Betrieb des Entleihers keine erste Tätigkeitsstätte des Leiharbeitnehmers
Hannover: Der 9. Senat des Niedersächsischen Finanzgerichts (NFG) hat in seinem Urteil vom 30. November 2016 (Az.: 9 K 130/16) - soweit ersichtlich als erstes Finanzgericht – darüber entschieden, ob im Anwendungsbereich des ab 2014 geltenden neuen steuerlichen Reisekostenrechts Leiharbeitnehmerinnen und -arbeitnehmer im Betrieb des Entleihers eine erste Tätigkeitsstätte begründen.
Hintergrund: Zur bis 2013 geltenden Rechtslage war der Bundesfinanzhof (BFH) zu dem Schluss gelangt, dass Leiharbeitnehmerinnen und -arbeitnehmer typischerweise nicht über eine regelmäßige Arbeitsstätte (so der bisherige Begriff) verfügen und daher die Fahrtkosten zu dem Entleihbetrieb nach Dienstreisekostengrundsätzen (0,30 € pro gefahrenen Kilometer) berechnen können. Fraglich war, ob dies auch noch nach dem neuen Reisekostenrecht gilt. Danach sind Fahrtkosten zwischen dem Wohnort und der „ersten Tätigkeitsstätte“ (neuer gesetzlicher Begriff; § 9 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes –EStG-) auf die sog. Entfernungspauschale (0,30 € pro Entfernungskilometer) begrenzt.
Im zugrunde liegenden Streitfall war der Kläger seit Mai 2012 bei einer Leiharbeitsfirma als Helfer beschäftigt. Das Leiharbeitsverhältnis war zunächst bis November 2012 befristet und mehrfach bis Mai 2015 verlängert worden. Nach dem Arbeitsvertrag musste der Kläger mit einer jederzeitigen Umsetzung/Versetzung – bundesweit – einverstanden sein. Im Streitjahr 2014 war der Kläger ganzjährig für einen Entleihbetrieb tätig. Den mit der Einkommensteuererklärung 2014 beantragten Werbungskostenabzug von Aufwendungen für Fahrten zwischen der Wohnung und dem Entleihbetrieb (0,30 € pro gefahrenen Kilometer) beanstandete das Finanzamt (FA) und ließ unter Hinweis auf das neue Reisekostenrecht nur den Abzug der Entfernungspauschale zu. Das FA ging dabei von einer dauerhaften Zuordnung zum Entleihbetrieb und damit von einer ersten Tätigkeitsstätte des Leiharbeitnehmers aus.
Dem ist der 9. Senat des NFG entgegen getreten. Er gab dem Kläger Recht. Die Zuweisung des Leiharbeitsgebers, „bis auf Weiteres“ in einer betrieblichen Einrichtung des Entleihers tätig zu sein, kann nach Auffassung des NFG nicht als unbefristet i. S. des § 9 Abs. 4 Satz 3 1. Alt. EStG angesehen werden (anders die Auffassung der Finanzverwaltung: Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 24. Oktober 2014, IV C 5-S 2353/14/10002, BStBl I 2014, 1412, Tz. 13). Der 9. Senat geht darüber hinaus davon aus, dass aufgrund der gesetzlichen Beschränkung der Arbeitnehmerüberlassung bereits aus Rechtsgründen bei Leiharbeitsverhältnissen keine dauerhafte Zuordnung zu einem Entleihbetrieb denkbar ist. Nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz ist nur eine vorrübergehende Arbeitnehmerüberlassung zulässig.
Die Revision zum Bundesfinanzhof (BFH) wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung und zur Fortbildung des Rechts zugelassen.
Revision eingelegt - BFH-Az.: VI R 6/17.
Von den Auswirkungen der Entscheidung sind fast eine Million Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer in Deutschland betroffen.
Dr. Jörg Grune, Vorsitzender Richter am Finanzgericht, Pressereferent
Sitzungssaal im Fachgerichtszentrum
Artikel-Informationen