mit den im Rahmen dieses Zweckbetriebs ausgeführten Wäschereileistungen ihre steuerbegünstigten satzungsgemäßen Zwecke selbst (§ 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a Satz 3 2. Alternative UStG), weil sich der gemeinnützige Zweck im Rahmen eines Integrationsprojekt nicht auf die bloße Beschäftigung besonders betroffener schwerbehinderter Menschen beschränkt, sondern deren Mitwirkung bei der Leistungserbringung untrennbar hiermit verbunden ist.

3. Die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes gem. § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG auf diese im Rahmen des Integrationsprojekts ausgeführten Leistungen widerspricht nach dem Sinn und Zweck der Steuersatzermäßigung weder den unionsrechtlichen Vorgaben in Art. 98 i.V.m. Nr. 15 zum Anhang III MwStSystR noch dem Gebot der Wettbewerbsneutralität (entgegen BFH-Urteil vom 23. Juli 2019 – XI R 2/17, BFHE 26, 91).

4. Eine Zweckbetriebseigenschaft i.S.d. § 68 Nr. 3 Buchst. c) AO ist aus Gründen der Verhältnismäßigkeit während einer - nur temporären - unterjährigen Unterschreitung der steuerrechtlichen Beschäftigungsquote von 40 % nicht abzuerkennen.

Zulassung der Revision durch FG (BFH V R 2/26).

Bitte beachten Sie, dass das Entscheidungsdatum der 11. Dezember 2025 ist; teilweise ist dies in den Datenbanken (noch) falsch angegeben.

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5 K 250/16 - Urteil vom 5. September 2024
Umsätze eines Vereins für Verkehrserziehung

1. Umsätze aus Fahrsicherheitstrainings sind gem. § 4 Nr. 22 Buchst. a UStG umsatzsteuerfrei, wenn es sich um Schulungsmaßnahmen handelt, die zum Erwerb oder zur Erhaltung beruflicher Kenntnisse konkret geeignet sind.

2. Wenn die Übernahme der Kosten für ein Fahrsicherheitstraining durch Berufsgenossenschaften nach Auffassung des BFH indiziert, dass diese Kursteilnehmer aus beruflichen Gründen an den Schulungen teilnehmen und die dabei erlangten theoretischen und praktischen Kenntnisse einen direkten Bezug zu ihrem Beruf aufweisen und über 50% aller Teilnehmer der sog. "geschlossenen" und "gemischten" Kursen Angehörige einer Berufsgenossenschaft mit entsprechender Kostenübernahme sind, indiziert dies wegen derselben einheitlichen Ausgestaltung aller Fahrsicherheitstrainings zugleich deren Eignung zum Erwerb oder zur Erhaltung beruflicher Kenntnisse.

3. Umsätze aus der Vermietung eines Rettungssimulators unterliegen nicht dem ermäßigten Steuersatz gem. § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG, wenn die Vermietung kein en keinen Zweckbetrieb i.S.d. § 65 AO begründet.

Zulassung der Revision durch BFH (BFH V R 37/25).

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10 K 39/23 - Urteil vom 7. Dezember 2023

Bestimmung des Orts der Geschäftsleitung einer ausländischen Kapitalgesellschaft – hier einer ungarischen Kft – bei (ausschließlich) inländischer Dienstleistungstätigkeit des Geschäftsführers

1. Eine Geschäftsleitungsbetriebsstätte kann auch in der inländischen Wohnung des Geschäftsführers einer ausländischen Kapitalgesellschaft angesiedelt sein, wenn sich nach dem Gesamtbild der Verhältnisse dort die in organisatorischer und wirtschaftlicher Hinsicht bedeutungsvollste Stelle, mithin der Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung befindet.

2. Die in dieser Hinsicht bedeutungsvollsten Tätigkeiten sind unter Beachtung des Umfangs, der Struktur und der Eigenart des Unternehmens zu bestimmen. Bei einem Dienstleistungsunternehmen sind dabei neben den Einzelheiten der (inländischen) Leistungserbringung und der Kontaktpflege zu den Inlandskunden auch die Modalitäten der Abrechnung und Rechnungslegung in den Blick zu nehmen.

Das Urteil ist rechtskräftig.

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Die Volltexte der genannten Entscheidung sowie weitere Entscheidungen des Niedersächsischen Finanzgerichts ab dem 1. Januar 2000 können Sie über das Niedersächsische Vorschrifteninformationssystem (NI-VORIS) abrufen.

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Gut zu wissen

Erhöhung der Entfernungspauschale ab dem Jahr 2026

Ab dem 1. Januar 2026 ist die Entfernungspauschale einheitlich auf 38 Cent pro Kilometer angehoben worden – und zwar bereits ab dem ersten Kilometer der einfachen Strecke zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte. Bisher betrug der Satz 30 Cent für die ersten 20 Kilometer und 38 Cent erst ab dem 21. Kilometer. Die Anpassung ist Teil des Steueränderungsgesetzes für 2026, das Pendlerinnen und Pendlern spürbare Entlastung bringen soll.

Was bedeutet das praktisch? Sie können mehr Werbungskosten in der Steuererklärung geltend machen, weil die ersten gefahrenen Kilometer höher bewertet werden. Die höhere Pauschale wirkt sich steuerlich allerdings nur aus, wenn die gesamten Werbungskosten über dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag (1.230 Euro) liegen.

Beispiel: Bei einem Arbeitsweg von 10 Kilometern und einer Fünf-Tage-Woche führt die Änderung zu zusätzlichen Werbungskosten in Höhe von 176 Euro jährlich. Bei 20 Kilometern werden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer um 352 Euro zusätzliche Werbungskosten jährlich entlastet. Wer lediglich fünf Kilometer vom Wohnort zum Arbeitsort zurücklegen muss, hat ein Plus von 88 Euro (Quelle).

Die Regelung gilt unabhängig vom Verkehrsmittel (Auto, Bahn, Fahrrad etc.) bis zu einem Höchstbetrag von 4.500 Euro. Fahren Sie mit Ihrem eigenen Kraftwagen oder einen zur Nutzung überlassenen Kraftwagen, wird ein höherer Betrag als 4.500 Euro anerkannt.

Aktuelles aus dem Finanzgericht
Foto Besuch VFS Januar 2026   Bildrechte: Nds. Finanzgericht

Studierendenbesuch beim Nds. Finanzgericht

Am 15. Januar 2026 besuchten 10 Studierende der Leibniz-Universität Hannover das Niedersächsische Finanzgericht. Im Rahmen eines in Zusammenarbeit mit dem Verein zur Förderung der Steuerrechtswissenschaft an der Leibniz-Universität Hannover e.V. (VFS) initiierten Meet & Greet hatten die Studierenden die Gelegenheit, in kleinen Gesprächsrunden mit der Präsidentin des Finanzgerichts Petra Hager sowie weiteren Richterinnen und Richtern des Gerichts ins Gespräch zu kommen.

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Artikel-Informationen

erstellt am:
21.01.2026

Ansprechpartner/in:
Herr Dr. Matthias Wuthenow

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