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Newsletter 3/2021 vom 17. März 2021

Rechtsprechung des
Niedersächsischen
Finanzgerichts


Urteil vom 25. Februar 2021 - 11 K 201/19

Stromlieferung als selbstständige Leistung neben einer umsatzsteuerfreien Vermietung

In einer aktuellen Entscheidung hatte der 11. Senat des Niedersächsischen Finanzgerichts über die Frage zu entscheiden, ob Strom, den der Vermieter über eine Photovoltaikanlage erzeugt und an die Mieter liefert, umsatzsteuerlich als Nebenleistung der Vermietung anzusehen ist. Das Gericht hat diese Frage in seinem Urteil vom 25. Februar 2021 verneint und der Klage stattgegeben.

Hintergrund: Der Kläger vermietet mehrere Wohnungen umsatzsteuerfrei (§ 4 Nr. 12 Buchst. a) UStG) und hatte im Streitjahr auf dem Dach der Häuser Photovoltaikanlagen installiert. Den erzeugten Strom speicherte der Kläger und lieferte ihn an die Mieter zu einem handelsüblichen Preis. Die jährliche Abrechnung erfolgte über einzelne Zähler mit einer individuellen Abrechnung für jeden Mieter. Hierzu schloss der Kläger mit den Mietern eine Zusatzvereinbarung zum Mietvertrag, in der u.a. geregelt war, dass der Stromlieferungsvertrag mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende gekündigt werden kann. Für einen anderweitigen Bezug des Stroms hatte der Mieter die dafür erforderlich werden Umbaukosten (ca. 500 €) zu tragen. Die Vorsteuer (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG) aus den Eingangsrechnungen des Installationsbetriebs machte der Kläger steuermindernd geltend. Das beklage Finanzamt versagte den Abzug mit der Begründung, dass die Stromlieferung eine unselbstständige Nebenleistung zur umsatzsteuerfreien Vermietung sei (Hinweis auf Abschn. 4.12.1 Abs. 5 Satz 3 UStAE).

Das Finanzgericht sah dies anders und gab der Klage statt.

Es handele sich bei der Stromlieferung um eine selbstständige Leistung neben der Vermietung. Maßgebend dafür sei, dass die Verbrauchsmenge individuell mit den Mietern abgerechnet werde und die Mieter die Möglichkeit hätten, den Stromanbieter frei zu wählen. Dass sie für den Fall der Kündigung des Stromliefervertrags mit dem Kläger die Umbaukosten zu tragen hätten, um dann den Strom von einem anderen Anbieter zu beziehen, erschwere den Wechsel zwar, mache ihn aber keinesfalls unmöglich. Auch der EuGH habe in einem vergleichbaren Fall die Stromlieferung als von der Vermietung getrennt angesehen (EuGH, Urt. v. 16.4.2015 – C-42/14).

Im Hinblick darauf, dass der BFH über diese Rechtsfrage noch nicht ausdrücklich entschieden hat und die Finanzverwaltung das EuGH-Urteil in der Rechtssache C-42/14 nicht anwendet, hat das Finanzgericht die Revision zugelassen. Ein Aktenzeichen des BFH liegt noch nicht vor.

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Urteil vom 3. Februar 2021 - 4 K 11006/17

Der Hamburger Hafen als weiträumiges Tätigkeitsgebiet im Sinne des neuen Reisekostenrechts

Der 4. Senat des Niedersächsischen Finanzgerichts hat mit Urteil vom 3. Februar 2021 entschieden, dass das Hamburger Hafengebiet für einen Hafenarbeiter, der im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung seines Arbeitgebers bei verschiedenen Hafeneinzelbetrieben auf diesem Gebiet eingesetzt wird, "dasselbe typischerweise arbeitstäglich aufzusuchende weiträumige Tätigkeitsgebiet" darstellt, sodass Fahrten zwischen Wohnung und dem Hafenzugang nur mit der Entfernungspauschale berücksichtigt werden können.

Damit gelangt das Finanzgericht auf den ersten Blick zu einem anderen Ergebnis als der Bundesfinanzhof (BFH), der bereits im Jahr 2019 den Hamburger Hafen im Lichte des neuen Reisekostenrechts zu bewerten hatte (BFH, Urteil vom 11. April 2019 – VI R 36/16, BFHE 264, 240, BStBl. II 2019, 543).

In dem damaligen Revisionsfall des Bundesfinanzhofs hatte der Revisionskläger als sog. „Gesamthafenarbeiter“ neben seinem Dienstverhältnis mit dem Gesamthafenbetrieb Hamburg zusätzlich Dienstverhältnisse mit den verschiedenen Hafeneinzelbetrieben, die auf die jeweilige – teilweise eintägige – Dauer seines dortigen Arbeitseinsatzes befristet waren. Für diese – wenn auch nur sehr kurze – „Dauer des Dienstverhältnisses“ erfolgte eine Zuordnung des Revisionsklägers zu der ortsfesten betrieblichen Einrichtung des Hafeneinzelbetriebes, sodass dort nach § 9 Abs. 4 EStG die erste Tätigkeitsstätte des jeweiligen Dienstverhältnisses gegeben war und die Entfernungspauschale zur Anwendung kam.

Der Kläger im Fall des Niedersächsischen Finanzgerichts war dagegen kein solcher Gesamthafenarbeiter mit mehreren Dienstverhältnissen. Er war vielmehr ausschließlich bei einem Unternehmen angestellt, das u.a. auch die Arbeitnehmerüberlassung auf dem Gebiet des Hamburger Hafens betrieb. Im Rahmen dieser Arbeitnehmerüberlassung wurde der Kläger bei verschiedenen Hafeneinzelbetrieben tätig. Die jeweilige Zuordnung zu diesen Hafeneinzelbetrieben erfolgte durch den Arbeitgeber des Klägers an jedem Arbeitstag neu, sodass sie nicht „dauerhaft“ war und in der Folge keine erste Arbeitsstätte vorlag. Der Kläger hatte für seinen Arbeitseinsatz jedoch „typischerweise arbeitstäglich“ das Gebiet des Hamburger Hafens und damit „dasselbe weiträumige Tätigkeitsgebiet“ aufzusuchen. Trotz Fehlens einer ersten Arbeitsstätte waren die Fahrten von seiner Wohnung bis zum Hafenzugang daher nur mit der Entfernungspauschale anzusetzen.

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Weitere Entscheidungen
des Niedersächsischen
Finanzgerichts


Urteil vom 8. Dezember 2020 - 3 K 152/17 (II. Rechtsgang)

Kindergeld: Abgrenzung der Erstausbildung von der Weiterbildung

Nach der neueren BFH-Rechtsprechung ist im Einzelfall wertend zu entscheiden, ob die Ausbildungsmaßnahme neben einer Berufstätigkeit als Haupt- oder die Nebensache einzuordnen ist.

rechtskräftig
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Urteil vom 28. November 2019 - 11 K 10239/15 (II. Rechtsgang)

Vorliegen einer Arzneiware i. S. der Position 3004 KN oder einer Lebensmittelzubereitung i. S. der Position 2106 KN

1. Für die Einreihung einer Ware als Arzneimittel ist es nicht erforderlich, dass auf dem Etikett, der Verpackung oder dem Beipackzettel ein "Wirkmechanismus" beschrieben wird.

2. Zur Ermittlung der objektiven Beschaffenheitsmerkmale der Ware können die Angaben auf dem Etikett, der Verpackung und dem Beipackzettel herangezogen werden.

3. Für die Qualifizierung als Lebens- oder Arzneimittel kommt es zolltariflich nicht darauf an, aus welchen arznei- oder lebensmittelrechtlichen Gründen der Erzeuger die Bezeichnung oder Darbietung des Erzeugnisses gewählt oder die Indikationen für das Präparat angegeben hat.

rechtskräftig
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Urteil vom 11. Juni 2020 - 11 K 237/17

Verhältnis zwischen den Steuerbefreiungsvorschriften des § 4 Nr. 14 Buchst. a und b UStG; Steuerbefreiung ärztlich angeordneter Blutanalysen bei wissenschaftlich nicht anerkannten Heilmethoden

Entgegen Abschn. 4.14. Abs. 2 Satz 1 UStAE ist § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG bei Analysen in einem Labor unabhängig von dem Ort der Leistungserbringung neben § 4 Nr. 14 Buchst. b UStG anwendbar.

Medizinische Analysen, die von praktischen Ärzten im Rahmen ihrer Heilbehandlungen angeordnet werden, sind auch dann nach § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG steuerbefreit, wenn es sich um nicht wissenschaftlich anerkannte Untersuchungsmethoden handelt.

rechtskräftig
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Urteil vom 22. Mai 2020 - 11 K 180/19

Richterablehnung, Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug

Zulässigkeitsvoraussetzung für ein Ablehnungsgesuch ist, dass über den geltend gemachten Ablehnungsgrund nicht schon negativ entschieden wurde

Für das Recht auf Vorsteuerabzug im Zeitpunkt des Leistungsbezugs reicht es nicht aus, wenn sich der Leistungsempfänger die Art der Verwendung gleichsam offen hält, indem er gleichermaßen eine den Vorsteuerabzug ermöglichende Verwendung für möglich hält.

rechtskräftig
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Die Volltexte der genannten Entscheidungen sowie weitere Entscheidungen des Niedersächsischen Finanzgerichts ab dem 1. Januar 2000 können Sie auf dem Niedersächsischen Landesjustizportal abrufen.

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Gut zu wissen

„vGA-Falle“

Form und Fremdvergleich bei Zuwendungen an beherrschende Gesellschafter

Ausgeschüttete Gewinne einer Gesellschaft, z.B. die Dividenden, mindern das Einkommen der Gesellschaft nicht und sind zugleich beim Gesellschafter regelmäßig steuerpflichtige Einkünfte aus Kapitalvermögen. Nicht nur diese offenen Ausschüttungen führen zu steuerpflichtigen Einkünften, vielmehr hat der Gesetzgeber durch Regelungen im Körperschaftsteuergesetz - § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG - und Einkommensteuergesetz - § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG - sichergestellt, dass auch die sogenannten verdeckten Gewinnausschüttungen (vGA) den offenen Ausschüttungen im Wesentlichen gleichgestellt und versteuert werden.

Eine vGA liegt dann vor, wenn eine Gesellschaft ihrem Gesellschafter einen Vermögensvorteil zuwendet und diese Zuwendung durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist. Maßstab für die Beurteilung der gesellschaftsrechtlichen Veranlassung ist dabei immer die Frage, ob die Zuwendung in der konkreten Art und Weise auch an einen Gesellschaftsfremden erfolgt wäre (Fremdüblichkeit?). Dabei können einer vGA ganz unterschiedliche Sachverhalte zugrunde liegen, wie z.B. die Gewährung eines Darlehens an den Gesellschafter, die Zahlung von Tantiemen oder die Gestellung eines Pkw an den Gesellschafter-Geschäftsführer oder auch eine Pensionszusage an den Gesellschafter-Geschäftsführer.

Um eine verdeckte Gewinnausschüttung und deren steuerliche Konsequenzen zu vermeiden, müssen bei beherrschenden Gesellschaftern (Beteiligung über 50%) aber besondere Voraussetzungen beachtet werden. Neben dem Fremdvergleich ist in diesen Fällen ein Klarheitsgebot zu beachten. Die Vereinbarung zwischen der Gesellschaft und ihrem (Mehrheits-)Gesellschafter muss klar, eindeutig und zivilrechtlich wirksam sein. Zudem muss sie im Vorwege erfolgen und auch tatsächlich durchgeführt werden. Dies bedeutet, dass selbst bei einer fremdüblichen Zuwendung an den Gesellschafter – wie z.B. einer üblichen Pkw-Gestellung – eine verdeckte Gewinnausschüttung vorliegen kann, wenn es an einer entsprechenden Vereinbarung, z.B. im Geschäftsführeranstellungsvertrag, fehlt. Eine nachträgliche Vereinbarung oder auch die Rückgewähr erhaltener Vermögensvorteile an die Gesellschaft helfen in diesen Fällen nicht mehr.

Gerade kleinere Kapitalgesellschaften mit nur einem Gesellschafter tappen nach den Erfahrungen der Richterin am Finanzgericht Dr. Antje Hagena, die im 6. Senat u.a. für die Besteuerung von Körperschaften zuständig ist, häufig unbewusst in die Falle „vGA“. „Dabei kann in vielen Fällen die vGA schon dadurch vermieden werden, dass der Gesellschafter im Voraus klare vertragliche Vereinbarungen mit „seiner“ Gesellschaft trifft und diese auch schriftlich dokumentiert.“, so Dr. Hagena.

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Neues aus dem
Niedersächsischen
Finanzgericht

Dr. Solvejg Glatz zur Richterin am Finanzgericht ernannt

  Bildrechte: Solvejg Glatz
Ri'in FG Solvejg Glatz (re.) mit BVR'in Monika Hermanns

Am 3. März 2021 wurde Frau Dr. Solvejg Glatz zur Richterin am Finanzgericht ernannt.

Frau Dr. Glatz ist seit März 2018 als Richterin zur Probe am Niedersächsischen Finanzgericht in Hannover tätig. Seit April 2019 ist sie als wissenschaftliche Mitarbeiterin an das Bundesverfassungsgericht abgeordnet. Dort ist sie im Dezernat von BVR'in Monika Hermanns schwerpunktmäßig für die Bearbeitung von Fällen aus dem Einkommen- und Körperschaftsteuerrecht zuständig. Die Ernennungsurkunde wurde Frau Dr. Glatz in den Räumlichkeiten des Bundesverfassungsgerichts in Karlsruhe von Frau BVR'in Hermanns überreicht.

Die in Stade geborene Frau Dr. Glatz schloss zunächst erfolgreich ein Studium der Mathematik und der Musik auf Lehramt ab, bevor sie an der privaten Bucerius Law School in Hamburg und dem Georgetown University Law Center in Washington D.C. ein Studium der Rechtswissenschaften absolvierte. Nach ihrem juristischen Referendariat am Hanseatischen Oberlandesgericht Hamburg mit Stationen in Houston/Texas und am Bundesfinanzhof in München war Frau Dr. Glatz zunächst für drei Jahre als Rechtsanwältin in der Grundsatzabteilung einer großen Wirtschaftsprüfungsgesellschaft in Hamburg tätig und dort schwerpunktmäßig mit dem internationalen Steuerrecht und Steuerstreitverfahren befasst. Währenddessen verfasste sie auch ihre Promotion zu einem Thema des internationalen Steuerrechts.

In ihrer Zeit am Niedersächsischen Finanzgericht war Frau Dr. Glatz dem 15. Senat zugeordnet, der u.a. für das Vollstreckungsrecht zuständig ist. Ihre Abordnung zum Bundesverfassungsgericht ist bis Dezember 2022 erfolgt.

Nicht hängen lassen auf Niedersächsisch   Bildrechte: Nds. Staatskanzlei

Artikel-Informationen

erstellt am:
17.03.2021

Ansprechpartner/in:
Frau Andrea-Alexandra Bartels

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