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Newsletter 3/2022 vom 16. Februar 2022

Rechtsprechung des
Niedersächsischen
Finanzgerichts

Vorsteuerabzug aus Aufwendungen für Trikotsponsoring

Der 11. Senat des Niedersächsischen Finanzgerichts hat mit Urteil vom 3. Januar 2022 (Az. 11 K 200/20) über die Frage entschieden, ob im Rahmen der Umsatzsteuerfestsetzung Vorsteuerbeträge aus dem Erwerb von Sportbekleidung mit Werbeaufdrucken (sog. Trikotsponsoring) abzugsfähig sind.

Der Kläger betrieb eine Fahrschule. Er hatte in den Streitjahren Sportbekleidung mit dem Werbeaufdruck „Fahrschule X“ erworben und die Trikots verschiedenen Vereinen in der Region rund um seine Fahrschule unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Es handelte sich vor allem um Jugendmannschaften in unterschiedlichen Sportarten.

Nach einer Außenprüfung wurden die entsprechenden Aufwendungen vom Finanzamt nicht steuermindernd berücksichtigt. Zur Begründung führte es an, dass die Spiele der fraglichen Mannschaften vor allem solche im Jugendbereich beträfen, die kaum Publikum anziehen würden. Es sei deshalb davon auszugehen, dass die Aufdrucke keine nennenswerte Werbewirkung erzielen würden. Das Überlassen der Sportbekleidung sei deshalb dem ideellen Bereich zuzuordnen, die Vorsteuer also nicht abziehbar.

Der 11. Senat folgte diesem Vorbringen des Finanzamts nicht und gab dem Kläger Recht.

Richtig sei zwar, dass die Jugendmannschaften in aller Regel nicht vor Publikum spielten; bei deren Spielen seien vorwiegend Betreuer und ggfs. einige Eltern mit anwesend. Darauf komme es jedoch nicht an, denn die jugendlichen Sportler seien zumeist im Alter von 15 bis 20 Jahren und demgemäß gerade die Zielgruppe, die der Kläger mit seiner Fahrschule ansprechen möchte. Erfahrungsgemäß nähmen junge Leute im Alter ab 16 oder 17 Jahren heutzutage zumeist die Möglichkeit zum Erwerb einer Fahrerlaubnis in Anspruch.

Die Verwendung der Trikots mit dem Werbeaufdruck stelle deshalb eine Dienstleistung der Vereine dar und damit eine Gegenleistung für die Überlassung der Sportbekleidung. Ob die Vereine eine Versteuerung dieser Leistungen vorgenommen hätten, sei - so das Gericht - für die hier maßgebliche Frage des Vorsteuerabzugs des leistenden Unternehmers unerheblich und nicht Gegenstand dieses Rechtsstreits.

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Weitere Entscheidungen des

Niedersächsischen
Finanzgerichts

6 K 20/21 – Urteil vom 14.12.2021
Abziehbarkeit von Aufwendungen für eine künstliche Befruchtung als außergewöhnliche Belastung im Sinne des § 33 EStG

1. Aufwendungen für eine künstliche Befruchtung können als außergewöhnliche Belastung nach § 33 Abs. 1 EStG zu berücksichtigen sein. Dafür ist es erforderlich, dass die künstliche Befruchtung mit dem Ziel erfolgt, die auf einer „Krankheit" der Frau oder des Mannes beruhende Kinderlosigkeit zu beheben. Eine chromosomale Translokation mit erheblichen hieraus resultierenden Risiken und möglichen Folgen für ein auf natürlichem Weg gezeugtes Kind ist als Krankheit einzuordnen.

2. Die bei Vorliegen einer Krankheit bei dem bzw. der einen Partner(in) unwiderleglich vermuteten Merkmale der Außergewöhnlichkeit und der tatsächlichen Zwangsläufigkeit im Sinne von § 33 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 EStG sind aufgrund der infolge des gemeinsamen Kinderwunsches gebotenen Gesamtbetrachtung auf die bzw. den sich gleichermaßen in einer Zwangslage befindende(n) gesunde(n) Partner(in) zu übertragen. Dies gilt ungeachtet des Bestehens einer Ehe.

3. Die Berücksichtigung von Aufwendungen für eine künstliche Befruchtung als außergewöhnliche Belastung kommt bei einer Einzelveranlagung gemäß § 25 EStG angesichts der für beide Partner bestehenden Zwangslage bei dem Partner bzw. der Partnerin in Betracht, dem bzw. der die Aufwendungen im Sinne des § 33 Abs. 1 EStG „erwachsen“ sind, weil er bzw. sie die Aufwendungen tatsächlich und aufgrund der gleichgerichteten Interessenlage zumindest auch aus eigenem Interesse getragen hat. Eine Berücksichtigung bei dem anderen Partner bzw. der anderen Partnerin nach den Grundsätzen des abgekürzten Zahlungswegs kann nicht erfolgen; ein Wahlrecht besteht nicht.

Revision eingelegt – BFH-Az.: VI R 2/22

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9 K 188/18 – Urteil vom 06.10.2021
Voraussetzungen, Wirksamkeit und Anfechtung einer anlässlich einer steuerlichen Außenprüfung getroffenen tatsächlichen Verständigung

1. Eine tatsächliche Verständigung über eine Rechtsfrage ist grundsätzlich unwirksam. Ist eine Rechtsfrage - wie die (Hinzu)Schätzungsbefugnis im Rahmen des § 162 AO - jedoch so mit einer Tatsachenfeststellung verquickt, dass eine Verständigung der einen ohne die andere nicht möglich erscheint, ist eine (mittelbare) Verständigung auch über die Rechtsfrage zulässig.

2. Die tatsächliche Verständigung ist eine einvernehmliche Festlegung auf den maßgeblichen Besteuerungssachverhalt, die die Beteiligten bindet und nicht einseitig widerrufbar ist.

3. Die Anfechtungsvorschriften der §§ 119, 123 BGB sind auf eine tatsächliche Verständigung im Steuerverfahren grundsätzlich anwendbar.

rechtskräftig

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9 K 18/19 – Urteil vom 01.12.2021
Beendigung einer echten Betriebsaufspaltung durch unentgeltliche Übertragung des Betriebsgrundstücks auf einen Gesellschafter der Betriebsgesellschaft

1. Ist eine (echte) Betriebsaufspaltung begründet worden, indem ein Einzelunternehmer eine Betriebs-GmbH (Gesellschafter: Einzelunternehmer mit 75% und sein Sohn mit 25%) gegründet und anschließend das Betriebsgrundstück dieser entgeltlich zur Nutzung überlassen hat, führen die spätere unentgeltliche Übertragung des Betriebsgrundstücks auf den Sohn - unabhängig vom Grund der Übertragung (im Streitfall: Scheidungsverfahren) - zur Beendigung der Betriebsaufspaltung und zur Zwangsbetriebsaufgabe des Verpachtungsbetriebs. Die im Betriebsgrundstück und in den GmbH-Anteilen des Einzelunternehmers ruhenden stillen Reserven sind - unter Berücksichtigung des Teileinkünfteverfahrens und der Vergünstigung nach § 34 Abs. 3 EStG - der Besteuerung zugrunde zu legen.

2. Eine vor der Grundstücksübertragung begonnene, weitere originäre gewerbliche Tätigkeit des Einzelunternehmers verhindert diese Rechtsfolgen nur dann, wenn diese Tätigkeit zuvor bereits zum gewerblichen Verpachtungsbetrieb gehört hat, quasi als Einzelunternehmen bestehend aus zwei gewerblichen Tätigkeiten (vgl. hierzu BFH, Urteil vom 18. Juli 2018 X R 36/17, BFH/NV 2019, 195; FG Düsseldorf, Urteil vom 26. November 2020 11 K 188/19 E, juris, betr. Einzelunternehmen mit Baugeschäft und Verpachtung).

3. Wird ein weiteres Einzelunternehmen sowohl räumlich – andere Geschäftsräume an anderem Ort – als auch sachlich – anderer Schwerpunkt – wie auch buchhalterisch und bilanziell vollständig getrennt vom Besitzunternehmen geführt, sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, auch wenn einzelne sachliche und wirtschaftliche Bezugspunkte vorhanden sind, eine Verflechtung zwischen den beiden Unternehmen jedoch nicht so eng ist, dass sich die Tätigkeiten gegenseitig bedingen.

4. Eine neben der Verpachtung des Betriebsgrundstücks erfolgte unentgeltliche Überlassung von Know-How und Erfahrungen an die Betriebs-GmbH könnte nach Beendigung des Pachtverhältnisses allenfalls dann ein Fortbestehen der Betriebsaufspaltung gewährleisten, wenn es sich nicht um den Geschäftswert handelt, sondern um ein oder mehrere immaterielle Wirtschaftsgüter des Einzelunternehmens, die selbstständig übertragen werden können und wesentliche Betriebsgrundlagen darstellen. Zudem muss die Nutzungsüberlassung hinreichend konkret und steuerlich anzuerkennen sein.

5. Die Nutzung eines Arbeitszimmers für Zwecke der Geschäftsführertätigkeit bei der Betriebs-GmbH stellt nur dann die unentgeltliche Überlassung einer wesentlichen Betriebsgrundlage dar, wenn das häusliche Arbeitszimmer funktional wesentlich für den Betrieb der GmbH ist und dessen Nutzfläche im Verhältnis zu den übrigen Nutzflächen der GmbH mehr als nur geringfügig einzustufen ist. Die Wesentlichkeitsgrenze nimmt der BFH hier bei 10% an (BFH, Urteil vom 29. Juli 2015 IV R 16/13, BFH/NV 2016, 19).

Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt – BFH-Az.: III B 6/22

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9 K 165/20 – Urteil vom 12.01.2022
Steuerliche Behandlung von Beiträgen zu einer Sportinvaliditätsversicherung eines Berufssportlers

Beiträge eines Berufssportlers zu einer Sportinvaliditätsversicherung, mit welcher Einnahmeausfälle abgesichert werde sollen, ohne dass eine Unterscheidung getroffen wird, ob die krankheits- oder unfallbedingte Unfähigkeit die sportliche Tätigkeit dauerhaft oder vorrübergehend auszuüben unmittelbar auf ein mit der beruflichen Tätigkeit zusammenhängendes Ereignis zurückzuführen ist oder durch einen Unfall im privaten Bereich bzw. eine dem allgemeinen Lebensrisiko zuzurechnende Erkrankung ausgelöst wurde, sind keine Werbungskosten.

Revision zugelassen
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11 K 87/20 – Urteil vom 03.06.2021
Keine Hinzuschätzung wegen abstrakter Möglichkeit zur Löschung bzw. Änderung von Rechnungen

Allein der Umstand, dass die zum Schreiben der Rechnungen eingesetzte Software „Verwaltungsscout-Business Edition – Rechnung und Buchhaltung“ der Firma Scoutsystems Software ausweislich der Programmbeschreibung die Rechnungen zwar automatisch fortlaufend nummeriert, jedoch die Löschung bzw. Änderung einzelner Rechnungen ermöglicht, ohne dies zu dokumentieren, rechtfertigt für sich noch keine Hinzuschätzung nach § 162 AO. Die Grundsätze, die für Kassensysteme entwickelt worden sind, sind insoweit nicht übertragbar.

rechtskräftig
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Die Volltexte der genannten Entscheidungen sowie weitere Entscheidungen des Niedersächsischen Finanzgerichts ab dem 1. Januar 2000 können Sie auf dem Niedersächsischen Landesjustizportal abrufen.

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Gut zu wissen

Achtung Änderungsbescheid! –
Handlungsoptionen bei Änderung von Bescheiden im Klageverfahren

Auch während eines laufenden finanzgerichtlichen Klageverfahrens besteht für das Finanzamt die Möglichkeit, den angefochtenen Bescheid zugunsten oder zuungunsten der Kläger zu ändern. Der geänderte Bescheid wird sodann durch gesetzliche Anordnung (automatisch) zum Gegenstand des Verfahrens (§ 68 Satz 1 Finanzgerichtsordnung - FGO).

Ein weiteres Einspruchsverfahren gegen den geänderten Bescheid ist nicht notwendig und auch nicht zulässig, vielmehr ist ein Einspruch in diesem Fall ausgeschlossen (§ 68 Satz 2 FGO). Der Kläger muss nun auf die geänderte Regelung im Klageverfahren reagieren. In welcher Weise der Kläger reagieren sollte, hängt vom Inhalt des Änderungsbescheides ab:

Sofern das Finanzamt einen Abhilfebescheid erlassen hat, also dem Klagebegehren in vollem Umfang entsprochen hat, entfällt regelmäßig das Rechtschutzbedürfnis für eine Entscheidung des Gerichts in der Sache. Sollten keine weiteren Streitpunkte vorhanden sein, die bisher nicht angesprochen worden ist, liegt es nahe, den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt zu erklären, so dass das Gericht nur noch über die Kosten entscheidet.

Wenn das Finanzamt mit dem Änderungsbescheid dem Klagebegehren nur teilweise entspricht, sollte der Kläger sein Klagebegehren überprüfen und den Klageantrag ggf. entsprechend einschränken, um negative Kostenfolgen zu vermeiden. Weiterhin kann er überlegen, ob er die Klage wegen noch offenen Streitpunkte fortführt oder ob er den Rechtsstreit aufgrund der teilweisen Abhilfe als erledigt ansieht und eine entsprechende Erledigungserklärung abgibt.

Wenn der Änderungsbescheid jedoch neue Regelungen zuungunsten des Klägers enthält und diese aus seiner Sicht rechtswidrig sind, sollte das Klagebegehren angepasst werden. Der Kläger sollte dann sowohl seinen Klageantrag erweitern und die Klagebegründung ergänzen. In der Praxis kann dies beispielsweise vorkommen, wenn während eines bereits anhängigen Klageverfahren eine zugleich noch laufende Außenprüfung abgeschlossen wird und sodann aufgrund der Prüfungsfeststellungen Änderungsbescheide ergehen. Hier sollte unbedingt beachtet werden, dass das Gericht ohne eine Reaktion des Klägers auf den Änderungsbescheid an das ursprüngliche Klagebegehren gebunden ist. Bei einer Entscheidung durch Urteil würde sodann auch die Änderung nach der Außenprüfung rechtskräftig und könnte nicht mehr zulässig angefochten werden.

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Neues am dem
Niedersächsischen
Finanzgericht

Der neue Vorsitzende Richter am Finanzgericht Volker Kreft hält seine Ernennungsurkunde in Händen   Bildrechte: Nds. FG
Prof. Dr. Volker Kreft zum Vorsitzenden Richter am Finanzgericht ernannt

Am 1. Februar 2022 hat die Präsidentin des Niedersächsischen Finanzgerichts Petra Hager Herrn Prof. Dr. Volker Kreft zum Vorsitzenden Richter am Finanzgericht ernannt.

Herr Professor Kreft begann seine steuerrechtliche Karriere im Jahr 1982 in Nordrhein-Westfalen und war dort zunächst im gehobenen Dienst der Steuerverwaltung tätig. Nach dem Studium der Rechtswissenschaften wechselte er 1994 als Abteilungsleiter in ein großes Wirtschaftsunternehmen in Bielefeld. Im Jahr 2000 trat Prof. Kreft in die niedersächsische Finanzgerichtsbarkeit ein. Dort war er zuletzt im 9. Senat tätig, der für Verfahren mit Beteiligung der Finanzämter Bad Bentheim, Burgdorf, Gifhorn, Lüneburg, Papenburg, Peine und Sulingen zuständig ist. Zum 1. Februar hat er den Vorsitz im 9. Senat übernommen.

Herr Prof. Kreft ist zudem seit 1999 Lehrbeauftragter an der Fachhochschule Bielefeld (Schwerpunkt: Unternehmenssteuerrecht), seit 2013 dort Honorarprofessor, Mit-Autor im EStG/KStG-Kommentar „Herrmann/Heuer/Raupach“ (§ 9 EStG) sowie Autor des Skriptes „Einkommensteuerrecht“ (Alpmann-Schmidt, Münster).

Vorsitzende Richterin am Finanzgericht Eva Hausmann-Lucke und Gerichtsprüferin Heidi Marschalk in den Ruhestand versetzt

Zum 31. Januar 2022 sind die Vorsitzende Richterin Eva Hausmann-Lucke und die Gerichtsprüferin Heidi Marschalk pensioniert worden. „Mit Frau Hausmann-Lucke und Frau Marschalk sind zwei fachlich hochqualifizierte und persönlich geschätzte Kolleginnen in den Ruhestand verabschiedet worden, die jede in ihrem Bereich die Rechtsprechung im Niedersächsischen Finanzgericht mit geprägt haben“, so Präsidentin Hager. „Dafür spreche ich den Kolleginnen meinen allerherzlichsten Dank aus und wünsche Frau Hausmann-Lucke und Frau Marschalk einen glücklichen und gesunden (Un-) Ruhestand.“

Nach einer Tätigkeit im höheren Dienst der niedersächsischen Finanzverwaltung wechselte Frau Hausmann-Lucke im Jahr 1990 an das Niedersächsischen Finanzgericht. Im Jahr 2006 wurde sie zur Vorsitzenden Richterin am Finanzgericht ernannt und führte bis zu ihrer Pensionierung den 9. Senat. Neben der richterlichen Tätigkeit setzte sich Eva Hausmann-Lucke auch als (stv.) Pressesprecherin sowie als Gleichstellungsbeauftragte für die Belange des Gerichts und der Kolleginnen und Kollegen ein. Frau Hausmann-Lucke war zudem von 2007 bis 2013 zunächst stellvertretendes und sodann bis März 2020 Mitglied des Staatsgerichtshofes mit Sitz in Bückeburg.

Die geborene Niedersächsin Heidi Marschalk trat 1975 in den gehobenen Dienst der Steuerverwaltung des Landes Berlin ein und war dort nach ihrer Inspektorenprüfung in verschiedenen Finanzämtern als Betriebsprüferin tätig. Im Jahr 1985 wechselte sie in die Steuerverwaltung des Landes Niedersachsen und wurde dort ebenfalls als Betriebsprüferin eingesetzt, u.a. im Finanzamt für Großbetriebsprüfung Hannover I. 2001 wechselte sie zum Niedersächsischen Finanzgericht. Dort war sie bis zum letzten Sommer Niedersachsens einzige Finanzgerichtsprüferin. Als solche unterstützte sie die Richterinnen und Richter des Finanzgerichts bei der Aufarbeitung komplexer Fragestellungen, die in der Folge von Betriebsprüfungen zu Streit zwischen den Steuerpflichtigen und dem Finanzamt geführt haben und daher zum Gegenstand eines finanzgerichtlichen Verfahrens wurden, so z.B. bei Gewinnkalkulationen. Seit Juli 2021 arbeitete Frau Marschalk ihre Nachfolgerin Sandra Palm in diese Aufgabe ein (s. Newsletter 9/2021). Ihre neu gewonnene freie Zeit möchte Frau Marschalk für Bücher, Museen- und Opernbesuche, Gartenarbeit, Radfahren, Freundinnen und Freunde und vor allem für ihre Katzen nutzen...

Fäuste - geimpft sind wir stärker   Bildrechte: ms

Artikel-Informationen

erstellt am:
16.02.2022

Ansprechpartner/in:
Frau Andrea-Alexandra Bartels

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