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Newsletter 3/2020 vom 18. März 2020, u.a. mit Informationen zu den Auswirkungen des Corona-Virus

Corona-Virus -
Gerichtsverhandlungen
und Termine haben
weiterhin Gültigkeit


Alle Rechtssuchenden sowie Besucherinnen und Besucher des Gerichts sind angesichts der allgemeinen Empfehlungen zur Vermeidung einer weiteren Ausbreitung des Corona-Virus dringend aufgefordert, mit Rücksicht auf die eigene Gesundheit und die der Mitmenschen jeweils zu prüfen, ob ein Anliegen außerhalb einer anberaumten Verhandlung bei Gericht vor Ort angebracht werden soll und das Gerichtsgebäude betreten werden muss, weil das Anliegen dringlich ist und keinen Aufschub duldet, oder ob das Anliegen auch schriftlich eingereicht werden kann. Auskünfte dazu können telefonisch eingeholt werden.

Gerichtsverhandlungen und Termine finden nach Entscheidung der jeweils zuständigen Richterinnen und Richter sowie Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger statt.

Ladungen zu Gerichtsverhandlungen und Terminen haben weiterhin Gültigkeit und sind zu befolgen, wenn die Betroffenen keine anderslautende Mitteilung vom Gericht erhalten.

Bei Betreten des Gerichtsgebäudes sind alle Besucherinnen und Besucher verpflichtet, die allgemeinen Hygieneregeln der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) einzuhalten und bei Feststellung einschlägiger Krankheitssymptome das Gerichtsgebäude zu verlassen. Den Anordnungen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Wachtmeisterdienstes ist Folge zu leisten.

Bei dem Niedersächsischen Finanzgericht bestehen nicht nur für außergewöhnliche Ausnahmefälle wie die Ausbreitung des Corona-Virus weitreichende Zuständigkeits- und Vertretungsregelungen, die auch gegenwärtig gelten und eine geordnete Rechtsprechung und Rechtspflege gewährleisten. Dies gilt insbesondere für eilige Angelegenheiten, die keinen Aufschub dulden.

Gegenwärtig können weitere Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Corona-Virus notwendig werden. Die Gerichtsleitung behält sich deshalb vor, gegebenenfalls weitere Beschränkungen anzuordnen und in geeigneter Weise bekannt zu machen.

Rechtsprechung
des Niedersächsischen
Finanzgerichts


Bauabzugssteuer: Betriebsausgabenabzug für Zahlungen an inaktive ausländische Domizilgesellschaften trotz fehlender Empfängerbenennung

Der 9. Senat des Niedersächsischen Finanzgerichts hat in seinem Urteil vom 5. Februar 2020 (Az.: 9 K 95/13) - soweit ersichtlich als erstes Finanzgericht – darüber entschieden, ob die Vorschrift des § 48 Abs. 4 Nr. 1 EStG auch auf inaktive ausländische Domizilgesellschaften Anwendung findet. Das Urteil erging im zweiten Rechtsgang, nachdem der BFH das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts im ersten Rechtsgang allein aus formellen Gründen aufgehoben hatte (BFH, Urteil vom 7. Juni 2018, IV R 11/16, BFH/NV 2018, 1156).

§ 48 Abs. 4 Nr. 1 EStG gewährt Empfängern von Bauleistungen auch bei fehlender Benennung der Zahlungsempfänger den vollen Betriebsausgabenabzug, wenn der Bauleistungsempfänger seiner Verpflichtung aus § 48 Abs. 1 EStG nachkommt, von der Gegenleistung einen Steuerabzug in Höhe von 15 v.H. für Rechnung des Leistenden vornimmt (sog. Bauabzugssteuer), diesen Steuerabzugsbetrag anmeldet und an das zuständige Finanzamt abführt.

Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Klägerin, eine inländische Entwicklungs- und Bauträgergesellschaft in der Rechtsform einer Kommanditgesellschaft (KG), nahm im Streitjahr 2002 umfangreiche Bauleistungen britischer Subunternehmer im Zusammenhang mit der Realisierung diverser Großprojekte in Anspruch. Nach den Feststellungen der Informationszentrale Ausland des Bundesamtes für Steuern handelte es sich bei den britischen Firmen um wirtschaftlich inaktive Domizilgesellschaften. Die KG nahm von den Gegenleistungen den Steuerabzug von 15 v.H. für Rechnung der Subunternehmer vor, meldete diese Bauabzugssteuer beim zuständigen Finanzamt an und führte die Steuer ab. Da die KG die tatsächlichen Zahlungsempfänger nicht benennen konnte, kürzte das Finanzamt jedoch auf Grundlage des § 160 AO die Betriebsausgaben um 70 v.H. der Gesamtgegenleistung. § 48 Abs. 4 Nr. 1 EStG, der nach seinem Wortlaut die Anwendung des § 160 AO ausschließt, sei auf inaktive ausländische Domizilgesellschaften nicht anzuwenden.

Dem ist der 9. Senat des Niedersächsischen Finanzgerichts nun entgegengetreten und hat der Klage auch im zweiten Rechtsgang stattgegeben. Der Ausschlusstatbestand des § 48 Abs. 4 Nr. 1 EStG gilt danach auch dann, wenn Bauleistender eine inaktive ausländische Domizilgesellschaft ist. Eine einschränkende Auslegung gegen den klaren Wortlaut – zumal zum Nachteil des Steuerpflichtigen – kommt nach Auffassung des Niedersächsischen Finanzgerichts nicht in Betracht, da die teilweise in der steuerrechtlichen Literatur vorgebrachten Bedenken sich weder in den Gesetzesmaterialien widerspiegeln, noch Eingang in den Gesetztext gefunden haben. Insbesondere fehle ein gesetzlich verankerter Aktivitätsvorbehalt.

Auch aus verfassungsrechtlicher Sicht sei weder eine andere (verfassungskonforme) Auslegung geboten noch bestünden Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 48 Abs. 4 Nr. 1 EStG im Hinblick auf einen verfassungswidrigen Begünstigungsausschluss Dritter, die nicht Bauleistungen empfangen. Eine Anwendung der Ausschlussregelung auf inaktive Domizilgesellschaften ist danach nur dann unter dem Gesichtspunkt des Gestaltungsmissbrauchs (§ 42 AO) bedenklich, wenn der Bauleistungsempfänger § 48 Abs. 4 Nr. 1 EStG „instrumentalisiert“ und sich den Abzug entgegen § 160 AO im Zusammenwirken mit einer formal als Subunternehmer eingeschalteten Domizilgesellschaft in rechtsmissbräuchlicher Weise erschlichen hat. Anhaltspunkte hierfür waren im Streitfall aber nicht gegeben.

Die von dem Senat zugelassene Revision wurde eingelegt.
Das Verfahren wird bei dem Bundesfinanzhof unter dem Az. IV R 4/20 geführt.


Weitere Entscheidungen des Niedersächsischen Finanzgerichts


3 K 323/19 – Urteil vom 19. Februar 2020
Berichtigung eines Bescheides nach § 129 Satz 1 AO bei fehlender Berücksichtigung eines nach § 43a Abs. 3 Satz 4 EStG bescheinigten Verlustes

Die unterlassene Übernahme eines Verlustes aus einer Verlustbescheinigung nach § 43a Abs. 3 Satz 4 EStG in die Steuererklärung kann bei Vorliegen der Verlustbescheinigung bei der Steuerveranlagung eine Berichtigung des Bescheides nach § 129 Satz 1 AO aufgrund eines Übernahmefehlers begründen

vorläufig nicht rechtskräftig

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5 K 309/17 – Urteil vom 16. Oktober 2019
Wirkungen eines Organschaftsverhältnisses

Keine unentgeltliche Wertabgabe des Organträgers, wenn die Organgesellschaft Leistungen für den hoheitlichen Bereich des Organträgers erbringt

Revision eingelegt – BFH-Az.: V R 40/19

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5 K 286/18 – Urteil vom 16. Oktober 2019
Wirtschaftliche Tätigkeit einer juristischen Person des öffentlichen Rechts

Kein Vorsteuerabzug bei Verpachtung eines Schwimmbads gegen symbolisches Entgelt

Revision eingelegt – BFH-Az.: XI R 35/19

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6 K 69/17 – Urteil vom 28. November 2019
Zulässigkeit des inländischen Abzugs finaler ausländischer Betriebsstättenverluste

Aus dem Urteil des EuGH vom 12. Juni 2018 (C-650/16, ABl EU 2018, Nr. C 276, 3) ergibt sich mit hinreichender Klarheit, dass es die Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit gebietet, dass von einem unbeschränkten Steuerpflichtigen in einem anderen Mitgliedsstaat erzielte Verluste abgezogen werden können, wenn aufgrund der Einstellung der Tätigkeit in dem anderen Mitgliedsstaat dort dauerhaft kein Abzug der Verluste mehr möglich ist

rechtskräftig

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6 K 356/18 – Urteil vom 28. November 2019
Keine gesetzliche Ausschlussfrist für den Antrag auf Feststellung eines fortführungsgebundenen Verlustvortrags

Das in § 8d Abs. 1 Satz 5 KStG formulierte Antragsrecht kann bis zum Eintritt der materiellen Bestandskraft des Körperschaftsteuerbescheids rechtswirksam ausgeübt werden

Revision eingelegt – BFH-Az.: I R 3/20

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7 K 75/19 – Urteil vom 2. Oktober 2019

Die Verlängerung eines Erbbaurechts unterliegt als Rechtsgeschäft im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 2 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG der Grunderwerbsteuer

Nichtzulassungsbeschwerde – BFH-Az.: II B 80/19

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11 K 153/19 – Urteil vom 23. Januar 2020
Kein zeitliches Wahlrecht des Unternehmers bei der Rechnungsberichtigung

Die zeitliche Rückwirkung einer Rechnungsberichtigung auf den Zeitpunkt der ursprünglichen Rechnungsstellung ist für den Unternehmer zwingend. Dem Unternehmer steht insoweit kein zeitliches Wahlrecht in Bezug auf den Zeitpunkt der Rechnungskorrektur zu

rechtskräftig

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11 K 170/19 – Urteil vom 20. Februar 2020
Keine Steuerbefreiung für Umsätze einer Kampfsportschule

1. Für die Umsätze einer Kampfsportschule kommt grundsätzlich weder eine Steuerbefreiung nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. i) MwStSystRL noch nach § 4 Nr. 21 Buchst. a) Doppelbuchst. bb) UStG in Betracht.

2. Eine Steuerbefreiung scheidet in diesem Fall selbst dann aus, wenn der Unternehmer über eine entsprechende Bescheinigung der Landesbehörde nach § 4 Nr. 21 Buchst. a) Doppelbuchst. bb) UStG verfügt.

Revision zugelassen

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11 V 348/19 – Beschluss vom 17. Februar 2020
Umsatzsteuerliche Einordnung der Marktprämie nach § 33 g Abs. 1 EEG 2012 bzw. § 34 Abs. 1 EEG 2014

Die den Betreibern von Windkraftanlagen nach den Vorschriften des EEG gewährte Marktprämie stellt umsatzsteuerlich einen nicht steuerbaren echten Zuschuss dar. Sie ist nicht vergleichbar mit dem KWK-Bonus als Entgelt von dritter Seite

Beschwerde zugelassen

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12 K 213/19 – Urteil vom 28. Januar 2020
Verfahren nach § 32i AO (Datenschutzrechtliche Verfahren nach EU-DSGVO)

Die Vorschriften der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) sind im Bereich des Steuerrechts nur auf harmonisierte Steuern, wie etwa die der Umsatzbesteuerung, anwendbar, nicht dagegen auf dem Gebiet der Einkommensbesteuerung natürlicher Personen.

Es ist nicht zulässig, den sachlichen Anwendungsbereich der DSGVO durch ein Schreiben der Finanzverwaltung zu erweitern.

Revision eingelegt – BFH-Az. noch nicht bekannt

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Die Volltexte der genannten Entscheidungen erhalten Sie auf der Seite der Rechtsprechung der Niedersächsischen Justiz. Dort können Sie unter "Suche" das jeweilige Aktenzeichen eingeben. Weitere Entscheidungen des Niedersächsischen Finanzgerichts ab Entscheidungsdatum 1. Januar 2000 können Sie dort ebenfalls finden.

Artikel-Informationen

Ansprechpartner/in:
Frau Andrea-Alexandra Bartels

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