Newsletter 8/2026 vom 15. Juli 2026

Entscheidung des Niedersächsischen Finanzgerichts


1 K 38/24 – Urteil vom 18.06.2026
Es bestehen keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Zweifel am NGrStG.

Das Niedersächsische Finanzgericht hält das im Jahr 2021 neu gefasste Grundsteuergesetz des Landes nicht für verfassungswidrig. Das hat der 1. Senat des Gerichts am 18. Juni 2026 in Hannover entschieden.

Im Musterverfahren 1 K 38/24 wies das Gericht die Klage einer Grundstückseigentümerin ab. Diese war der Meinung, das neue Niedersächsische Grundsteuergesetz sei aus mehreren Gründen verfassungswidrig. Insbesondere werde ihre Gewerbeimmobilie gegenüber anderen Grundstücken durch das neue Flächen-Lage-Modell überproportional besteuert.

Das Gericht folgte dem nicht. Die Richterinnen und Richter sind von der Verfassungswidrigkeit des Niedersächsischen Grundsteuergesetzes nicht überzeugt. Daher war keine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht geboten. Daneben habe das beklagte Finanzamt die Regelungen des Gesetzes zutreffend angewendet.

Die vollständige Pressemitteilung zu dem Urteil finden Sie hier. Die Leitsätze lauten:

  1. Der Gesetzgeber durfte anstelle des Wertes als Ausfluss der Leistungsfähigkeit das Äquivalenzprinzip als Belastungsgrund verwenden.

  2. Das Nebeneinander von wertunabhängiger Bemessungsgrundlage beim Grundvermögen und wertabhängiger Bemessungsgrundlage beim land- und forstwirtschaftlichen Vermögen begegnet keinen Bedenken.

  3. Die Ausrichtung an den Boden- und Gebäudeflächen ist durch das Äquivalenzprinzip gedeckt.

  4. Die unterschiedliche Flächenermittlung bei Wohnnutzung und „Nicht-Wohnnutzung“ ist durch die damit erzielte Vereinfachung für Bürger/innen und Verwaltung gerechtfertigt.

  5. Dies gilt ebenso für die nur bei Wohnnutzung geltenden besonderen Regelungen für Garagen und Nebengebäude (§ 3 Abs. 2 und 3 NGrStG).

  6. Der Ansatz einer Äquivalenzzahl von 0,04 €/m² für Grund und Boden und von 0,50 €/m² für Gebäudeflächen nach § 4 NGrStG hält sich innerhalb des dem Gesetzgeber zustehenden Gestaltungsspielraums.

  7. Die Einbeziehung der Lagequalität über den Lagefaktor ist ebenfalls vom gesetzgeberischen Spielraum gedeckt, auch soweit das Gesetz über den Exponenten nur eine gedämpfte Anpassung vornimmt.

  8. Liegen bei Verfahren über die Feststellung von Grundsteueräquivalenzbeträge Anhaltspunkte für Verstöße bei der Ermittlung der Bodenrichtwerte vor, können diese (eingeschränkt) überprüft werden.

  9. Die Begünstigung von Wohnflächen in § 6 Abs. 1 NGrStG dient der Förderung von Wohnraum und ist damit verfassungskonform.

  10. Der Verzicht auf eine turnusmäßige Hauptfeststellung in § 8 Abs. 2 NGrStG ist nicht zu beanstanden, da das Gesetz in § 5 Abs. 4 Satz 5 NGrStG i.V.m. § 5 Abs. 4 Satz 4 NGrStG eine turnusmäßige Neuberechnung des Lage-Faktors alle sieben Jahre vorsieht.

  11. Eine Automatisierung entbindet die Finanzverwaltung bei erkennbar möglichen Abweichungen nicht davon, eine Einzelfallprüfung vorzunehmen.

Das Finanzgericht hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

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Weitere Entscheidungen des Niedersächsischen Finanzgerichts


4 K 4/26 – Urteil vom 22. April 2026
Zur Feststellungslast und zur Glaubhaftmachung von Betriebsausgaben bei (angeblich) in bar beglichenen Bauhilfsleistungen

1. Kann die Steuerpflichtige, welche ihren Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelt, bei (angeblich) in bar beglichenen Bauhilfsleistungen das Vorhandensein entsprechender Barmittel nicht nachweisen, kommt ein Betriebsausgabenabzug allenfalls im Rahmen einer Schätzung entsprechender Aufwendungen in Betracht.

2. Kann die Steuerpflichtige den Nachweis nicht erbringen, dass und in welcher Höhe ihr Betriebsausgaben für Bauhilfsleistungen entstanden sind, kommt ein Betriebsausgabenabzug allenfalls im Rahmen einer Schätzung entsprechender Aufwendungen in Betracht.

3. Schätzt das Finanzamt in einem derartigen Fall unter Zugrundlegung der Annahme, dass die Bauhilfsleistungen erbracht worden sind, die vorgelegten Rechnungen jedoch sog. Abdeckrechnungen seien, die Betriebsausgaben in Höhe von 2/3 sich aus den Rechnungen ergebenen Beträge, weil damit entsprechende (Unternehmer-) Lohnaufwendungen abgedeckt seien, ist diese Schätzung jedenfalls nicht zulasten der Steuerpflichtigen rechtswidrig.

Das Urteil ist rechtskräftig.

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5 K 10/25 - Urteil vom 7. August 2025
Zur wirtschaftlichen Verflechtung durch Grundstücksvermietung als Voraussetzung für eine umsatzsteuerliche Organschaft

Vermietet der Allein-Gesellschafter und -Geschäftsführer seiner GmbH langfristig ein Grundstück mit Werkstatt-, Lager- und Bürogebäude, so steht es einer dadurch begründeten wirtschaftlichen Verflechtung des Unternehmens der GmbH mit dem des Gesellschafters nicht entgegen, dass die GmbH das Gebäude nur in geringem Umfang nutzt. Das gilt jedenfalls dann, wenn die GmbH nicht über andere Grundstücke verfügt.

Das Urteil ist rechtskräftig, die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision wurde durch den BFH als unbegründet zurückgewiesen (BFH V B 90/25).

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Die Volltexte der genannten Entscheidung sowie weitere Entscheidungen des Niedersächsischen Finanzgerichts ab dem 1. Januar 2000 können Sie über das Niedersächsische Vorschrifteninformationssystem (NI-Voris) abrufen.


Gut zu wissen

Was macht eigentlich der Präsidialrat am Niedersächsischen Finanzgericht?

Der Präsidialrat ist ein wichtiges Beteiligungsgremium innerhalb der Gerichtsorganisation. Gesetzliche Grundlage für seine Bildung sind die §§ 44 ff. des Niedersächsischen Richtergesetzes (NRiG). Seine zentrale Aufgabe besteht darin, bei Personalentscheidungen für Richterinnen und Richter mitzuwirken.

Wenn etwa eine neue Gerichtspräsidentin oder ein neuer Gerichtspräsident ernannt oder eine Beförderung stattfinden soll, aber auch vor der Entlassung einer Richterin oder eines Richters auf Probe, wird der Präsidialrat beteiligt. Auch bei den Bewerbungsgesprächen darf ein Mitglied des Präsidialrats anwesend sein. Er gibt zu den vorgesehenen Personalmaßnahmen eine Stellungnahme ab und bringt dabei die Sicht der Richterschaft ein. Die endgültige Entscheidung trifft zwar die Justizverwaltung (das Justizministerium), die Beteiligung des Präsidialrats ist jedoch ein wichtiger Bestandteil des Auswahlverfahrens. Spricht sich der Präsidialrat in seiner Stellungnahme gegen die beabsichtigte Maßnahme aus, findet ein besonderes Verfahren statt, in dem zunächst eine Erörterung und später ggf. die Anrufung einer Einigungsstelle stattfindet.

Am Niedersächsischen Finanzgericht setzt sich der Präsidialrat aus der Präsidentin und zwei weiteren Mitgliedern zusammen (§ 47 Abs. 1 Nr. 5 NRiG). Die weiteren Mitglieder des Präsidialrats sind selbst Richterinnen und Richter. Sie werden von ihren Kolleginnen und Kollegen gewählt und vertreten deren Interessen in Personalangelegenheiten. Dabei geht es nicht um die Vertretung einzelner Personen, sondern um eine sachgerechte und faire Beurteilung der vorgesehenen Entscheidungen. In den Präsidialrat können nur Richterinnen und Richter gewählt werden, die am Beginn der Wahlperiode insgesamt mindestens fünf Jahre Richterin oder Richter auf Lebenszeit sind.

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Artikel-Informationen

erstellt am:
15.07.2026

Ansprechpartner/in:
Pressestelle

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