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Newsletter 11/2020 vom 18. November 2020

Rechtsprechung
des Niedersächsischen
Finanzgerichts

11 V 112/20 - Beschluss vom 5. Oktober 2020


Aufteilung der Pauschalentgelte für Sparmenüs in der Systemgastronomie

In der Systemgastronomie ist es üblich, den Kunden auch sogenannte Sparmenüs anzubieten, die sich aus verschiedenen Einzelbestandteilen (Burger, Pommes frites, Getränk etc.) zusammensetzen.

Werden diese Sparmenüs als umsatzsteuerlich einheitliche Leistung zum Verzehr außer Haus verkauft, muss das Gesamtentgelt zwischen den Bestandteilen, deren Lieferung mit dem allgemeinen Steuersatz versteuert wird, und denen mit ermäßigtem Steuersatz im Schätzweg aufgeteilt werden.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat hierzu entschieden, dass der Unternehmer hierbei eine transparente und Nachvollziehbare Aufteilungsmethode anzuwenden hat.

Während die Finanzverwaltung die Aufteilung nach dem Verhältnis der Einzelwarenverkaufspreise favorisiert, hat der Antragsteller in dem von dem Niedersächsischen Finanzgericht zu entscheidenden Eilverfahren eine Aufteilung nach den verwendeten Wareneinsätzen (sogenannte Food-and-Paper-Methode) angewendet. Die Methoden führen zu unterschiedlichen Ergebnissen, als die Rohgewinnaufschlagsätze insbesondere bei den mitverkauften Getränken wesentlich höher sind als die für die Speisen.

Das Niedersächsische Finanzgericht hat im Beschluss vom 5. Oktober 2020 - 11 V 112/20 dem Antrag des Antragstellers schon deshalb stattgegeben, weil im Streitfall Einzelbestandteile in den Sparmenüs den Kunden nicht einzeln angeboten wurden, mithin Einzelverkaufspreise teilweise nicht existierten. Ob die Food-and-Paper-Methode zu sachgerechten Ergebnissen führt, ließ das Gericht offen.

Wegen des Streits um die anzuwendende Aufteilungsmethode ist zurzeit noch ein Klageverfahren bei dem Finanzgericht München anhängig. Das Aktenzeichen ist hier nicht bekannt.

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Weitere Entscheidungen des
Niedersächsischen Finanzgerichts


3 K 163/19 – Urteil vom 22.07.2020
Erbschaftsteuer
Die anteilige Kürzung des persönlichen Freibetrages in der Erbschaftsteuer bei beschränkter Erbschaftsteuerpflicht auf inländisches Vermögen (§16 Abs.2 ErbStG) steht mit der europarechtlich verankerten Kapitalverkehrsfreiheit im Einklang.

rechtskräftig
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9 K 237/19 – Urteil vom 04.08.2020
Berichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeit bei versehentlich unterbliebener Aufhebung der Werbungskostenkürzung beim Übergang von der teilweise unentgeltlichen zur vollentgeltlichen Vermietung eines Mehrfamilienhauses

Hat es ein Steuerpflichtiger versehentlich unterlassen, veränderte Nutzungsverhältnisse bei der Vermietung eines Mehrfamilienhauses (Im Streitfall: eine zuvor unentgeltlich überlassene Wohnung wurde im Streitjahr vollentgeltlich vermietet) bei der Höhe der abzugsfähigen AfA-Beträge zu berücksichtigen (im Streitfall: Beibehaltung der vorherigen anteiligen Kürzung) und war dieses Versehen aus den Steuerakten des Finanzamtes klar erkennbar. ist der betreffende -bestandskräftige - Einkommensteuerbescheid gemäß § 129 AO zu berichtigen.

rechtskräftig
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9 K 278/19 – Urteil vom 07.08.2020
Keine Nichtigkeit eines Einkommensteuerbescheides mit geschätzten Besteuerungsgrundlagen bei Ausrichtung der Schätzung an der oberen Grenze des Schätzungsrahmen

1. Das Bestreben, die Schätzung an der oberen Grenze des Schätzungsrahmens durch Berücksichtigung nur der übermittelten Vorsorgeaufwendungen und Schätzung der Mieteinnahmen unter Berücksichtigung einer Mieterhöhung ohne Ansatz nicht belegter Werbungskosten auszurichten, ist gerade kein zur Nichtigkeit führendes „bewusstes Schätzen zum Nachteil des Steuerpflichtigen“, sondern zeigt im Gegenteil, dass hier keine Willkürmaßnahme vorliegt.

2. Der Umstand, dass der Schätzbescheid nicht unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangen ist, ist kein Indiz für eine missgünstige Intention zur absichtlichen Schädigung oder gar Strafschätzung.

rechtskräftig
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11 K 185/19 – Urteil vom 01.10.2020
Steuerbarer Leistungsaustausch bei einem Kooperationsvertrag, Vorliegen eines sog. echten oder unechten Erlöspools

1. Bei einer Interessengemeinschaft, die nicht selbst nach außen am Markt aufgetreten ist und keine Lizenzeinnahmen erzielte, kann die Verteilung der Lizenzeinnahmen nach einer im Kooperationsvertrag festgelegten Quote nicht als nichtsteuerbare Gewinnausschüttung qualifiziert werden.

2. Ein hohes Maß an Ungewissheit der Erzielung von Lizenzeinnahmen ist geeignet, den unmittelbaren Zusammenhang zwischen Kooperationsleistungen von Partnern eines Kooperationsvertrags und der Verteilung von Lizenzeinnahmen aufzuheben. Die neuere EuGH- und BFH-Rechtsprechung zur Nichtsteuerbarkeit von Preisgeldern ist nicht auf Wettbewerbssituationen beschränkt und jedenfalls auf den hier vorliegenden Fall der Verteilung von Lizenzeinnahmen im Rahmen eines Kooperationsvertrags übertragbar.

3. In Fällen eines sog. echten Erlöspools, bei denen im Rahmen einer Interessengemeinschaft ein Erlös nach einem bestimmten Schlüssel unter mehreren Unternehmern ohne Austausch von Leistungen auf einer vorgeschalteten Stufe aufgeteilt werden soll, ist nicht vom Vorliegen eines steuerbaren Leistungsaustauschs auszugehen.

4. § 17 Abs. 1 Satz 1 UStG betrifft nur die Berichtigung einer ursprünglich zu Recht entstandenen Steuer. Eine Änderung der Bemessungsgrundlage setzt daher die ursprüngliche Steuerpflicht des betroffenen Umsatzes voraus.

Revision zugelassen
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11 K 323/19 – Urteil vom 17.09.2020
Rückwirkende Rechnungsberichtigung in den Fällen des § 13b UStG

Gehen Leistender und Leistungsempfänger irrtümlich von der Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens aus, ist trotz fehlenden Ausweises von Umsatzsteuer eine rückwirkende Rechnungsberichtigung möglich.

rechtskräftig
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11 K 324/19 – Urteil vom 17.09.2020
Rückwirkende Rechnungsberichtigung in den Fällen des 13b UStG

Gehen Leistender und Leistungsempfänger irrtümlich von der Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens aus, ist trotz fehlenden Ausweises von Umsatzsteuer eine rückwirkende Rechnungsberichtigung möglich.

Revision eingelegt – BFH-Az.: V R 33/20
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14 K 21/19 – Urteil vom 09.10.2020
Keine Minderung des nach der pauschalen Nutzungswertmethode ermittelten geldwerten Vorteils für eine PKW-Überlassung um die Kosten einer privaten Garage des Arbeitnehmers, wenn die Unterbringung des Fahrzeugs in der Garage nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen notwendig war

1. Die Minderung des geldwerten Vorteils aus der Überlassung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs kommt nur für solche Aufwendungen des Arbeitnehmers in Betracht, die für ihn aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen notwendig sind, um das Fahrzeug nutzen zu dürfen, also wenn sie zur Erfüllung einer arbeitsvertraglichen Klausel oder zwangsläufig zur Inbetriebnahme des Fahrzeugs erforderlich sind.

2. Die anteilig auf eine private Garage eines Arbeitnehmers entfallenden Gebäudekosten mindern den geldwerten Vorteil aus der Nutzungsüberlassung eines betrieblichen Fahrzeugs nicht, wenn sich die Unterbringung des Fahrzeugs in der eigenen Garage als freiwillige Leistung des Arbeitnehmers darstellt.

Revision eingelegt – BFH-Az.: VIII R 29/20

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Ältere Entscheidungen des Niedersächsischen Finanzgerichts ab dem Entscheidungsdatum 1. Januar 2000 können Sie über die Seite der Rechtsprechung der Niedersächsischen Justiz finden. Dort können Sie unter "Suche" das jeweilige Aktenzeichen eingeben.

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Neues aus dem
Niedersächsischen
Finanzgericht

RiinFG Haarmann   Bildrechte: Nds. FG
Birgit Haarmann neue Güterichterin beim Nds. Finanzgericht

Seit dem 1. November 2020 ist Richterin am Landgericht Birgit Haarmann als Güterichterin am Niedersächsischen Finanzgericht bestellt.

Vor ihrem Wechsel in die Finanzgerichtsbarkeit war Frau Haarmann bereits am Landgericht in Mediationsverfahren tätig und verstärkt nun das bereits bestehende Team um Richterin am Finanzgericht Astrid Nagel und Richter am Finanzgericht Jörg Peter.

Informationen zum Güterrichterverfahren
am Niedersächsischen Finanzgericht

Seit einigen Jahren besteht beim Niedersächsischen Finanzgericht die Möglichkeit ein Güterichterverfahren, in der Regel in Form einer Mediation, durchzuführen.

Die Mediation ist ein freiwilliges und vertrauliches Verfahren, bei dem die Beteiligten mit Hilfe der dafür speziell ausgebildeten Güterichterinnen und Güterichter freiwillig und eigenverantwortlich eine Lösung zur Beilegung ihres Konflikts entwickeln. Die Güterichterinnen und Güterichter sind dabei niemals zugleich auch für die Entscheidung des Rechtsstreites zuständig. Die Durchführung eines solchen Verfahrens kann das zuständige Gericht oder einer der Beteiligten vorschlagen. Der Güterichter/die Güterichterin wird jedoch erst dann tätig, wenn alle Beteiligten zugestimmt haben - Grundsatz der Freiwilligkeit!

Sofern eine einvernehmliche Lösung gefunden wird, wird diese verbindlich festgeschrieben und das Klageverfahren kann beendet werden. Sollte dies ausnahmsweise nicht gelingen, wird das Klageverfahren fortgeführt.

Der zuständige Senat wird über den Inhalt des Gütegesprächs nicht informiert - Grundsatz der Vertraulichkeit!

Zusätzliche Gerichtskosten für die Beteiligten entstehen in keinem Fall.

Die Erfahrungen haben gezeigt, dass es auch im Bereich der Finanzgerichtsbarkeit vielfältige Einsatzmöglichkeiten für das Güterichterverfahren gibt und eine Mediation ein lohnenswerter Versuch zur Streitbeilegung ist. So konnte bei nahezu allen bisher am Niedersächsischen Finanzgericht durchgeführten Güterichterverfahren eine einvernehmliche Erledigung des Rechtsstreites erreicht werden.

Weitere Informationen erhalten Sie über die Website des Niedersächsischen Finanzgerichts.
Kampagne „Wir sind stärker! Niedersachsen gegen Corona“   Bildrechte: StK

Artikel-Informationen

erstellt am:
18.11.2020

Ansprechpartner/in:
Frau Andrea-Alexandra Bartels

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