Newsletter 9/2026 vom 20. August 2026

Entscheidung des Niedersächsischen Finanzgerichts


13 K 108/25 – Urteil vom 14. Juli 2026
Zur Abzugsfähigkeit von Verteidigerkosten nach § 12 Nr. 4 EStG

Mit Urteil vom 14. Juli 2026 hat der 13. Senat des Niedersächsischen Finanzgerichts zu der bisher gerichtlich noch nicht entschiedenen Frage der Abziehbarkeit von Verteidigungskosten nach der Neufassung des § 12 Nr. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) Stellung genommen.

In dem zu entscheidenden Fall hatte der Kläger das Honorar eines Strafverteidigers als Werbungkosten geltend gemacht. Jener hatte ihn in einem landgerichtlichen Strafverfahren verteidigt, in dem er wegen Steuerhinterziehung in zehn Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren mit Aussetzung der Strafvollstreckung zur Bewährung verurteilt worden war. Eine Einziehung (des Wertes) von Taterträgen nach §§ 73 ff. des Strafgesetzbuches (StGB) hatte das Landgericht nicht angeordnet. Die Steuerhinterziehungen hatte der Kläger nach den nicht streitigen Feststellungen des Landgerichts gemeinschaftlich mit weiteren Angeklagten durch die Abgabe inhaltlich unzutreffender Umsatzsteuerjahreserklärungen begangen, in denen unberechtigterweise der Vorsteuerabzug aus Gutschriften gegenüber Subunternehmern geltend gemacht worden war. Hierdurch waren Steuerverkürzungen in Höhe von rund 2,8 Mio. Euro zugunsten des Arbeitgebers der Angeklagten bewirkt worden, bei dem der Kläger als kaufmännischer Leiter tätig gewesen war. Die handelnden Personen hatten zusätzlich von den Subunternehmen sog. Kick-Back-Zahlungen erhalten, wovon auf den Kläger etwa 120.000 Euro entfallen waren. Jene Kick-Back-Zahlungen waren allerdings nicht Teil des strafrechtlichen Vorwurfs vor dem Landgericht.

Der 13. Senat gab der Klage statt. So seien die Strafverteidigungskosten beruflich veranlasst, weil der Kläger die Steuerhinterziehungen in Ausübung seiner Tätigkeit als Geschäftsleiter Finanzen zugunsten seines Arbeitgebers begangen habe. Dieser Veranlassungszusammenhang werde nicht durch die Kick-Back-Zahlungen durchbrochen, obschon der Kläger sich durch diese persönlich bereichert habe. Denn die Kick-Back-Zahlungen seien nicht Gegenstand des Anklagevorwurfs gewesen und hätten daher nicht zu (dann gemischt veranlassten) Strafverteidigungskosten geführt.

Zwar spreche die Entstehungsgeschichte des § 12 Nr. 4 EStG dafür, dass der Gesetzgeber mit der Änderung der Norm künftig auch die Kosten der Strafverteidigung vom Werbungskostenabzug habe ausnehmen wollen. Allerdings sei ihm dies nur im Falle der Verhängung einer Geldstrafe und den in der Norm genannten gleichgestellten Sanktionen gelungen. Denn eine Auslegung der Norm dahingehend, dass sämtliche mit einem Strafverfahren zusammenhängende Aufwendungen vom Abzugsverbot erfasst seien, ließe sich mit dem Wortlaut des § 52 Abs. 20 EStG nicht vereinbaren und führte dazu, dass die Strafverteidigerkosten auch im Falle eines Freispruchs von dem Abzugsverbot erfasst wären. Ein solches Ergebnis verstieße aber gegen das objektive Nettoprinzip und sei nach Überzeugung des Senats durch den Gesetzgeber – trotz Vorliegens eines beruflichen Veranlassungszusammenhangs – nicht intendiert.

Das Finanzgericht hat die Revision zugelassen, diese ist beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen VI R 10/26 anhängig.

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Weitere Entscheidungen des Niedersächsischen Finanzgerichts


2 K 101/23 – Urteil vom 4. Juni 2026
Ermittlung der Geringfügigkeitsgrenze von 10 % bei geduldetem Betriebsvermögen

1.
Land- und forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke, an denen Erbbaurechte bestellt und die von den Berechtigten bebaut werden, bleiben nach der Rechtsprechung des BFH bis zu einer Entnahme (geduldetes) Betriebsvermögen. Sie werden dem Betriebsvermögen jedoch entnommen, wenn die Größe der nutzungsgeänderten Flächen 10 % der Gesamtfläche des Betriebs überschreitet (so zuletzt BFH-Urteil vom 31.03.2021 - VI R 30/18, BFHE 273, 6, BStBl II 2022, 312).

2. Bei der Prüfung der Frage, ob die Geringfügigkeitsgrenze überschritten ist, sind die Flächen, deren Nutzung – gegebenenfalls auch in vorangegangenen Wirtschaftsjahren – endgültig geändert worden ist, zusammenzurechnen.

3. Wird durch endgültige Nutzungsänderungen die Geringfügigkeitsgrenze von 10 % nicht überschritten, führt eine spätere Betriebsverkleinerung nicht zur Zwangsentnahme der nutzungsgeänderten Flächen, solange der land- und forstwirtschaftliche Betrieb fortbesteht.

Das Urteil ist rechtskräftig.

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4 K 9/26 – Urteil vom 20. Mai 2026
Die Übertragung von Geschäftsanteilen einer GmbH auf einen Mitarbeiter der GmbH gegen befristeten Verzicht auf Kündigung des Dienstverhältnisses ist i.d.R. vollentgeltlich und löst bei dem übertragenden Gesellschafter den Tatbestand des § 17 Abs. 1 S. 1 EStG aus.

1. Für die Auslösung des Besteuerungstatbestandes aus § 17 Abs. 1 S. 1 EStG durch Übertragung von Geschäftsanteilen auf einen Mitarbeiter der Kapitalgesellschaft kommt es nicht darauf an, wie die Zuwendung beim Empfänger einzuordnen ist. Vielmehr ist die Feststellung einer vollentgeltlichen Übertragung ausreichend – aber auch erforderlich.

2. Der Wert des befristeten Verzichts auf die Kündigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber der Kapitalgesellschaft stellt die Gegenleistung für die Anteilsübertragung dar. Unter Dritten ist davon auszugehen, dass sich Leistung und Gegenleistung gleichwertig gegenüberstehen, womit der Veräußerungspreis dem nach § 11 Abs. 2 Bewertungsgesetz zu ermittelnden gemeinen Wert der Anteile entspricht.

3. Im Verhältnis zwischen übertragendem Gesellschafter und Gesellschaft dürfte eine verdeckte Einlage anzunehmen sein. § 272 Abs. 1a HGB steht dem nicht entgegen. Eine verdeckte Einlage führte zu nachträglichen Anschaffungskosten hinsichtlich der beim Gesellschafter verbleibenden Anteile.

Das Urteil ist rechtskräftig. Die gegen das Urteil eingelegte Revision (IX R 9/26) wurde zurückgenommen.

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4 V 52/26 – Beschluss vom 22. Mai 2026
Ermittlung des Gewinns aus der privaten Veräußerung eines unentgeltlich übertragenen Grundstücks bei späterer Ablösung eines Nießbrauchs

1. Die entgeltliche Ablösung eines Nießbrauchs lässt die Unentgeltlichkeit der Grundstücksübertragung unberührt (BFH-Rechtsprechung), sodass der Erwerber vollständig die Anschaffungskosten seines Rechtsvorgängers fortführt (entgegen LFSt Bayern v. 28.1.2011, DStR 2011, 312).

2. Die Beträge für die Ablösung des Nießbrauchs führen zu nachträglichen Anschaffungskosten des Grundstücks.

Hinweis: Das Datum der Entscheidung ist der 22. Mai 2026, das bei VORIS hinterlegte Datum ist unzutreffend.

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5 K 100/25 – Urteil vom 7. Mai 2026
Ein „Carried Interest“ sowie der kapital-proportionale Anteil der geschäftsführenden Kommanditistin am Liquidationserlös einer Private-Equity-Fondsgesellschaft unterliegen nicht der Umsatzsteuer

1. Ein im Gesellschaftsvertrag einer Private-Equity-Fondsgesellschaft vereinbarter, kapital-disproportionaler und erst nach Erreichen einer Mindestrendite auf das eingesetzte Kapital („Hurdle-Rate“) entstehender „Carried Interest“ (hier: „Liquidations-Carry“) ist eine Beteiligung am Gesellschaftserfolg und kein Sonderentgelt; er unterliegt mangels umsatzsteuerbaren Leistungsaustauschs nicht der Umsatzsteuer.

2. Der für ein Sonderentgelt erforderliche unmittelbare Leistungszusammenhang fehlt, wenn sich die Vergütung nicht nach Art und Umfang einer konkreten Leistung, sondern ausschließlich nach dem - von Markt, Bewertung und Exitbedingungen abhängigen und damit zufallsabhängigen - wirtschaftlichen Gesamterfolg der Gesellschaft bemisst. Die bloße Performanceabhängigkeit verleiht der Zahlung keinen gegenleistungsbezogenen Charakter.

3. Der kapital-proportionale Anteil am verbleibenden Liquidationserlös ist als allgemeine Gewinnbeteiligung ebenfalls kein Entgelt für eine steuerbare Leistung.

Das Urteil ist rechtskräftig.

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11 K 145/24 – Urteil vom 26. Februar 2026
Zu den umsatzsteuerlichen Leistungsbeziehungen bei Durchführung von Prüfleistungen (Haupt- und Abgasuntersuchungen)

In Rechnung gestellte Prüfleistungen einer Kraftfahrzeug-Prüfstelle gegenüber (vom Kraftfahrzeughalter beauftragter) Werkstätten sind nicht per se durchlaufende Posten- auch die Werkstatt kann Leistungsempfängerin eines Leistungsaustauschs sein.

Das Urteil ist rechtskräftig.

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15 K 31/24 – Urteil vom 18. Juni 2026
Ermittlung der tatsächlichen Restnutzungsdauer einer vermieteten Eigentumswohnung nach der Immobilienwertverordnung durch ein gerichtlich bestelltes Sachverständigengutachten.

Ist der Grundriss einer im Jahr 1967 errichteten Eigentumswohnung seither unverändert geblieben, so kann er gleichwohl noch überwiegend zeitgemäßen Ansprüchen genügen. Dies kann zur Folge haben, dass für ihn – für Zwecke der Vergabe von Modernisierungspunkten bei Anwendung der Anlage 2 zu § 12 Abs. 5 Satz 1 ImmoWertV – mit einer Modernisierung vergleichbare Modernisierungspunkte zu berücksichtigen sein können.

Das Urteil ist rechtskräftig.


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15 K 152/24 – Urteil vom 18. Juni 2026
Modifikation der Grundsätze zum Sonderausgabenabzug für Krankenversicherungsbeiträge eines wirtschaftlich belasteten, privat versicherten Arbeitnehmers, dessen Arbeitgeber Versicherungsnehmer und Beitragsschuldner ist

Die Grundsätze zum Sonderausgabenabzug sind für die Fälle, in denen Arbeitnehmer betroffen sind, die Krankenversicherungsbeiträge aus versteuertem Arbeitslohn leisten und deren Arbeitgeber Versicherungsnehmer und Beitragsschuldner ist, dahingehend zu modifizieren, dass es auf die formale Eigenschaft des Arbeitgebers als Versicherungsnehmer bzw. als Beitragsschuldner nicht ankommt. Es ist insofern unerheblich, wer als Versicherungsnehmer und Beitragsschuldner anzusehen ist. Diese Modifizierung ist geboten, um eine Wertungskonsequenz zur Rechtsprechung betreffend die lohnsteuerliche Behandlung von Zukunftssicherungsleistungen, die zu steuerpflichtigem Arbeitslohn führen, herzustellen und um Wertungswidersprüche zur Abzugsfähigkeit als Sonderausgaben und Steuerfreiheit von Beiträgen zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung zu vermeiden.

Zulassung der Revision durch FG (BFH X R 21/26).

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Die Volltexte der genannten Entscheidung sowie weitere Entscheidungen des Niedersächsischen Finanzgerichts ab dem 1. Januar 2000 können Sie über das Niedersächsische Vorschrifteninformationssystem (NI-Voris) abrufen.

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Gut zu wissen

Was macht eigentlich ein/e Urkundsbeamter/in?

Am Finanzgericht arbeiten nicht nur Richterinnen und Richter. Vielmehr gibt es viele weitere Berufsgruppen, deren Tätigkeit vom Eingang der Klageschrift bis zur Entscheidung und auch darüber hinaus erforderlich sind, damit die Rechtsprechung am Finanzgericht funktioniert.

Dazu gehören insbesondere die Urkundsbeamten und -beamtinnen der Geschäftsstelle. Diese sieht die Finanzgerichtordnung in § 12 vor.

Die Urkundsbeamtinnen und -beamten erledigen vielfältige Aufgaben:

Wird in einem Klageverfahren Akteneinsicht beantragt, wird diese durch die Urkundsbeamten durchgeführt. Auch wenn mittlerweile die Gerichtsakte komplett elektronisch geführt wird, besteht der Großteil der für das finanzgerichtliche Verfahren erforderlichen Verwaltungsakten weiterhin in Papierform. Diese Akteneinsichten werden in den Räumlichkeiten des Finanzgerichts durch die Urkundsbeamten organisiert und beaufsichtigt.

Nach der jeweiligen gerichtlichen Entscheidung setzen die Urkundsbeamten den Streitwert fest und berechnen die festzusetzenden Kosten des Verfahrens, vgl. § 149 Abs. 1 FGO. Dazu gehört auch die Ermittlung der jeweils entsprechend der Kostenentscheidung zu erstattenden Gebühren des/r Rechtsanwalts/in oder Steuerberaters/in, der/die die klagende Partei im finanzgerichtlichen Verfahren vertreten hat.

In Fällen, in denen Prozesskostenhilfe bewilligt wurde, überprüfen die Urkundsbeamten, ob die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen der bewilligten Prozesskostenhilfe weiterhin vorliegen bzw. sich wesentlich geändert haben, § 142 Abs. 4 FGO.

Am Niedersächsischen Finanzgericht sind insgesamt vier Urkundsbeamte/innen tätig. Einen kleinen Einblick in die Tätigkeit hat eine unserer Urkundsbeamtinnen hier gegeben.

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Artikel-Informationen

erstellt am:
20.08.2026

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