Newsletter 7/2026 vom 17. Juni 2026

Entscheidung des Niedersächsischen Finanzgerichts


1 V 102/25 - Beschluss vom 13. Mai 2026
Das bloße Vorhandensein von Nutzflächen führt nicht dazu, dass eine andere Nutzung als eine zu Wohnzwecken anzunehmen ist.

Leitsätze:

  1. Wird ein Grundstück nur zum Wohnen verwendet, dienen sämtliche darauf befindlichen Gebäude der Wohnnutzung, unabhängig davon, ob es sich dabei um Wohnflächen oder Nutzflächen handelt. Bei der Frage, ob die Voraussetzungen für ein "übergroßes Grundstück" i.S.d. § 4 Abs. 2 Nr. 1 NGrStG vorliegen, ist dann von 100 Prozent Wohnnutzung auszugehen.

  2. Liegen bei Verfahren über Grundsteueräquivalenzbeträge Anhaltspunkte für Verstöße bei der Ermittlung der Bodenrichtwerte vor, können diese (eingeschränkt) überprüft werden.

  3. Die Gewährung der Aussetzung der Vollziehung eines Bescheides über den Grundsteueräquivalenzbetrag wegen verfassungsrechtlichen Zweifeln an dem zugrundeliegenden Gesetz erfordert wegen des Geltungsanspruchs jedes formell verfassungsgemäß zustande gekommenen Gesetzes ein besonderes berechtigtes Interesse an der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes, dem der Vorrang gegenüber dem öffentlichen Interesse am Vollzug des Gesetzes zukommt. Fehlt es an einem derartigen Interesse, kann im Rahmen des Aussetzungsverfahrens dahinstehen, ob überhaupt Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der zugrundeliegenden Norm – hier dem NGrStG – bestehen.

Die vorliegende Entscheidung erging im einstweiligen Rechtschutz. Die entschiedene Rechtsfrage könnte jedoch für eine Vielzahl von Fällen Bedeutung haben.

Aus Sicht des Gerichts kann es bei einer Verwendung des Grundstücks ausschließlich zum Wohnen keine andere Nutzung als eine Wohnnutzung geben. Nach Kenntnis des Gerichts hat die Finanzverwaltung aber automatisiert in allen Fällen, in denen neben Wohnflächen auch Nutzflächen erklärt wurden, bei der Überprüfung, ob ein „übergroßes“ Grundstück im Sinne des § 4 Abs. 2 Satz 2 NGrStG vorliegt, alle Nutzflächen als nicht der Wohnnutzung dienend angesehen, ganz unabhängig davon, ob tatsächlich neben der Wohnnutzung eine andere Nutzung gegeben ist.

Gerade in Fällen, bei denen auf früheren Hofgrundstücken mit Nebengebäuden keine land- oder forstwirtschaftliche Nutzung mehr stattfindet, kann dies zu einer – nach Auffassung des Senates – überhöhten Bemessungsgrundlage geführt haben. Da die Prüfung durch die Finanzämter ausschließlich programmgesteuert (unzutreffend) erfolgte, könnte es eine ganze Reihe von Fällen geben, die betroffen sind.

Soweit die Steuerpflichtigen bereits Einspruch eingelegt haben, könnten sie dies noch im – aktuell häufig ruhenden – Einspruchsverfahren geltend machen. Auch ohne offenes Einspruchsverfahren hätten die Steuerpflichtigen über einen Antrag auf Fortschreibung die Möglichkeit die Bescheide für die Zukunft korrigieren zu lassen.


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Weitere Entscheidungen des Niedersächsischen Finanzgerichts


1 V 78/25 – Beschluss vom 5. Mai 2026
Eine Entscheidung durch Teil-Einspruchsentscheidung nur über die Rechtmäßigkeit des Grundsteueräquivalenzbetrags nach einfachrechtlichen Vorschriften ist zulässig

1. Das Finanzamt darf durch Erlass einer Teil-Einspruchsentscheidung nach § 367 Abs. 2a AO bestimmen, dass bei der Entscheidung keine Bestandskraft hinsichtlich der Frage der Verfassungsmäßigkeit des Niedersächsischen Grundsteuergesetzes eintreten soll, und durch Teil-Einspruchsentscheidung nur über die Rechtmäßigkeit des Grundsteueräquivalenzbetrags nach den einfachrechtlichen Vorschriften entscheiden.

2. Die Gewährung der Aussetzung der Vollziehung eines Bescheides über den Grundsteueräquivalenzbetrag wegen verfassungsrechtlichen Zweifeln an dem zugrundeliegenden Gesetz erfordert wegen des Geltungsanspruchs jedes formell verfassungsgemäß zustande gekommenen Gesetzes ein besonderes berechtigtes Interesse an der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes, dem der Vorrang gegenüber dem öffentlichen Interesse am Vollzug des Gesetzes zukommt. Fehlt es an einem derartigen Interesse, kann im Rahmen des Aussetzungsverfahrens dahinstehen, ob überhaupt Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der zugrundeliegenden Norm – hier dem NGrStG – bestehen.

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3 K 78/24 – Urteil vom 21. Januar 2026
Steuerhinterziehung des Arbeitnehmers durch den nicht besteuerten Nutzungsvorteil des Firmenwagens gem. § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte

1. Gibt ein Arbeitnehmer für den ihm zur Nutzung überlassenen Firmenwagen gegenüber seinem Arbeitgeber fehlerhaft zu wenige Kilometer zwischen seiner Wohnung und seiner Arbeitsstätte an, errechnet der Arbeitgeber den gem. § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG mit 0,03 % des inländischen Bruttolistenpreises anzusetzenden Nutzungsvorteil je Entfernungskilometer pro Monat zu niedrig und führt unwissentlich zu geringe Lohnsteuerbeträge ab.

2. Übermittelt der Arbeitnehmer später seine Einkommensteuererklärung mit den seinerseits bekanntermaßen, fälschlichen Lohndaten an die Finanzbehörde, ohne einen aufklärenden Hinweis hinzufügen, verwirklicht er den Tatbestand der Einkommensteuerhinterziehung gem. § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO.

3. Der einzige Zweck der in Kilometer gefassten Wegstreckenangabe gegenüber dem Arbeitgeber besteht darin, den steuerlichen Vorteil der Firmenwagennutzung des Arbeitnehmers gem. § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG zutreffend zu errechnen. Macht der Arbeitnehmer insoweit bewusst falsche Angaben, handelt er angesichts des sich aufdrängenden Verkürzungserfolgs vorsätzlich. Für den subjektiven Tatbestand der Steuerhinterziehung kann auch in der Parallelwertung der Sphäre eines Laien genügen, dass der Steuerpflichtige aufgrund seiner Vorbildung, der jahrelangen Erfahrung oder den erhaltenen Lohnabrechnungen die steuerlichen Auswirkungen seiner verkürzenden Entfernungsangabe im Wesentlichen zu erkennen und einzuordnen vermag.

Das Urteil ist rechtskräftig.

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4 K 12/26 – Urteil vom 22. April 2026
Feststellungslast bei Einzahlungen auf einem betrieblichen Konto

Der Steuerpflichtige trägt die Feststellungslast für die Herkunft von Geldbeträgen, die er auf ein betriebliches Konto einzahlt. Kann er die Herkunft nicht nachvollziehbar erläutern und belegen, darf das Finanzamt davon ausgehen, dass es sich um Betriebseinnahmen handelt.

Das Urteil ist rechtskräftig.

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Die Volltexte der genannten Entscheidung sowie weitere Entscheidungen des Niedersächsischen Finanzgerichts ab dem 1. Januar 2000 können Sie über das Niedersächsische Vorschrifteninformationssystem (NI-Voris) abrufen.


Niedersächsisches Finanzgericht verhandelt über Niedersächsisches Grundsteuermodell

Am Donnerstag, den 18. Juni 2026, wird der 1. Senat des Niedersächsischen Finanzgerichts im sogenannten Musterverfahren 1 K 38/24 zur Frage der Verfassungsmäßigkeit des im Jahr 2021 neu gefassten Niedersächsischen Grundsteuergesetzes mündlich verhandeln. Die Verhandlung beginnt um 10:00 Uhr in Saal 4 des Fachgerichtszentrums in Hannover.

Lesen Sie hierzu unsere gesonderte Pressemitteilung.


Gut zu wissen

Neue Standortkampagne des Landes: Niedersachsen. Das ist groß.

Die niedersächsische Landesregierung hat am 8. Juni 2026 gemeinsam mit Partnern aus der Wirtschaft die neue Standortkampagne des Landes gestartet. Ziel ist es, Investoren und Fachkräfte anzuwerben und das Image des Landes als Wirtschaftsstandort zu verbessern.

Nicht mehr so zurückhaltend und bescheiden wie bisher, sondern mutig und der eigenen Stärken bewusst – so tritt das Land mit der Kampagne „Niedersachsen. Das ist groß.“ auf. Sie zeigt, dass Niedersachsen als eines der größten Flächenländer in Deutschland schon immer Großes bewegt hat – von der modernen Landwirtschaft über die Automobilindustrie bis hin zum Ausbau der Erneuerbaren Energien. Und sie zeigt das Land mit der bundesweit höchsten Geburtenrate, das auch in Zukunft ein attraktives Umfeld bietet, in dem große Ideen wachsen und die Fachkräfte von morgen groß werden können. Zunächst adressiert die Kampagne mit vier Motiven aus genau diesen Bereichen die eigene Bevölkerung. Ziel ist es, die Menschen zu Botschafter*innen für ihr Land zu machen. Im Herbst folgt eine Wirtschaftskampagne, die vor allem Investor*innen und Fachkräfte anspricht. Sichtbarkeit und gezielte Vermarktung – beides war seitens Unternehmen, Kammern, Organisationen und Verbänden regelmäßig eingefordert worden.


Alle Infos dazu finden Sie in der vollständigen Pressemitteilung der Landesregierung.

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Aktuelles aus dem Finanzgericht
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Gemeinsame Fachveranstaltung mit der Steuerberaterkammer Niedersachsen
Gemeinsame Fachveranstaltung mit der Steuerberaterkammer Niedersachsen


Im Rahmen einer gemeinsamen Fachveranstaltung mit der Steuerberaterkammer Niedersachsen nahmen am 16. Juni 2026 rund 40 Steuerberaterinnen und Steuerberater sowie langjährige Mitarbeiter/innen der Steuerberaterkanzleien an einem fachlichen Austausch im Finanzgericht teil.

Nach Grußworten durch die Präsidentin des Finanzgerichts Petra Hager und den Hauptgeschäftsführer der Steuerberaterkammer Arne Hundertmark folgten Fachvorträge zum Verfahren am Finanzgericht, zum elektronischen Rechtsverkehr und zum Berufsrecht.

Im Anschluss gab es bei einem Mittagsimbiss weitere Gelegenheit zum Austausch.

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Besuch der Steuerakademie und der BBS Wilhelmshaven
Besuch der Steuerakademie Niedersachsen und der Berufsbildenden Schule Wilhelmshaven


Am 28. Mai 2026 besuchten Studierende der Steuerakademie Niedersachsen und Auszubildende zum/zur Steuerfachangestellte/n der Berufsbildenden Schule Wilhemshaven eine mündliche Verhandlung des 2. Senats. Nach einer kurzen Einführung durch unsere Richterkollegen Dr. Mönninghoff und Schmidt wurden insgesamt drei Klageverfahren verhandelt. Besonders ausbildungsrelevant war dabei ein Klageverfahren, in welchem der Senat zu prüfen hatte, ob eine doppelte Haushaltsführung vorlag.

Im Anschluss standen sowohl die Berufsrichter als auch die beiden ehrenamtlichen Richter des 2. Senats gern für die zahlreichen Fragen der Studierenden und Azubis zur Verfügung.

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Artikel-Informationen

erstellt am:
17.06.2026
zuletzt aktualisiert am:
02.07.2026

Ansprechpartner/in:
Herr Dr. Matthias Wuthenow

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