Aussonderung von entbehrlichem Schriftgut
Öffentliche Ankündigung
Ich beabsichtige, das entbehrliche Schriftgut auszusondern und gegebenenfalls zu vernichten.
Auszusondern sind:
- Prozessakten, soweit 10 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem das Verfahren rechtskräftig abgeschlossen worden ist, verstrichen sind und soweit die Aussonderung nicht bereits früher veranlasst worden ist,
aus den Jahren bis 2015.
Die ergangenen Entscheidungen, zur Zwangsvollstreckung geeignete Titel und Schriftstücke, auf die in der Entscheidungsformel Bezug genommen ist, werden 30 Jahre aufbewahrt.
- Akten über Rechtssachen, soweit diese durch Antrags- oder Klagerücknahme oder einen Kostenbeschluss nach § 138 FGO beendet worden sind und fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem das Verfahren rechtskräftig abgeschlossen worden ist, verstrichen sind und soweit die Aussonderung nicht bereits früher veranlasst worden ist,
aus den Jahren bis 2020.
Die ergangenen Entscheidungen werden 10 Jahre, zur Zwangsvollstreckung geeignete Titel werden 30 Jahre aufbewahrt.
- Akten über Rechtssachen, die wegen Unterbrechung des Verfahrens (z. B. § 155 FGO i. V. m. §§ 239 bis 242 ZPO) oder Untätigkeit der Beteiligten weggelegt worden sind (§ 6 Abs. 3 Nr. 3 FG-Statistik) nach Ablauf des zehnten auf die Weglegung folgenden Jahres, soweit die Aussonderung nicht bereits früher veranlasst worden ist, aus den Jahren bis 2015.
Personen, die an einer längeren Aufbewahrung des Schriftguts ein berechtigtes Interesse zu haben glauben, bitte ich, dies innerhalb von einem Monat nach Ablauf der Frist für diesen Aushang anzumelden und nachzuweisen. Der Aushang erfolgt für die Dauer eines Monats. Das auszusondernde Schriftgut ist, soweit es nicht für das Niedersächsische Hauptstaatsarchiv von Interesse ist, zur Vernichtung bestimmt.
- Sachen aus dem Allgemeinen Register
aus den Jahren bis 2023
Gez. Hager