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Newsletter 5/2022 vom 27. April 2022

Rechtsprechung des
Niedersächsischen
Finanzgerichts

Finanzgericht bejaht regelmäßigen Anspruch auf Akteneinsicht im Steuerverwaltungsverfahren

Mit Urteil vom 18.03.2022 (7 K 11127/18) hat der 7. Senat des Niedersächsischen Finanzgerichts zu der Frage Stellung genommen, ob Steuerpflichtige einen Anspruch auf Akteneinsicht im Verwaltungsverfahren haben, ob Art. 15 der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) auf direkte Steuern Anwendung findet und ob die Vorschrift einen gesonderten Anspruch auf Akteneinsicht umfasst.

Die Kläger hatten für die Erstellung der Steuererklärung einen Steuerberater beauftragt und ihn zur Entgegennahme des Bescheides bevollmächtigt. Erst nach der Bestandskraft des Steuerbescheides haben die Kläger von dem Bescheid Kenntnis erlangt. Den Erläuterungen in dem Bescheid konnten sie entnehmen, dass es Rückfragen gegeben hatte, von denen sie ebenfalls keine Kenntnis hatten. Da der (nunmehr ehemalige) Steuerberater keine Auskunft gegeben hatte, beantragten sie beim Finanzamt Akteneinsicht um die Angaben zu überprüfen und um ggf. Regress nehmen zu können.

Dies lehnte das Finanzamt ab. Den Klägern fehle das notwendige berechtigtes Interesse an der Akteneinsicht. Ein Anspruch würde sich auch nicht aus der DSGVO ergeben.

Der 7. Senat folgte dem Finanzamt nicht und gab den Klägern Recht.

Das Finanzamt habe das Akteneinsichtsgesuch ermessenfehlerhaft abgelehnt. Anders als andere Verfahrensordnungen enthalte die Abgabenordnung zwar kein normiertes Akteneinsichtsrecht im Verwaltungsverfahren, dem Steuerpflichtigen stehe aber nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ein Anspruch auf ermessensgerechte Entscheidung zu. Hierbei habe das Finanzamt die Belange des Steuerpflichtigen mit denen der Behörde abzuwägen.

Der 7. Senat des Niedersächsischen Finanzgerichts hat in seiner Entscheidung die abzuwägenden Rechtsgüter konkretisiert und ausgeführt, dass aus dem Rechtsstaatsprinzip gemäß Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes (GG) i.V. mit dem Prozessgrundrecht gemäß Art. 19 Abs. 4 GG und dem nunmehr in Art. 41 II lit. a der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ausdrücklich verankerten Recht auf Gehör grundsätzlich ein Akteneinsichtsrecht folge, welches die Finanzbehörde mit dem Schutz Dritter und ihrem Ermittlungsinteresse sowie ihrem Verwaltungsaufwand abzuwägen habe.

Weiterhin hat der Senat ausgeführt, dass Art 15 DSGVO auch auf direkte Steuern (wie die Einkommensteuer) Anwendung finde. Art. 15 DSGVO sehe jedoch nur ein Auskunftsrecht vor. Ob dieses Auskunftsrecht durch Akteneinsicht oder auf anderem Wege zu erfüllen sei, müsse das Finanzamt nach pflichtgemäßem Ermessen entscheiden. Das Gericht konnte diese Frage dahinstehen lassen, da den Klägern bereits aus allgemeinen Rechtsgrundsätzen ein Akteneinsichtsrecht zustand.

Der Senat hat die Revision zugelassen.

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Az. 7 K 120/21 – Beschluss vom 18.03.2022
Vorlagebeschluss an das Bundesverfassungsgericht zur Vereinbarkeit der Abgeltungsteuer mit Art. 3 Abs. 1 GG

Es wird eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) darüber eingeholt, ob § 32d Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in Verbindung mit § 43 Abs. 5 EStG (Abgeltungsteuer) in den in den Jahren 2013, 2015 und 2016 geltenden Fassungen insoweit mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar sind, als dass sie für Einkünfte aus privaten Kapitalerträgen einen Sondersteuersatz in Höhe von 25 % mit abgeltender Wirkung vorsehen.

Der Senat ist davon überzeugt, dass die Abgeltungsteuer gegen die in Art 3 Abs. 1 GG gleichheitsrechtlich verankerte Vorgabe der Gleichbehandlung aller Einkunftsarten und einer gleichmäßigen Besteuerung nach der individuellen Leistungsfähigkeit verstößt.

Die Abgeltungsteuer führt zu einer Ungleichbehandlung zwischen Beziehern privater Kapitaleinkünfte gemäß § 20 EStG und den übrigen Steuerpflichtigen. Während die Bezieher von Kapitaleinkünften gemäß § 32d Abs. 1 EStG in Verbindung mit § 43 Abs. 5 EStG mit einem Sondersteuersatz von 25 % abgeltend belastet werden, unterliegen die übrigen Steuerpflichtigen gemäß § 32a EStG einem Steuersatz von bis zu 45 %.

Die in den Gesetzesmaterialien genannten Rechtfertigungsgründe genügen den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht. Weitere Rechtfertigungsgründe sind nicht ersichtlich.

Die Abgeltungsteuer ist nicht zur Verwirklichung eines effektiven Steuervollzugs oder zur Beseitigung eines etwaigen strukturellen Vollzugsdefizits geeignet. Unabhängig von der Frage der grundsätzlichen Geeignetheit der Regelung ist die Erforderlichkeit zwischenzeitlich entfallen, da sich seit dem Inkrafttreten der Abgeltungsteuer die Möglichkeiten der Finanzverwaltung, im Ausland befindliches Vermögen zu ermitteln, stark verbessert haben.

Die Abgeltungsteuer ist auch nicht zur Standortförderung des deutschen Finanzplatzes geeignet und führt auch nicht zu einer wesentlichen Vereinfachung im Besteuerungsverfahren; insoweit ergeben sich keine Rechtfertigungsgründe für die gleichheitswidrige Besteuerung.

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Weitere Entscheidungen des
Niedersächsischen
Finanzgerichts

Az. 3 K 176/21 – Urteil vom 28.02.2022
Kein höherer erbschaftsteuerlicher Freibetrag aufgrund eines Erbverzichts der Elterngeneration

Die durch einen Erbverzicht ausgelöste Vorversterbensfiktion gem. § 2346 Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches führt nicht zu einem erbschaftsteuerlichen Freibetrag nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 des Erbschaftsteuergesetzes (ErbStG).

Revision zugelassen

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Az. 3 K 210/21 – Urteil vom 28.02.2022

Erbschaftsteuer-Freibetrag für Urenkel, wenn die vorangegangenen Generationen bereits verstorben sind

Urenkel haben auch bei Vorversteberben beider vorangegangener Generationen keinen Anspruch auf einen höheren als den in § 16 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG vorgesehenen Freibetrag.

Revision zugelassen

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Az. 4 K 89/20 – Urteil vom 16.02.2022
Unbekannte Grunddienstbarkeit als notwendiges Betriebsvermögen einer Besitzgesellschaft

Erwirbt eine Besitzgesellschaft im Rahmen einer Betriebsaufspaltung ein Grundstück und besteht auf einem Nachbargrundstück eine Grunddienstbarkeit zugunsten des jeweiligen Eigentümers des erworbenen Grundstücks, stellt die Grunddienstbarkeit notwendiges Betriebsvermögen der Besitzgesellschaft dar, ohne dass es auf die Kenntnis von deren Existenz ankommt.

Revision zugelassen

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Az. 4 K 113/20 – Urteil vom 16.02.2022
Keine Entfernungspauschale für Fahrten eines erwerbslosen Steuerpflichtigen im Rahmen seines Teilzeitstudiums.

Ein Studium oder eine Bildungsmaßnahme ist auch in Zeiten einer Erwerbslosigkeit des Steuerpflichtigen nicht notwendig mit der Folge als Vollzeitstudium oder vollzeitige Bildungsmaßnahme zu qualifizieren, dass die steuerliche Berücksichtigung von Fahrtkosten auf die Entfernungspauschale begrenzt ist (entgegen Tz. 34 des BMF-Schreibens vom 25.11.2020, BStBl. I 2020, 1228)

Revision zugelassen

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Az. 5 K 106/21 – Entscheidung vom 22.04.2022
Zur Aussetzung des Klageverfahrens über einen Abrechnungsbescheid bei Aufrechnung des FA mit rechtswegfremden Gegenforderungen

1. Rechnet das FA mit von Bauleistenden nach § 27 Abs. 19 UStG abgetretenen zivilrechtlichen Ansprüchen gegen den Steuererstattungsanspruch des Leistungsempfängers auf und wird gegen diese zur Aufrechnung gestellten Gegenforderungen die Einrede der Verjährung erhoben, darf das FG im Klageverfahren gegen den Abrechnungsbescheid über das Bestehen der rechtswegfremden Gegenforderungen nicht mitentscheiden.

2. Das FG hat in diesen Fällen den Rechtsstreit gem. § 74 FGO auszusetzen, bis das zuständige Gericht über die zur Aufrechnung gestellten rechtswegfremden Gegenforderungen entschieden hat und gleichzeitig dem mit den umstrittenen Gegenforderungen aufrechnenden FA zur Erhebung der Klage auf Feststellung des Bestehens dieser Forderungen in dem für diese zuständigen Rechtsweg eine Frist zu setzen.

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Az. 7 K 169/21 – Urteil vom 19.11.2021

Prüfungsanordnung: Feststellungsinteresse für Nichtigkeitsfeststellungsklage

Zuständigkeit für die Prüfung des Steuerabzugs nach § 50a EStG im Rahmen der Außenprüfung

Die Nichtigkeitsfeststellungklage betreffend eine Prüfungsanordnung ist auch dann zulässig, wenn zum Zeitpunkt der Klagerhebung bereits geänderte Steuerbescheide bzw. Feststellungsbescheide ergangen sind, die auf den Prüfungsfeststellungen beruhen und die noch nicht bestandskräftig sind (anhängige Klageverfahren).

Das Bundeszentralamt für Steuern ist für die Prüfung des Steuerabzugs nach § 50a EStG im Rahmen der Außenprüfung (ab dem vom Verordnungsgeber angeordneten Zeitpunkt) sachlich gemäß §§ 195, 16 AO i. V. mit § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 12 FVG zuständig.

Revision anhängig: BFH AZ.: I R 14/22

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Az. 7 K 272/20 – Urteil vom 18.03.2022

Bekanntgabe eines Steuerbescheides zu einer neuen Steuernummer bei umfassend erteilter Vollmacht

Wird ein Steuerberater ohne Einschränkung als Empfangsbevollmächtigter bestellt, so gilt die Empfangsvollmach auch für neue Steuernummern.

Eine Einschränkung ergibt sich auch nicht aus dem Beiblatt des amtlichen Vollmachtsformulars.

Revision zugelassen

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Az. 8 K 100/19 – Urteil vom 18.01.2022
Gewerbesteuerzerlegung in gemeindefreien Gebieten

1. Zur Gewerbesteuerzerlegung bei Windkraftanlagen innerhalb der 12-Seemeilen-Zone.

2. Die Gewerbesteuerhebeberechtigung betreffend Betriebsstätten in den niedersächsischen Küstengewässern bestimmt sich nach § 4 Abs. 2 Gewerbesteuergesetz i. V. mit § 1 Abs. 1 der Niedersächsischen Verordnung über die Erhebung der Gewerbe- und Grundsteuer in gemeindefreien Gebieten; diese Vorschriften verstoßen nicht gegen die Garantie der kommunalen Selbstverwaltungshoheit aus Art. 28 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 6 GG.

Az. 10 K 29/20 – Urteil vom 11.11.2021

Gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Aufwendungen für Sponsoring

Aufwendungen für die Überlassung von Werbeflächen (im Streitfall u.a. Bande und Trikots) sowie für die Überlassung eines Vereinslogos für Werbezwecke unterliegen der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung gem. § 8 Nr.1 d) des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) bzw. § 8 Nr. 1 f) GewStG.

Revision eingelegt – BFH-Az.: III R 5/22

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Az. 11 K 119/17 – Urteil vom 10.03.2022

Keine Umsatzsteuerbefreiung für eine Tanzschule

Weder aus dem nationalen Umsatzsteuerrecht noch aus dem Unionsrecht ergibt sich eine Umsatzsteuerbefreiung für Umsätze aus dem Betrieb einer Tanzschule. Dies gilt jedenfalls für Umsätze aus Tanzkursen für Erwachsene ("Welttanzprogramm" und "Medaillenkurse").

Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt - BFH-Az.: V B 30/22

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Die Volltexte der genannten Entscheidungen sowie weitere Entscheidungen des Niedersächsischen Finanzgerichts ab dem 1. Januar 2000 können Sie auf dem Niedersächsischen Landesjustizportal abrufen.

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Gut zu wissen

Vertretungszwang vor dem Finanzgericht?

Brauche ich einen Anwalt oder Steuerberater für ein finanzgerichtliches Verfahren?

Die Finanzgerichtsordnung schreibt keinen Anwaltszwang für die Verfahren in erster Instanz bei den Finanzgerichten vor. Der Steuerbürger kann die Sache also auch alleine in die Hand nehmen, denn nach § 62 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) können die Beteiligten den Rechtsstreit vor dem Finanzgericht selber führen.

Vor dem Hintergrund häufig komplizierter steuerrechtlicher oder auch verfahrensrechtlicher Probleme kann es jedoch sinnvoll sein, einen fachkundigen Bevollmächtigten für die Prozessführung einzuschalten. Hier gilt jedoch: nicht jeder darf mit der Hilfeleistung in Steuersachen beauftragt werden. Vielmehr regelt § 62 FGO abschließend, wer vor dem Finanzgericht vertretungsbefugt ist. Dazu gehören z.B. die zugelassenen Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer.

Zulässig ist daneben auch die Vertretung durch Beschäftigte des Beteiligen oder durch volljährige Familienangehörige. Die Vertretung durch Familienangehörige ist allerdings nur zulässig, wenn sie nicht in Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht. Der Familienangehörige darf also kein Honorar für die Vertretung erhalten oder sonst in einer Weise entgeltlich - z.B. als Vermögens-, Finanzberater - für den Beteiligten tätig sein. Auch Lohnsteuerhilfe dürfen ihre Mitglieder in dem Umfang vor dem Finanzgericht vertreten, in dem sie nach dem Steuerberatungsgesetz zur steuerlichen Beratung befugt sind (z.B. für Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit).

Das Gericht weist Personen oder Gesellschaften, die als Bevollmächtigte auftreten aber dazu nicht nach § 62 FGO befugt sind, durch Beschluss zurück. Wirksame Prozesshandlungen durch den zurückgewiesenen Bevollmächtigten sind ab diesem Zeitpunkt nicht mehr möglich. Der Beteiligte müsste daher im Falle der Zurückweisung den Prozess entweder selber weiter betreiben oder einen anderen Bevollmächtigten beauftragen.

In zweiter Instanz – vor dem Bundesfinanzhof – besteht demgegenüber grundsätzlich ein Vertretungszwang und die Beteiligten müssen einen Rechtsanwalt oder Steuerberater beauftragen (§ 62 Abs. 4 FGO).

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Neues am dem
Niedersächsischen
Finanzgericht

Vorsitzende Richterin am Finanzgericht Georgia Gascard in den Ruhestand versetzt

Am 31. März 2022 ist die langjährige Vorsitzende Richterin des 7. Senats am Niedersächsischen Finanzgericht Georgia Gascard in den Ruhestand versetzt worden.

Frau Gascard studierte nach ihrem Abitur zunächst Rechtswissenschaften an der Universität Hannover.

Nach ihrem Zweiten Staatsexamen im Jahr 1981 war sie zunächst (als damals jüngste) Rechtsanwältin tätig, vor allem auf dem Gebiet des Steuerrechts. Später wurde sie auch als Steuerberaterin zugelassen.

Im Mai 1987 wechselte Georgia Gascard als Richterin in das Niedersächsische Finanzgericht, wo sie verschiedenen Ertragsteuersenaten angehörte. Im März 2004 wurde sie zur Vorsitzenden Richterin am Finanzgericht ernannt und dem 7. Senat zugewiesen, der neben den allgemeinen Bereichen des Ertragsteuerrechts als Spezialgebiet für die Grunderwerbsteuer zuständig ist.

In dieser Zeit wirkte sie - auch als Berichterstatterin - an zahlreichen Vorlagebeschlüssen des 7. Senats an das Bundesverfassungsgericht mit. Zu nennen sind insbesondere die Beschlüsse vom 25.11.2009 und vom 21.8.2013 zur Verfassungswidrigkeit des Solidaritätszuschlags (7 K 143/08, Az. des BVerfG: 2 BvL 6/14) vom 19. und 21.8.2013 (7 K 9/10 u.a., Az. des BVerfG: u.a. 2 BvL 9/14) zur Verfassungswidrigkeit des § 62 Abs. 2 Einkommensteuergesetzes, nach der ein nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer - abhängig von der Art seines Aufenthaltsstatus - teilweise keinen Anspruch auf Kindergeld hat sowie vom 2.12.2016 (7 K 83/16, Az. des BVerfG: 2 BvL 3/17) zur Verfassungswidrigkeit der Höhe der ab dem Veranlagungszeitraum 2014 geltenden Kinderfreibeträge. In all diesen Fällen steht eine Entscheidung durch das Bundesverfassungsgericht noch immer aus. In der letzten von ihr geleiteten mündlichen Verhandlung hat der 7. Senat am 18. März 2022 dem Bundesverfassungsgericht die Frage zur Prüfung vor, ob die Abgeltungssteuer bei den Einkünften aus Kapitalvermögen mit einem Steuersatz von maximal 25% statt des progressiv-linearen Steuersatzes für andere Einkünfte verfassungsgemäß ist (s.o.). Auch mit diesen Vorlagebeschlüssen hat Georgia Gascard das Außenbild des Niedersächsischen Finanzgerichts maßgeblich mitgeprägt.

Daneben war Frau Gascard langjähriges Mitglied des Präsidiums des Finanzgerichts und des Richterdienstgerichts und bis zu ihrem Ausscheiden auch Mitglied des Präsidialrats.

Auch nach ihrem Ausscheiden aus dem Niedersächsischen Finanzgericht wird es Frau Gascard sicherlich nicht langweilig werden. Sie freut sich insbesondere auf mehr Zeit mit ihren Enkelkindern, sie ist Mitglied in zwei Chören und einem Laienorchester, sie plant, zu den von ihr bereits beherrschten fünf Sprachen weitere Sprachen dazu zu lernen. Und sie bleibt auch weiterhin steuerlich aktiv und wird sich in einer hannoverschen Steuerberatungskanzlei im Bereich der steuerlichen Beratung und Erstellung von Steuererklärungen betätigen.

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Astrid Nagel zur Vorsitzenden Richterin am Finanzgericht ernannt

Am 1. April 2022 hat die Präsidentin des Niedersächsischen Finanzgerichts Petra Hager Frau Astrid Nagel zur Vorsitzenden Richterin am Finanzgericht ernannt.

Frau Nagel begann ihre steuerrechtliche Karriere im Jahr 1993 mit dem Eintritt in die Niedersächsische Finanzverwaltung. Dort leitete sie im Finanzamt Stadthagen – unterbrochen durch eine mehrmonatige Abordnung an das Finanzministerium - als Sachgebietsleiterin die Rechtsbehelfsstelle.

Zum 1. Juli 1998 wechselte Frau Nagel an das Niedersächsische Finanzgericht und war dort in verschiedenen Senaten tätig. Zuletzt gehörte sie als ständige Vertreterin des Vorsitzenden dem 14. Senat an, der für die besonderen Arbeitsgebiete Haftung, Lohnsteuerhaftung und Kfz-Steuer zuständig ist. Im Jahr 2019 war Astrid Nagel für drei Monate an das Niedersächsischen Justizministerium abgeordnet.

Frau Nagel übernimmt den Vorsitz des insbesondere auch für die Grunderwerbsteuer zuständigen 7. Senat von Frau Georgia Gascard (s.o.).

Bereits seit 2015 ist Astrid Nagel zusätzlich als Güterichterin am Niedersächsischen Finanzgericht bestellt und in dieser Funktion bestrebt, in Mediationsverfahren einvernehmliche Lösungen mit den Konfliktbeteiligten zu finden.

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  Bildrechte: Nds. FG
Richter Dr. Breckwoldt - von Hamburg, über Berlin und Schleswig-Holstein nach Niedersachsen

Am 25. April hat Herr Dr. Nils Ingmar Breckwoldt seinen Dienst als Richter auf Probe am Niedersächsischen Finanzgericht aufgenommen.

Nach seinem Studium der Rechtswissenschaften und dem ersten Staatsexamen in Hamburg war Herr Dr. Breckwoldt zunächst als wissenschaftlicher Mitarbeiter am Lehrstuhl für öffentliches Recht, Finanz- und Steuerrecht an der Universität Hamburg tätig und hat dort zu dem Thema „Steuerstaat im Wettbewerb“ promoviert. Sein Referendariat absolvierte er in Berlin und begann nach dem zweiten Staatsexamen im Jahr 2014 seine richterliche Laufbahn zunächst in der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Schleswig-Holstein. Dort war er zuletzt als Richter am Landgericht Itzehoe tätig. Am Niedersächsischen Finanzgericht gehört er dem 13. Senat an, der im besonderen Arbeitsgebiet für Vollstreckungs- und Duldungssachen zuständig ist.

Herr Dr. Breckwoldt lebt mit seiner Frau und seinen zwei Kindern in Hamburg. Wenn Familie und Beruf es zeitlich zulassen, widmet er sich in seiner Freizeit gern der klassischen Musik.

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Stellenausschreibung

Bei dem Niedersächsischen Finanzgericht ist eine Stelle für

eine Richterin oder einen Richter (m/w/d) auf Probe bzw. kraft Auftrags

zu besetzen.

Voraussetzung ist die Befähigung zum Richteramt. Erwartet werden zwei Prädikatsexamina, vertiefte steuerrechtliche Kenntnisse sowie eine mindestens dreijährige Berufserfahrung nach dem 2. Staatsexamen.

Schwerbehinderte Bewerberinnen und Bewerber werden bei gleicher Eignung bevorzugt berücksichtigt. Das Niedersächsische Finanzgericht strebt in allen Bereichen und Positionen an, eine Unterrepräsentanz im Sinne des Niedersächsischen Gleichberechtigungsgesetzes (NGG) abzubauen. Daher sind Bewerbungen von Frauen besonders erwünscht und können entsprechend der Vorschriften des NGG bevorzugt berücksichtigt werden.

Bewerbungen sind innerhalb von einem Monat seit Erscheinen dieser Anzeige an das Niedersächsische Finanzgericht, -Die Präsidentin-, Leonhardtstraße 15, 30175 Hannover, zu richten. Der Bewerbung sind die in dem Merkblatt des Niedersächsischen Justizministeriums für die Einstellung als Richterin oder Richter auf Probe in der Arbeits-, Finanz-, Sozial- und Verwaltungsgerichtsbarkeit des Landes Niedersachsen genannten Unterlagen beizufügen.

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Zwei Fäuste berühren sich. Geimpft sind wir stärker!   Bildrechte: ms

Artikel-Informationen

erstellt am:
27.04.2022
zuletzt aktualisiert am:
02.05.2022

Ansprechpartner/in:
Frau Andrea-Alexandra Bartels

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