Keine Anwendung der Fremdvergleichsgrundsätze bei Arbeitsverhältnissen zwischen (nahestehenden) fremden Dritten
Der 9. Senat des Niedersächsischen Finanzgerichts (NFG) hat in seinem Urteil vom 16. November 2016 (Az.: 9 K 316/15) entschieden, dass die Grundsätze für die steuerliche Anerkennung von Angehörigenverträgen, insbesondere der Fremdvergleich, auf Arbeitsverhältnisse zwischen fremden Dritten grds. nicht anzuwenden sind und eine Anwendung auch dann ausgeschlossen ist, wenn zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ein gewisses Näheverhältnis besteht (im Streitfall: ehemalige nichteheliche Lebensgemeinschaft).
In dem zugrunde liegenden Sachverhalt bestand zwischen dem selbstständig tätigen Kläger und seiner ehemaligen Lebenspartnerin, die auch nach der Trennung mit Rücksicht auf das gemeinsame Kind in räumlicher Nähe zueinander wohnten, seit 2006 ein steuerlich anerkanntes Arbeitsverhältnis (Minijob). Das Finanzamt (FA) ließ jedoch die Kosten des Arbeitsverhältnisses im Anschluss an eine Betriebsprüfung ab Mitte des Streitjahres 2009 nicht mehr zum Abzug zu, weil der Kläger seiner einzigen Bürokraft anstatt des Lohnes von mtl. 400 € einen Pkw der unteren Mittelklasse zur betrieblichen (35%) und privaten Nutzung überließ. Das FA vertrat die Auffassung, dass das Arbeitsverhältnis ab dem Zeitpunkt der Pkw-Überlassung einem Fremdvergleich, der auch bei Vertragsverhältnissen zwischen nur nahestehenden Personen anzuwenden sei, nicht standhalte.
Dem ist der 9. Senat des NFG entgegengetreten und hat der Klage stattgegeben. Damit stellt sich der 9. Senat grundsätzlich gegen aufkommende Tendenzen in der aktuellen Rechtsprechung einiger Senate des Bundesfinanzhofs, die die Angehörigengrundsätze auch auf (nur) nahe stehende Personen (etwa langjährige Freunde), die kein verwandtschaftliches Verhältnis verbindet, anwenden (insbesondere in Fällen wechselseitiger Arbeits- oder Mietverhältnisse). Nach Auffassung des 9. Senats des NFG besteht für eine solche Ausdehnung der strengeren Abzugsvoraussetzungen keine Notwendigkeit. Bestehen Anhaltspunkte für einen Gestaltungsmissbrauch oder ein Scheinvertragsverhältnis bei nahestehenden Personen, reicht danach das gegenwärtige Verfahrensrecht, insbesondere §§ 41 Abs. 2, 42 der Abgabenordnung, aus, um entsprechenden Gestaltungen zu entgegnen.
Unabhängig davon ist der 9. Senat des NFG zu der Überzeugung gelangt, dass die Überlassung eines Fahrzeugs der unteren Mittelklasse an eine (nahestehende) Minijobberin auch zur privaten Nutzung anstatt des zuvor vereinbarten Barlohns von 400 € zumindest dann einem Fremdvergleich standhält, wenn der Pkw wegen einer signifikanten betrieblichen Nutzung (im Streitfall: 35%) Betriebsvermögen darstellt, die Arbeitnehmerin die einzige Büroangestellte ist und der geldwerte Vorteil für die Privatnutzung gemäß § 8 Abs. 2 i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 des Einkommensteuergesetzes ebenfalls mit 400 € zu bewerten ist. Der 9. Senat grenzt sich dabei auch ab von den bisher im Niedersächsischen FG zu dieser Problematik ergangenen Urteilen, die Pkw-Überlassungen im Rahmen von Angehörigen-Arbeitsverhältnissen betrafen (vgl. z.B. Niedersächsisches FG, Urteile vom 14. August 2007 15 K 335/06, juris; vom 31. August 2013 3 K 475/11, DStRE 2015, 385, nachfolgend BFH-Beschluss vom 21. Januar 2014 X B 181/13, BFH/NV 2014, 523).
Die Revision zum BFH wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung und zur Fortbildung des Rechts zugelassen. Ob die Finanzverwaltung die Revision einlegen wird, steht noch nicht fest.
Dr. Jörg Grune
Vorsitzender Richter am Finanzgericht
Referent für Presse- und Öffentlichkeitsarbeit
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