Artikel-Informationen
erstellt am:
17.06.2026
zuletzt aktualisiert am:
02.07.2026
Ansprechpartner/in:
Herr Dr. Matthias Wuthenow
1 V 102/25 - Beschluss vom 13. Mai 2026
Das bloße Vorhandensein von Nutzflächen führt nicht dazu, dass eine andere Nutzung als eine zu Wohnzwecken anzunehmen ist.
Leitsätze:
Die vorliegende Entscheidung erging im einstweiligen Rechtschutz. Die entschiedene Rechtsfrage könnte jedoch für eine Vielzahl von Fällen Bedeutung haben.
Aus Sicht des Gerichts kann es bei einer Verwendung des Grundstücks ausschließlich zum Wohnen keine andere Nutzung als eine Wohnnutzung geben. Nach Kenntnis des Gerichts hat die Finanzverwaltung aber automatisiert in allen Fällen, in denen neben Wohnflächen auch Nutzflächen erklärt wurden, bei der Überprüfung, ob ein „übergroßes“ Grundstück im Sinne des § 4 Abs. 2 Satz 2 NGrStG vorliegt, alle Nutzflächen als nicht der Wohnnutzung dienend angesehen, ganz unabhängig davon, ob tatsächlich neben der Wohnnutzung eine andere Nutzung gegeben ist.
Gerade in Fällen, bei denen auf früheren Hofgrundstücken mit Nebengebäuden keine land- oder forstwirtschaftliche Nutzung mehr stattfindet, kann dies zu einer – nach Auffassung des Senates – überhöhten Bemessungsgrundlage geführt haben. Da die Prüfung durch die Finanzämter ausschließlich programmgesteuert (unzutreffend) erfolgte, könnte es eine ganze Reihe von Fällen geben, die betroffen sind.
Soweit die Steuerpflichtigen bereits Einspruch eingelegt haben, könnten sie dies noch im – aktuell häufig ruhenden – Einspruchsverfahren geltend machen. Auch ohne offenes Einspruchsverfahren hätten die Steuerpflichtigen über einen Antrag auf Fortschreibung die Möglichkeit die Bescheide für die Zukunft korrigieren zu lassen.
1 V 78/25 – Beschluss vom 5. Mai 2026
Eine Entscheidung durch Teil-Einspruchsentscheidung nur über die Rechtmäßigkeit des Grundsteueräquivalenzbetrags nach einfachrechtlichen Vorschriften ist zulässig
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3 K 78/24 – Urteil vom 21. Januar 2026
Steuerhinterziehung des Arbeitnehmers durch den nicht besteuerten Nutzungsvorteil des Firmenwagens gem. § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte
1. Gibt ein Arbeitnehmer für den ihm zur Nutzung überlassenen Firmenwagen gegenüber seinem Arbeitgeber fehlerhaft zu wenige Kilometer zwischen seiner Wohnung und seiner Arbeitsstätte an, errechnet der Arbeitgeber den gem. § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG mit 0,03 % des inländischen Bruttolistenpreises anzusetzenden Nutzungsvorteil je Entfernungskilometer pro Monat zu niedrig und führt unwissentlich zu geringe Lohnsteuerbeträge ab.
2. Übermittelt der Arbeitnehmer später seine Einkommensteuererklärung mit den seinerseits bekanntermaßen, fälschlichen Lohndaten an die Finanzbehörde, ohne einen aufklärenden Hinweis hinzufügen, verwirklicht er den Tatbestand der Einkommensteuerhinterziehung gem. § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO.
3. Der einzige Zweck der in Kilometer gefassten Wegstreckenangabe gegenüber dem Arbeitgeber besteht darin, den steuerlichen Vorteil der Firmenwagennutzung des Arbeitnehmers gem. § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG zutreffend zu errechnen. Macht der Arbeitnehmer insoweit bewusst falsche Angaben, handelt er angesichts des sich aufdrängenden Verkürzungserfolgs vorsätzlich. Für den subjektiven Tatbestand der Steuerhinterziehung kann auch in der Parallelwertung der Sphäre eines Laien genügen, dass der Steuerpflichtige aufgrund seiner Vorbildung, der jahrelangen Erfahrung oder den erhaltenen Lohnabrechnungen die steuerlichen Auswirkungen seiner verkürzenden Entfernungsangabe im Wesentlichen zu erkennen und einzuordnen vermag.
Das Urteil ist rechtskräftig.
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4 K 12/26 – Urteil vom 22. April 2026
Feststellungslast bei Einzahlungen auf einem betrieblichen Konto
Der Steuerpflichtige trägt die Feststellungslast für die Herkunft von Geldbeträgen, die er auf ein betriebliches Konto einzahlt. Kann er die Herkunft nicht nachvollziehbar erläutern und belegen, darf das Finanzamt davon ausgehen, dass es sich um Betriebseinnahmen handelt.
Das Urteil ist rechtskräftig.
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Die Volltexte der genannten Entscheidung sowie weitere Entscheidungen des Niedersächsischen Finanzgerichts ab dem 1. Januar 2000 können Sie über das Niedersächsische Vorschrifteninformationssystem (NI-Voris) abrufen.
Gut zu wissen
Neue Standortkampagne des Landes: Niedersachsen. Das ist groß.
Alle Infos dazu finden Sie in der vollständigen Pressemitteilung der Landesregierung.
Im Rahmen einer gemeinsamen Fachveranstaltung mit der Steuerberaterkammer Niedersachsen nahmen am 16. Juni 2026 rund 40 Steuerberaterinnen und Steuerberater sowie langjährige Mitarbeiter/innen der Steuerberaterkanzleien an einem fachlichen Austausch im Finanzgericht teil.
Nach Grußworten durch die Präsidentin des Finanzgerichts Petra Hager und den Hauptgeschäftsführer der Steuerberaterkammer Arne Hundertmark folgten Fachvorträge zum Verfahren am Finanzgericht, zum elektronischen Rechtsverkehr und zum Berufsrecht.
Im Anschluss gab es bei einem Mittagsimbiss weitere Gelegenheit zum Austausch.
Am 28. Mai 2026 besuchten Studierende der Steuerakademie Niedersachsen und Auszubildende zum/zur Steuerfachangestellte/n der Berufsbildenden Schule Wilhemshaven eine mündliche Verhandlung des 2. Senats. Nach einer kurzen Einführung durch unsere Richterkollegen Dr. Mönninghoff und Schmidt wurden insgesamt drei Klageverfahren verhandelt. Besonders ausbildungsrelevant war dabei ein Klageverfahren, in welchem der Senat zu prüfen hatte, ob eine doppelte Haushaltsführung vorlag.
Im Anschluss standen sowohl die Berufsrichter als auch die beiden ehrenamtlichen Richter des 2. Senats gern für die zahlreichen Fragen der Studierenden und Azubis zur Verfügung.
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erstellt am:
17.06.2026
zuletzt aktualisiert am:
02.07.2026
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Herr Dr. Matthias Wuthenow