Artikel-Informationen
erstellt am:
20.05.2026
Ansprechpartner/in:
Herr Dr. Matthias Wuthenow
9 K 170/24 - Urteil vom 16. März 2026
Private Veräußerungsgeschäfte: Grundstücksübertragung unter Anrechnung auf eine zukünftige Zugewinnausgleichsforderung als Anschaffung
Der 9. Senat des Niedersächsischen FG (NFG) hat mit Urteil vom 16.3.2026 (9 K 170/24) entschieden, dass eine Anschaffung i.S.d. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG auch dann vorliegt, wenn es im laufenden Scheidungsverfahren und gleichzeitigem gerichtlichen Verfahren über einen vorzeitigen Zugewinnausgleich zu Übertragungen von Grundstücken unter Anrechnung auf die zukünftige Zugewinnausgleichforderung kommt und die Ehegatten in der Folgezeit das Scheidungsverfahren nicht weiterbetreiben mit der Folge, dass die Zugewinnausgleichsforderung erst nach mehreren Jahren mit dem Tod des einen Ehegatten entsteht.
Im Streitfall hatte die Klägerin, die von ihrem Ehemann seit mehreren Jahren getrennt lebte, die Scheidung beantragt. Aus Sorge, dass ihr Ehemann seinen erheblichen Grundbesitz veräußert und sich ggf. ins Ausland absetzt, beantragte sie ferner beim zuständigen Amtsgericht die Durchführung eines vorzeitigen Zugewinnausgleichs nach §§ 1385, 1386 BGB. Schließlich verpflichtete sich der Ehemann im Rahmen eines gerichtlich protokollierten Teilvergleichs zur Übertragung von zwei größeren Grundstücken auf die Klägerin. In der Folgezeit kam es weder zu weiteren Vermögensauseinandersetzungen noch wurde das Scheidungsverfahren fortgeführt. Vielmehr lebten die Ehegatten weitere fast 15 Jahre getrennt voneinander bis zum Tod des Ehemannes. Die Klägerin war nicht gesetzliche Erbin und machte gegenüber ihren Kindern und dem Stiefkind eine Zugewinnausgleichsforderung nicht geltend.
Innerhalb der 10jährigen Veräußerungsfrist teilte die Klägerin die Grundstücke auf und veräußerte die Teilflächen. Sie realisierte dabei erhebliche Wertsteigerungen seit den Übertragungen. In den Einkommensteuererklärungen der Streitjahre 2000 und 2001 erklärte sie keine Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften, weil sie die Übertragungen als unentgeltlich ansah. Im Nachgang zu einer Betriebsprüfung ging das FA jedoch davon aus, dass der Tatbestand des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG erfüllt sei und setzte jeweils eine entsprechend höhere Einkommensteuer fest. Das hiergegen gerichtete Einspruchsverfahren hatte keinen Erfolg. Mit der Klage machte die Klägerin insbesondere geltend, dass es – anders als in den bisher entschiedenen Fällen – gar nicht zu einer Scheidung und einem (vorzeitigen) Zugewinnausgleich gekommen sei. Vielmehr hätte die Ehe noch viele Jahre fortbestanden. Damit sei auch eine Zugewinnausgleichsforderung bis zum Tod des Ehemanns nicht entstanden. Es handele sich daher um eine unentgeltliche Übertragung unter Ehegatten.
Das NFG überzeugte dieses Argument nicht. Die Grundsätze der BFH-Rechtsprechung zur Entgeltlichkeit der Übertragung von Grundbesitz „im Rahmen des Zugewinnausgleichs“ (BFH, Urteile vom 31. Juli 2002 X R 48/99, DStR 2003, 457; vom 15. Februar 1977 VIII R 175/74, BStBl. II 1977, 389) gelten nach Ansicht des 9. Senats nicht nur bei Durchführung des Zugewinnausgleichs als Scheidungsfolge, sondern auch bei einem vorzeitigen Zugewinnausgleich nach §§ 1385, 1386 BGB und selbst dann, wenn die Zugewinnausgleichsforderung noch nicht tituliert ist oder – wie bei einem lebzeitigen, vorzeitigen Ausgleich – nur vorbereitet oder vorweggenommen wird. Entscheidend sei, dass die Übertragung – wie im Streitfall - zur Abgeltung oder Anrechnung eines (gegenwärtigen oder künftigen) Zugewinnausgleichsanspruchs vereinbart werde.
Wegen der Besonderheiten des Sachverhalts hat der 9. Senat die Revision zugelassen (BFH IX R 4/26).
5 K 137/25 – Urteil vom 19. März 2026
Fehlerhafter Steuerschlüssel in einem ERP-System als Schreib- oder Rechenfehler i.S.d. § 173a AO
1. Die Verwendung eines unzutreffenden Steuerschlüssels in einem ERP-System, durch die eine bestimmte – rechnerisch korrekt durchgeführte – Rechenoperation ausgelöst wird, stellt keinen Rechenfehler i.S.d. § 173a AO dar; hierin liegt lediglich ein von § 173a AO nicht erfasster Irrtum bei der Auswahl der Rechenmethode.
2. Die automatisierte Überführung eines infolge eines fehlerhaften Steuerschlüssels unzutreffend errechneten Betrags in eine Steuererklärung ist kein Schreib- oder Rechenfehler i.S.d. § 173a AO, wenn der Stpfl. genau den vom System ausgegebenen Betrag erklären wollte.
3. Das Versäumnis, bei der Korrektur eines fehlerhaften Steuerschlüssels in einem Reporting-Tool zur Erstellung der Steuererklärung auch den durch die fehlerhafte Parametrisierung des ERP-Systems errechneten und übernommenen Betrag anzupassen, ist kein Schreib- oder Rechenfehler i.S.d. § 173a AO.
4. Die fehlerhafte Korrektur im Reporting-Tool stellt zudem eine Zäsur dar, die den Kausalzusammenhang zwischen dem ursprünglichen Eingabefehler (falscher Steuerschlüssel) und dem fehlerhaften Erklärungsinhalt unterbricht.
5. Die unvollständige Berichtigung eines vom Reporting-Tool als fehlerhaft erkannten Buchungsfehlers – in der Weise, dass nur der Steuerschlüssel, nicht aber der dadurch unzutreffend ermittelte Betrag korrigiert wird, obgleich der Arbeitsauftrag des Reporting-Tools ausdrücklich auch auf die Überprüfung des Betrags hinwies – kann grobe Fahrlässigkeit i.S.d. § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO begründen.
Zulassung der Revision durch FG (BFH V R 16/26).
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9 K 54/25 – Urteil vom 4. März 2026
Außergewöhnliche Belastungen bei Aufwendungen für Apheresen zur Behandlung eines Post-Vac-Syndroms
Aufwendungen für Apheresen zur Behandlung eines Post-Vac-Syndroms können jedenfalls im Jahr 2023 nur unter vorheriger Vorlage eines vor der Behandlung erstellten amtsärztlichen Gutachtens oder einer ärztlichen Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen sein.
Das Urteil ist rechtskräftig.
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Die Volltexte der genannten Entscheidung sowie weitere Entscheidungen des Niedersächsischen Finanzgerichts ab dem 1. Januar 2000 können Sie über das Niedersächsische Vorschrifteninformationssystem (NI-Voris) abrufen.
Gut zu wissen
Was macht eigentlich der Richterrat des Finanzgerichts?
Der Richterrat vertritt die Interessen der Richterinnen und Richter eines Gerichts gegenüber der Gerichtsleitung bzw. der Dienststelle. Auch am Niedersächsischen Finanzgericht ist ein Richterrat zu bilden. Gesetzliche Grundlage hierfür ist das Niedersächsische Richtergesetz (NRiG) i.V.m. dem Niedersächsischen Personalvertretungsgesetz (NPersVG).
Der Richterrat besteht aus drei Mitgliedern, die für vier Jahre durch die Richterinnen und Richter aus ihrer Mitte in geheimer Wahl gewählt werden. Er ist in Angelegenheiten zu beteiligen, die die Richterschaft des Finanzgerichts betreffen. Das sind vor allem die im NRiG aufgezählten personellen, sozialen und organisatorischen Angelegenheiten der Richterschaft, bei denen der Richterrat ein Mitbestimmungsrecht hat. Eine Reihe von weniger einschneidenden Maßnahmen der Dienststelle, wie z.B. die Übertragung von Verwaltungsaufgaben auf Richterinnen oder Richter, bedürfen des Benehmens mit dem Richterrat.
Neben dem Richterrat besteht mit dem Präsidialrat eine weitere gewählte Personalvertretung der Richterschaft beim Niedersächsischen Finanzgericht, die die Beteiligung der Richterschaft in Einstellungs- und Beförderungsfragen sicherstellt.
Das Finanzgericht und der Richterrat arbeiten entsprechend ihrer gesetzlichen Verpflichtung vertrauensvoll und partnerschaftlich zusammen. In gleicher Weise hat der Richterrat des Finanzgerichts gegenüber dem Niedersächsischen Justizministerium die Funktion einer Stufenvertretung für die Finanzgerichtsbarkeit in solchen Angelegenheiten, in denen das Justizministerium zur Entscheidung befugt und eine Beteiligung der Richtervertretungen vorgeschrieben ist.
Im Rahmen regelmäßig stattfindender Quartalsgespräche tauscht sich der Richterrat mit der Präsidentin des Finanzgerichts zu aktuellen Fragen oder Vorhaben aus, wodurch z.B. das Fortbildungskonzept oder die Arbeitsorganisation am Finanzgericht verbessert werden kann. Hierbei werden z.B. im Rahmen von Dienstvereinbarungen komplexere Regelungen getroffen wie zuletzt über die Mitarbeit der Richterschaft an der Veröffentlichung von Gerichtsentscheidungen durch das Finanzgericht. Der Richterrat ist Teil des Budgetrates des Niedersächsischen Finanzgerichts. In jährlich stattfindenden Budgetratsitzungen wird über die Verwendung dem Finanzgericht zugewiesener Haushaltsmittel inklusive der Ausgabereste verhandelt und ggfs. Budget- und Zielvereinbarungen abgeschlossen.
Der Schwerpunkt der Tätigkeit des Richterrats hat sich in den letzten Jahren zunehmend in Richtung der Zusammenarbeit mit dem Niedersächsischen Justizministerium verschoben. Ursache hierfür sind die umfassenden Aufgaben, die das Niedersächsische Justizministerium im Zusammenhang mit der Digitalisierung der Justiz hin zu elektronischer Kommunikation und Aktenführung einschließlich der Videoverhandlungen für alle Gerichtszweige zu erfüllen hat. Der Richterrat erfüllt hier eine wichtige Schutzfunktion etwa für den Beschäftigtendatenschutz oder für den barrierefreien Zugang zur neuen Technik. Der Übergang zur elektronischen Gerichtsakte ist durch das konstruktive Zusammenwirken von Ministerium, Finanzgericht und Richterrat vergleichsweise reibungslos gelungen.
Vom 20. bis 21. April 2026 haben Kolleginnen und Kollegen des Nds. Finanzgerichts am 2. Finanzgerichtsworkshop in Hamburg teilgenommen. Rund 80 Finanzrichterinnen und Finanzrichter aus dem gesamten Bundesgebiet hatten dort die Gelegenheit, sich nach Impulsvorträgen zu finanzgerichts-spezifischen Themen auszutauschen. Der Finanzgerichtsworkshop fand – nach Berlin im Jahr 2024 – zum zweiten Mal statt und steht damit am Anfang einer Reihe von Workshops, die sich in den kommenden Jahren hoffentlich fortsetzen wird.
Unser herzlicher Dank gilt dem Team des Finanzgerichts Hamburg für die gute Organisation!
Besuch von Studierenden der Hochschule Bielefeld (HSBI) und der Steuerakademie Niedersachsen
Am 13. Mai 2026 erhielt das Nds. Finanzgericht Besuch von rund 30 Studierenden der Hochschule Bielefeld (HSBI) sowie rund 40 Studierenden der Steuerakademie Niedersachsen . Nach der Teilnahme an zwei Sitzungen des 9. Senats führten Richterin Scholz und Richter am Finanzgericht Harms in die Tätigkeit am Finanzgericht ein und standen für Fragen der Studierenden zur Verfügung.
Der Tag bildete zugleich den Auftakt von insgesamt vier Besuchsgruppen von Studierenden der Steuerakademie Niedersachsen.Zukunftstag 2026
Der diesjährige Zukunftstag fand am 23. April gerichtsübergreifend im Fachgerichtszentrum Hannover statt. Insgesamt 50 Schüler/-innen nutzten die Möglichkeit, Einblicke in die Justiz und die verschiedenen Berufe zu erhalten.
Lust auf einen Perspektivwechsel?
Beim Nds. Finanzgericht ist zum nächstmöglichen Zeitpunkt eine Stelle für eine/n Richterin/Richter (m/w/d) auf Probe bzw. kraft Auftrags zu besetzen. Alle Infos zum Bewerbungsverfahren und zu den Voraussetzungen finden Sie hier.
Bei Fragen wenden Sie sich gerne an RiFG Dr. Gercke (0511 89750-474).
Wir freuen uns auf Ihre Bewerbung!
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20.05.2026
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Herr Dr. Matthias Wuthenow