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Newsletter 10/2020 vom 21. Oktober 2020

Rechtsprechung
des Niedersächsischen
Finanzgerichts


1 K 76/16 – Urteil vom 23.07.2020
Fahrten zwischen Wohnung und Arbeit bei einem sog. Gesamthafenarbeiter im Hamburger Hafen

Die Fahrten eines Arbeitnehmers, der als sog. Gesamthafenarbeiter im Hamburger Hafen tätig wird, sind für die Strecke von seiner Wohnung mindestens bis zum Erreichen des Hafengebiets nur mit der Entfernungspauschale als Werbungskosten zu berücksichtigen.

rechtskräftig
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1 K 129/17 – Urteil vom 03.09.2020
Berücksichtigung von Unterhaltsansprüchen gegenüber dem Ehegatten bei der Prüfung, ob ein behindertes Kind dauernd außerstande ist, sich selbst zu unterhalten

Beim Ansatz der einem behinderten Kind (rechnerisch) gegenüber seinem Ehegatten zustehenden Unterhaltsansprüche sind bei der Frage, ob ein behindertes Kind außerstande ist, sich selbst zu unterhalten und deshalb ein Kindergeldanspruch besteht, diese Unterhaltsansprüche nicht durch etwaige familienrechtlich vorrangige Unterhaltsansprüche von eigenen Kindern dieses Ehegatten zu kürzen.

Revision zugelassen
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6 K 18/17 – Gerichtsbescheid vom 20.03.2020
Kurbetrieb als Betrieb gewerblicher Art im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 1 KStG; Auslegung der Übergangsregelung in § 34 Abs. 6 Satz 5 KStG i.d.F. des JStG 2009


1. Ohne das Vorhandensein von kurspezifischen Einrichtungen begründen Anlagen, die ein staatlich anerkannter Luftkurort unter Erhebung eines Kurbeitrags unterhält und die erkennbar den Fremdenverkehr fördern sollen, keinen einheitlichen Betrieb gewerblicher Art -BgA- „Kurbetrieb“.

2. Ein Luftkurort kann Spazier- und Wanderwege, die durch (zumindest faktische) öffentliche Widmung allen Besuchern zugänglich sind, nicht seinem BgA „Kurbetrieb“, im Rahmen dessen ein Kurbeitrag zur Erneuerung und Pflege der Fremdenverkehrseinrichtungen erhoben wird, zuordnen.

3. § 34 Abs. 6 Satz 5 KStG i.d.F. des JStG 2009 ist eine Vertrauensschutzregelung zugunsten derjenigen Eigengesellschaften und BgA, bei denen die Finanzverwaltung vor dem Inkrafttreten des JStG 2009 Dauerverluste nach Grundsätzen anerkannt hat, die nicht den Anforderungen des § 8 Abs. 7 KStG genügen würden. § 34 Abs. 6 Satz 5 KStG i.d.F. des JStG 2009 hilft jedoch nicht (auch) über das Fehlen der Voraussetzungen eines BgA im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 KStG hinweg, weshalb vor Inkrafttreten des JStG 2009 irrtümlich als BgA oder Teil eines BgA eingestufte Hoheitsbetriebe im Sinne des § 4 Abs. 5 Satz 1 KStG nicht von der Übergangsregelung erfasst werden.

Revision eingelegt – BFH-Az.: I R 19/20
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11 K 339/18 – Gerichtsbescheid vom 02.07.2020
Keine Beschränkung des Betriebsausgabenabzugs aufgrund fehlenden Fremdvergleichs bei atypisch stiller Beteiligung und Erbfall

In den Fällen einer atypisch stillen Beteiligung an einer Gesellschaft kann bei dieser der Betriebsausgabenabzug nicht unter Hinweis auf Fremdvergleichsgrundsätze versagt oder beschränkt werden, wenn die Beteiligung aufgrund eines Vermächtnisses vereinbart wurde und in der Folgezeit erkennbare Versuche der Gesellschaft bestehen, die Beteiligung zu beenden.

Revision eingelegt – BFH-Az.: IV R 19/20

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Ältere Entscheidungen des Niedersächsischen Finanzgerichts ab dem Entscheidungsdatum 1. Januar 2000 können Sie über die Seite der Rechtsprechung der Niedersächsischen Justiz finden. Dort können Sie unter "Suche" das jeweilige Aktenzeichen eingeben.


Neues aus dem
Niedersächsischen
Finanzgericht

Staatssekretär Hett besucht das Niedersächsische Finanzgericht

Am Freitag den 16. Oktober 2020 begrüßte die Präsidentin des Niedersächsischen Finanzgerichts Petra Hager den Staatssekretär im Niedersächsischen Justizministerium, Dr. Frank-Thomas Hett. „Ich freue mich sehr, dass der Staatssekretär bereits kurz nach seinem Amtsantritt im September dieses Jahres die Gelegenheit genutzt hat, sich vor Ort durch ein persönliches Gespräch ein Bild über die Arbeit in der niedersächsischen Finanzgerichtsbarkeit zu machen.“, so Hager. Bei seinem ersten Besuch als Staatssekretär im Niedersächsischen Finanzgericht informierte sich Hett über die Auswirkungen der Corona-Pandemie auf den Justizalltag und zeigte sich sehr zufrieden über die getroffenen umfangreichen Schutzmaßnahmen in den Büros und Sitzungssälen. Weitere Gesprächsthemen waren u.a. die personelle Ausstattung des Gerichts sowie die wachsende Drogenszene im Bereich des Hauptbahnhofes in unmittelbarer Nachbarschaft zum Fachgerichtszentrum.

Das Niedersächsische Finanzgericht stellt 3 Proberichter ein

Bei dem Niedersächsischen Finanzgericht sind drei Stellen für Richterinnen oder Richter (m/w/d) auf Probe bzw. kraft Auftrags zu besetzen. Voraussetzung ist die Befähigung zum Richteramt. Erwartet werden zwei Prädikatsexamina, vertiefte steuerrechtliche Kenntnisse sowie eine mindestens dreijährige Berufserfahrung nach dem 2. Staatsexamen.

Schwerbehinderte Bewerberinnen und Bewerber werden bei gleicher Eignung bevorzugt berücksichtigt. Das Niedersächsische Finanzgericht strebt in allen Bereichen und Positionen an, eine Unterrepräsentanz im Sinne des Niedersächsischen Gleichberechtigungsgesetzes (NGG) abzubauen. Daher sind Bewerbungen von Frauen besonders erwünscht und können entsprechend der Vorschriften des NGG bevorzugt berücksichtigt werden.

Bewerbungen sind möglichst zeitnah an das

Niedersächsische Finanzgericht
– Die Präsidentin –
Leonhardtstr. 15
30175 Hannover

zu richten.

Der Bewerbung sind die in dem Merkblatt des Niedersächsischen Justizministeriums für die Einstellung als Richterin oder Richter auf Probe in der Arbeits-, Finanz-, Sozial- und Verwaltungsgerichtsbarkeit des Landes Niedersachsen genannten Unterlagen beizufügen.

Kampagne „Wir sind stärker! Niedersachsen gegen Corona“   Bildrechte: StK

Artikel-Informationen

Ansprechpartner/in:
Frau Andrea-Alexandra Bartels

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