Artikel-Informationen
erstellt am:
19.01.2023
zuletzt aktualisiert am:
24.01.2023
Ansprechpartner/in:
Frau Andrea-Alexandra Bartels
Wichtiger Hinweis für Steuerberaterinnen und Steuerberater: Seit dem 1. Januar 2023 sind Steuerberaterinnen und Steuerberater verpflichtet, vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen an Finanzgericht über das besondere elektronische Steuerberaterpostfach (bESt) einzureichen, wenn ihnen dieses zur Verfügung steht (s. § 52d Abs. 1 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung). Insbesondere die Klageerhebung auf anderem Weg (etwa per Fax oder per Briefpost) führt zur Unzulässigkeit der Klage.
Weitere Informationen zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie hier auf der Website des Niedersächsischen Finanzgerichts.
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Entscheidungen
des Niedersächsischen
Finanzgerichts
Mitgliedsbeiträge für ein Fitnessstudio zur Durchführung eines ärztlich verordneten Funktionstrainings (Wassergymnastik) keine außergewöhnlichen Belastungen
Der 9. Senat des Niedersächsischen Finanzgerichts hatte sich im Urteil vom 14. Dezember 2022 (9 K 17/21) mit der Frage zu befassen, inwieweit Aufwendungen für die Durchführung von Funktionstraining (ärztlich verordnete Wassergymnastik) in einem Fitnessstudio als außergewöhnliche Belastungen im Sinne des § 33 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) abzugsfähig sind.
Im zugrundeliegenden Sachverhalt wurde einer behinderten Klägerin (GdB 30) zur Behandlung der zunehmend schmerzhaften Bewegungseinschränkungen, zur funktionalen Verbesserung und zur Schmerzreduktion ein Funktionstraining in Form von Wassergymnastik ärztlich verordnet. Die zuständige Krankenkasse übernahm die Kosten für ein wöchentliches Funktionstraining. Nachdem die Klägerin die Wassergymnastikkurse zunächst in einem Verein durchgeführt hatte, entschied sie sich schließlich, die Kurse in einem näher zu ihrem Wohnort gelegenen Fitnessstudio zu absolvieren. Das Funktionstraining wurde hier von qualifizierten Übungsleitern mit einer gültigen Übungsleiterlizenz für den Rehabilitationssport durchgeführt. Voraussetzung dafür war jedoch, dass sich die Klägerin als Mitglied im Fitnessstudio anmelden und den (reduzierten) Beitrag für das auf die Teilnahme an den verordneten Kursen zugeschnittene Modul („Wellness und Spa“) bezahlen musste. Neben der Teilnahme an dem verordneten Funktionstraining beinhaltete der Beitrag auch noch die Saunabenutzung und weitere Aqua-Fitnesskurse. Das Fitnessstudio stellte der Klägerin auch noch den wöchentlichen Beitrag für den Reha-Verein, der das Funktionstraining durchführte, in Rechnung.
Vergeblich machte die Klägerin ihre Gesamtkosten (Fitnessstudiobeitrag, Reha Vereinsbeitrag, Fahrtkosten) als Teil ihrer Heilbehandlungskosten im Sinne von § 33 EStG geltend.
Das Niedersächsischen Finanzgerichts gab der Klage nur zum Teil statt. Es vertritt die Auffassung, dass die Fitnessstudio-Mitgliedsbeiträge für ein für die Teilnahme an dem verordneten Funktionstraining zugeschnittenes Grundmodul (im Streitfall: „Wellness und Spa“) jedenfalls dann keine außergewöhnlichen Belastungen im Sinne des § 33 EStG darstellen, wenn mit dem Mitgliedsbeitrag auch weitere Leistungen abgegolten werden (im Streitfall: Saunanutzung; Aqua Fitnesskurse), die ihrer Art nach nicht nur von kranken, sondern auch gesunden Menschen in Anspruch genommen werden, um die Gesundheit zu erhalten, das Wohlbefinden zu steigern oder die Freizeit sinnvoll zu gestalten, und eine Aufteilung nach objektiven Kriterien nicht möglich ist. Gegen die Zwangsläufigkeit spricht danach insbesondere, wenn dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit eröffnet ist, die ärztlich verordneten Kurse auch außerhalb eines Fitnessstudios durchführen zu können. Allein die räumliche Nähe des Fitnessstudios zum Wohnort, die Einsparung von Park- und Fahrtkosten sowie die größere zeitliche Flexibilität hinsichtlich der Durchführung und Nachholung der Kurse könnten die Zwangsläufigkeit der Mitgliedsbeiträge für das Fitnessstudio nicht begründen.
Das Finanzgericht hat ausdrücklich offengelassen, ob etwas Anderes gelten könne, wenn dem Steuerpflichtigen zur Durchführung der ärztlich verordneten Kurse in einem Fitnessstudio keine sinnvolle Alternative zur Verfügung steht.
Erfolg hatte die Klage jedoch hinsichtlich der Abzugsfähigkeit der zwangsläufig angefallenen Beiträge für einen Reha-Verein, der die ärztlich verordneten Kurses in einem Fitnessstudio durchführt. Diese zählen nach Überzeugung des Finanzgerichts zu den als außergewöhnliche Belastungen anzuerkennenden Heilbehandlungskosten. Zum Abzug zuzulassen waren nach Auffassung des 9. Senats zudem die Aufwendungen für die Fahrten zum Fitnessstudio, die ausschließlich im Zusammenhang mit der Durchführung der ärztlich verordneten Kurse anfallen. Diese teilten das Schicksal der Kurskosten als zwangsläufige Heilbehandlungskosten (im Streitfall: Übernahme der Kurskosten durch die Krankenkasse) und stellten daher ebenfalls außergewöhnliche Belastungen dar.
Das Finanzgericht hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Sofern die Revision auch eingelegt wird, erhält der BFH aufgrund der großen Breitenwirkung der Problematik Gelegenheit, höchstrichterlich zu klären, ob und ggf. inwieweit bei medizinischer Indikation der Behandlung die Mitgliedsbeiträge für ein Fitnessstudio – gerade auch in den Fällen, in denen wie im Streitfall mindestens ein auf die Behandlung zugeschnittenes Grundmodul für die Ableistung der Kurse gebucht werden muss – außergewöhnliche Belastungen sein können.---
Körperschaftssteuerrechtliche Zulässigkeit einer sog. Einheits-GmbH & Co. KG; Europarechtskonformität der sog. Bruttomethode nach § 15 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 KStG
Mit Urteil vom 22. September 2022 (1 K 17/20) hatte der 1. Senat des Niedersächsischen Finanzgerichts über mehrere Fragestellungen im Zusammenhang mit der körperschaftsteuerlichen Organschaft zu entscheiden. Anlass der Entscheidung war das Begehren des Klägers, die Gewinnausschüttungen einer ausländischen Kapitalgesellschaft an eine Organgesellschaft bei der Organträgerin steuerfrei zu stellen. Im Entscheidungsfall bestand die Besonderheit, dass der Gewinnabführungsvertrag zwischen einer Einheits-GmbH & Co. KG als Organträgerin und ihrer Komplementär-GmbH als Organgesellschaft vereinbart war.
Der 1. Senat hat die Klage abgewiesen. Zwar lägen die Voraussetzungen einer körperschaftsteuerlichen Organschaft im Streitfall vor. So könne eine Komplementär-GmbH, deren sämtliche Geschäftsanteile von der KG gehalten würden (sog. Einheits-GmbH & Co. KG), Organgesellschaft sein. Dies gelte zumindest für den Fall, dass die Komplementär-GmbH ihrerseits nicht am Vermögen der KG beteiligt sei.
Die weitere Frage, ob die Gewinnausschüttungen der ausländischen Kapitalgesellschaft an die Organgesellschaft bei der Organträgerin freizustellen seien, sei hingegen zu verneinen. Das Einkommen der Organgesellschaft sei nach § 14 Abs. 1 Satz 1 KStG der Organträgerin zuzurechnen. Bei der Ermittlung des Einkommens der Organgesellschaft bleibe gemäß § 15 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 KStG die grundsätzliche Steuerbefreiung von Gewinnausschüttungen an Kapitalgesellschaften nach § 8b Abs. 1 KStG außer Betracht. Die Organträgerin könne sich als Personengesellschaft auch nicht auf die in der Mutter-Tochter-Richtlinie angeordnete Steuerfreistellung von Gewinnausschüttungen berufen. Das sog. Schachtelprivileg sei allein Kapitalgesellschaften vorbehalten.
Das Finanzgericht hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache die Revision zugelassen (Az. des BFH: IV R 29/22).
---Zur Anwendung von § 25 UStG für im Drittland ansässige Unternehmer
Die Rechtmäßigkeit der Nichtanwendung der Sonderregelung für die Besteuerung von Reiseleistungen (§ 25 UStG) für im Drittland ansässige Unternehmer ist ernstlich zweifelhaft (entgegen Abschn. 25.1 Abs. 1 Satz 5 UStAE).
rechtskräftig
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Az. 5 V 97/22 – Beschluss vom 17.11.2022
Zur Anwendung von § 25 UStG für im Drittland ansässige Unternehmer
Die Rechtmäßigkeit der Nichtanwendung der Sonderregelung für die Besteuerung von Reiseleistungen (§ 25 UStG) für im Drittland ansässige Unternehmer ist ernstlich zweifelhaft (entgegen Abschn. 25.1 Abs. 1 Satz 5 UStAE).
rechtskräftig
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Az. 7 K 11215/18 – Urteil vom 25.02.2022
Berücksichtigung von Umwandlungsverlusten
Der Antrag auf Buchwertübertragung nach § 3 Abs. 2 UmwStG kann auch konkludent gestellt werden.
Die Abgabe einer Übertragungsbilanz ist keine zwingende Voraussetzung für die Wirksamkeit eines Antrags nach § 3 Abs. 2 UmwStG.
Revision eingelegt – BFH-Az.: IV R 8/22
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Az. 9 K 146/21 – Urteil vom 04.05.2022
Zur Besteuerung von Altersrenten aus den Niederlanden
Die von der Soziale Verzekeringsbank gezahlte niederländische Grundrente kann als andere Leistung nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa Satz 3 EStG mit dem Besteuerungsanteil zu besteuern sein, da die Soziale Verzekeringsbank nach ihrer Art und Struktur und den von ihr im Versorgungsfall zu erbringenden Leistungen mit der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbar ist und die Grundrente die Merkmale einer Basisversorgung erfüllt.
Auch die Leistungen aus einer niederländischen betrieblichen Altersversorgung können, wenn sie im Einzelfall die Voraussetzungen einer Basisversorgung erfüllen, nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG mit dem Besteuerungsanteil zu besteuern sein.
Besteht nach dem DBA mit den Niederlanden für beide Staaten ein Besteuerungsrecht, ist die in den Niederlanden für den Veranlagungszeitraum tatsächlich gezahlte Steuer nur bei Nachweis durch Vorlage von Urkunden auf die deutsche Steuer anzurechnen.
rechtskräftig
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Az. 12 K 93/18 – Urteil vom 13.04.2021
Hinzuschätzung anhand durchschnittlicher Tagesumsätze
Bei Verwendung einer objektiv manipulierbaren elektronischen Registrierkasse besteht eine Schätzungsbefugnis dem Grunde nach; Hinzuschätzung der Höhe nach anhand eines durchschnittlichen Tagesumsatzes sowie durchschnittlicher Gästezahlen als grobe, aber (noch) geeignete Schätzungsmethode.
Revision eingelegt, BFH-AZ.: X R 3/22
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Az. 15 K 202/19 – Beschluss vom 28.12.2022
Hinausweisung eines Insolvenzverwalters aus dem Prozess zwischen Finanzamt und Anfechtungsgegner
1. Die rechtzeitige Eintragung einer Sicherungshypothek auf dem Grundbesitz des Anfechtungsgegners hindert den Insolvenzverwalter über das Vermögen des Hauptschuldners an einer Geltendmachung des Einzelanfechtungsanspruchs zugunsten der Masse. § 16 Abs. 2 AnfG ist auch in Fällen anwendbar, in denen das FA seinen im Wege eines Duldungsbescheids geltend gemachten Anfechtungsanspruch durch die Bestellung einer Sicherungshypothek am sonstigen Vermögen des Anfechtungsgegners absichert.
2. Berühmt sich der Insolvenzverwalter des Hauptschuldners bei dieser Sachlage einer Prozessführungsbefugnis im Verfahren zwischen dem Adressaten des Duldungsbescheids und dem Finanzamt, ist er durch Beschluss aus dem Prozess zu weisen.
Rechtsanwalt A als Insolvenzverwalter über das Vermögen des Herrn B wird aus dem Prozess gewiesen.
rechtskräftig
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Die Volltexte der genannten Entscheidungen sowie weitere Entscheidungen des Niedersächsischen Finanzgerichts ab dem 1. Januar 2000 können Sie auf dem Niedersächsischen Landesjustizportal abrufen.
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Gut zu wissen
Der Antrag im finanzgerichtlichen Klageverfahren
Früher oder später muss der Kläger in einem von ihm eingeleiteten Klageverfahren beim Finanzgericht einen Antrag stellen, über den das Finanzgericht entscheiden kann.
Während der Antrag (nach § 65 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO) noch kein notwendiger Bestandteil der Klageschrift ist - sie "soll" einen bestimmten Antrag enthalten, muss es aber nicht - wird er spätestens in der mündlichen Verhandlung durch das Gericht abgefragt. In dieser erhalten die Beteiligten, also Kläger und Finanzamt "das Wort, um ihre Anträge stellen und zu begründen" (§ 92 Abs. 3 FGO).
Es ist dabei nicht erforderlich, dass der Kläger einen formvollendet ausformulierten Antrag präsentiert. Es genügt, wenn das Klagebegehren dargestellt wird, also umschrieben wird, was mit der Klage erreicht werden soll. Das Vorsitzende ist dann verpflichtet darauf hinzuwirken, dass der Antrag sachdienlich, vollständig und klar gefasst wird und ihn formgerecht ins "Juristendeutsch" zu übersetzen.
Möchte etwa ein Steuerpflichtiger Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer einkommensteuerlich berücksichtigt haben, lautet der formvollendete Antrag beispielsweise:
"Es wird beantragt, unter Änderung des Bescheides für 2020 über Einkommensteuer vom 23. Juni 2022 und der Einspruchsentscheidung vom 27. Oktober 2022 die Einkommensteuer unter Berücksichtigung von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer i.H. von 1.250 € bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit festzusetzen."
Regelmäßig wird der Vorsitzende in der mündlichen Verhandlung eine Formulierung des Klageantrags aufgrund der im schriftlichen Verfahren vorgetragenen Aspekte vorbereiten. Der Kläger kann das Gericht insoweit auch um Unterstützung bitten.
Anträge zur Verteilung der Kosten des Klageverfahrens oder zur Zulassung der Revision sind entbehrlich. Über diese Fragen entscheidet das Gericht von Amts wegen, ohne dass es besonders beantragt werden muss.
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Neues aus dem
Niedersächsischen
Finanzgericht
Am 1. Dezember hat Herr Dr. Matthias Wuthenow seinen Dienst als Richter kraft Auftrags am Niedersächsischen Finanzgericht angetreten.
Herr Dr. Wuthenow studierte Rechtswissenschaften an den Universitäten Tübingen, Lausanne und Münster mit dem Schwerpunktbereich Steuerrecht. Im Anschluss war er promotionsbegleitend als wissenschaftlicher Mitarbeiter in einer Großkanzlei in München und am Institut für Steuerrecht der Universität Münster tätig. Sein Referendariat absolvierte Herr Dr. Wuthenow in Düsseldorf mit Stationen beim Finanzamt Düsseldorf-Nord und am Finanzgericht in Münster.
Nach Tätigkeit als Rechtsanwalt in einer mittelständischen Kanzlei trat Herr Dr. Wuthenow in die ordentliche Gerichtsbarkeit der niedersächsischen Justiz ein, wo er nach Stationen bei der Staatsanwaltschaft Hannover, beim Amtsgericht in Nienburg und bei der Generalstaatsanwaltschaft Celle zunächst als Staatsanwalt in Hannover schwerpunktmäßig Tötungsdelikte bearbeitete, ehe er als persönlicher Referent der Ministerin und zuletzt als Leiter des Ministerbüros im Niedersächsischen Justizministerium tätig war.
Am Niedersächsischen Finanzgericht gehört er dem 5. Senat an, der im besonderen Arbeitsgebiet für Umsatzsteuersachen zuständig ist.
Am 2. Januar hat die Präsidentin des Finanzgerichts Petra Hager Herrn Christoph Schirp zum Vorsitzenden Richter am Finanzgericht (VRiFG) ernannt.
VRiFG Schirp begann seine juristische Laufbahn nach einer Ausbildung zum Bankkaufmann mit dem rechtswissenschaftlichen Studium an der Johannes-Gutenberg-Universität Mainz. Nach erfolgreichem Abschluss des Referendariat im Bezirk des Oberlandesgerichts Koblenz war er zunächst im höheren Dienst der Finanzverwaltung Rheinland Pfalz tätig, bevor er als Steuer-Referent zu Boehringer Ingelheim wechselte. Im Jahr 1996 absolvierte Christoph Schirp erfolgreich das Steuerberaterexamen.
Seit 1998 ist Christoph Schirp im Dienst der niedersächsischen Justiz und gehörte seit seiner Ernennung verschiedenen Senaten des Niedersächsischen Finanzgerichts an. Von 2001 bis 2003 war er an den Gesetzgebungs- und Beratungsdienst des Niedersächsischen Landtags abgeordnet. Nebenberuflich ist VRiFG Schirp zudem als Gastdozent an der Bundesfinanzakademie tätig.
Im Niedersächsischen Finanzgericht gehörte VRiFG Schirp zuletzt dem 5. Senat an, dessen Vorsitz er nach seiner Ernennung zum 3. Januar 2023 übernommen hat. Die Zuständigkeit des 5. Senates umfasst insbesondere Umsatzsteuersachen der Finanzämter Aurich-Wittmund, Bad Bentheim bis Delmenhorst, Emden-Norden, Gifhorn, Goslar-Bad Gandersheim, Göttingen, Hameln, Hannover-Land I, Hannover-Land II, Hannover-Mitte, Hannover-Nord, Hannover-Süd, Hildesheim-Alfeld und Holzminden.
Der Vorsitzende des insbesondere für Umsatzsteuerstreitigkeiten zuständigen 5. Senats des Niedersächsischen Finanzgerichts Axel Christochowitz ist Ende Dezember 2022 in den Ruhestand getreten.
Nach erfolgreicher Absolvierung seiner beiden juristischen Staatsexamina trat Herr Christochowitz in den höheren Dienst der niedersächsischen Finanzverwaltung ein, wo er lange Jahre als Sachgebietsleiter für die Betriebsprüfung tätig gewesen ist. Im September 2000 wurde er als Richter kraft Auftrags an das Niedersächsische Finanzgericht abgeordnet und zwei Jahre später zum Richter am Finanzgericht ernannt. Seit dem Juni 2016 war er als Vorsitzender Richter am Finanzgericht dem 5. Senat zugeordnet.
Besuch des IHK Steuerausschusses beim Finanzgericht
Bereits am 23. November 2022 besuchte der Steuerausschuss der Industrie- und Handelskammer (IHK) Hannover das Niedersächsische Finanzgericht.
Dem Steuerausschuss gehören unter dem Vorsitz von Christian Dorndorf, im Hauptberuf Steuerabteilungsleiter der Sappi Alfeld GmbH, zahlreiche Steuerexperten aus Unternehmen und Beratung an, die die Aufgabe haben, die Vollversammlung der IHK auf dem Gebiet des Steuerrechts zu beraten. Der Besuch im Finanzgericht diente dem gegenseitigen Kennenlernen und dem Erfahrungsaustausch.
Petra Hager, Präsidentin des Niedersächsischen Finanzgerichts, begrüßte die Mitglieder des Steuerausschusses. Anschließend vermittelten die beiden Pressesprecher des Finanzgerichts, Andrea-Alexandra Bartels und Dr. Thomas Keß, einen kurzen Einblick in die tägliche Praxis des Gerichts. Besonders betont wurde dabei das Engagement der rund 250 ehrenamtlichen Richterinnen und Richter, von denen über 50 von der IHK vorgeschlagen wurden.
Artikel-Informationen
erstellt am:
19.01.2023
zuletzt aktualisiert am:
24.01.2023
Ansprechpartner/in:
Frau Andrea-Alexandra Bartels