Niedersachsen klar Logo

Newsletter 12/2020 vom 16. Dezember 2020

Rechtsprechung
des Niedersächsischen
Finanzgerichts

Besteuerung von Aufsichtsräten u.ä.: Mitglied des
Verwaltungsausschusses eines berufsständischen Versorgungswerks unterliegt mit dieser Tätigkeit nicht der Umsatzsteuer

Mit Urteil vom 8. Oktober 2020 (5 K 162/19) hat der 5. Senat des Niedersächsischen Finanzgerichts (erneut) zur Steuerbarkeit der Tätigkeit eines Mitglieds eines kollektiven Leitungsgremiums Stellung genommen.

Der 5. Senat hatte bereits mit Urteil vom 19. November 2019 (5 K 282/18) unter Berücksichtigung des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 13. Juni 2019 (C-420/18) entschieden, dass die Tätigkeit eines Verwaltungsratsvorsitzenden eines berufsständischen Versorgungswerks nicht der Umsatzsteuer unterliegt, wenn er weder im eigenen Namen nach außen auftritt noch gegenüber dem Versorgungswerk über die Befugnis verfügt, die für dessen Führung erforderlichen Entscheidungen zu treffen. Der Verwaltungsratsvorsitzende sei auch nicht deshalb unternehmerisch tätig geworden, weil er neben einer Festvergütung auch Fahrtkostenersatz und geringfügige Sitzungsgelder bezogen habe.

Der 5. Senat des Niedersächsischen Finanzgerichts hat nun mit Urteil vom 8. Oktober 2020 seine Rechtsprechungsgrundsätze im Wesentlichen fortgeführt und in einem vergleichbaren Fall entschieden, dass auch das einfache Mitglied des Verwaltungsausschusses eines berufsständischen Versorgungswerks kein Unternehmer im Sinne von Art. 9 der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie (MwStSystRL) ist, wenn es diese Tätigkeit nicht mit eigenem wirtschaftlichen Risiko ausübt. Der Senat führt zur Begründung weiter aus, dass das Verwaltungsausschussmitglied insbesondere keine über die eines gewöhnlichen Arbeitnehmers hinausgehende individuelle Verantwortung aus den Handlungen des Verwaltungsausschuss trage. Darüber hinaus sei auch eine nicht unerhebliche variable Vergütung für die Teilnahme an Sitzungen des Verwaltungsausschusses ohne nennenswerte Einflussmöglichkeiten des Mitglieds auf solche Termine ebenfalls nicht geeignet, ein wirtschaftliches Risiko zu begründen.

Die vom Niedersächsischen Finanzgerichts in der Sache zugelassene Revision wurde vom unterlegenen Finanzamt nicht eingelegt, so dass die Entscheidung des Finanzgerichts rechtskräftig ist.

Weitere Entscheidungen des
Niedersächsischen Finanzgerichts


4 K 242/18 - Urteil vom 3. Juni 2020
Zuflusszeitpunkt bei Bonuszinsen

1. Zinsen aus einem Bausparvertrag sind zugeflossen, wenn sie dem Bausparguthaben zugeschlagen worden sind.

2. Der Ausweis der Zinsen auf einem (im Streitfall zu Informationszwecken geführten) Bonuskonto stellt keinen Zuschlag der Zinsen zu dem Bausparkonto dar.

Revision eingelegt – BFH-Az.: VIII R 18/20
---

7 K 92/17 – Urteil vom 20. März 2019
Grunderwerbsteuerliche Verwirklichung des Erwerbsvorgangs im Flurbereinigungs-verfahren.

Die Höhe des Grunderwerbsteuersatzes bei einem grunderwerbsteuerlichen Erwerb im Flurbereinigungsverfahren knüpft an die Verwirklichung des Erwerbsvorgangs an. Die Verwirklichung des Erwerbvorgangs i. S. des § 1 Abs. 1 Nr. 3 S. 1 GrEStG tritt mit der Ausführungsanordnung ein.

Revision eingelegt – BFH-Az.: II R 7/20

---

11 K 109/18 – Urteil vom 17. September 2020
Gestaltungserhaltende Auslegung des § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG im Lichte der Art. 63 und 65 Abs. 1 Buchst. a und Abs. 3 AEUV

§ 2 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und Abs. 2a EStG verstößt bei wörtlicher Auslegung insoweit gegen die Kapitalverkehrsfreiheit nach Art. 63 Abs. 1 AEUV, als Verluste aus der Veräußerung von Beteiligungen an Drittstaaten-Kapitalgesellschaften auch dann erfasst sind, wenn Veräußerer und Erwerber der Anteile in Deutschland wohnen, mithin der Sachverhalt von den deutschen Finanzbehörden ohne Weiteres aufgeklärt werden kann. Die Verletzung der Kapitalverkehrsfreiheit ist durch gestaltungserhaltende Auslegung und Erweiterung des § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG zu heilen, als Drittlandstaaten-Kapitalgesellschaften solche sind, die weder ihre Geschäftsleitung noch ihren Sitz in einem Mitgliedstat der Europäischen Union haben und bei denen der steuerrechtliche Sachverhalt des An- und späteren Verkaufs der Beteiligung einschließlich der eventuell mit einzubeziehenden Gewährung kapitalersetzender Darlehen nicht ausschließlich in Deutschland verwirklicht worden ist.

rechtskräftig
---

11 K 12/20 – Urteil vom 26. November 2020
Zur Anwendbarkeit der Begrenzung der Mindestbemessungsgrundlage durch das marktübliche Entgelt bei Stallanlagen

Die Begrenzung der Mindestbemessungsgrundlage auf das marktübliche Entgelt nach § 10 Abs. 5 Satz 1 2. Hs. UStG kann bei der Verpachtung landwirtschaftlich genutzter Stallanlagen nicht pauschal mit dem Hinweis abgelehnt werden, es gäbe vor Ort keine vergleichbaren Anlagen, weil diese individuell nach den Bedürfnissen des Pächters errichtet würden. Unter Berücksichtigung der Vorgaben aus Art. 80 Abs. 1 und Art. 72 Abs. 1 MwStSystRL ist für die Ermittlung vergleichbarer Objekte auf die Regionen abzustellen, in denen die für die Preisfindung relevanten Faktoren (z. B. die Futterlage bei Mastställen) gleich sind.

Revision zugelassen

---

Die Volltexte der genannten Entscheidungen erhalten Sie auf der Seite der . Dort können Sie unter "Suche" das jeweilige Aktenzeichen eingeben. Weitere Entscheidungen des Niedersächsischen Finanzgerichts ab Entscheidungsdatum 1. Januar 2000 können Sie dort ebenfalls finden.

..   Bildrechte: Andreas Werle/Wikimedia
Das Presseteam des Niedersächsischen Finanzgerichts wünscht Ihnen besinnliche Weihnachtstage und einen guten Wechsel in das neue Jahr 2021

Artikel-Informationen

Ansprechpartner/in:
Frau Andrea-Alexandra Bartels

zum Seitenanfang
zur mobilen Ansicht wechseln